Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Rechnungsprüfungskosten – AG Hamburg-Altona verurteilt Thuringia Versicherungs AG

zur Zahlung der Rechnungsprüfungskosten an den klagenden SV in Höhe von 127,60 DM nebst Zinsen (Urteil v. 18.01.2001 – 318A C 83/01).

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund der von ihm vorgenommenen Rechnungsprüfung ein Anspruch auf Zahlung von 127,60 DM zu. Dass die Beklagte dem Kläger mit Faxschreiben den Auftrag zu einer Rechnungsprüfung erteilt hat, ergibt sich aus dem Schreiben selbst. Da Sachverständige mit der Durchführung solcher Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt verdienen, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger diesen Auftrag kostenfrei ausführen würde. Es kommt im Ergebnis auch nicht darauf an, ob es generell üblich ist, dass Sachverständige eine Rechnungsprüfung im Rahmen des Gesamthonorars ohne gesonderte Honorierung vornehmen. Vor der Beauftragung bestand zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung.

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Abgelegt in Haftpflichtschaden, Rechnungsprüfung, Sachverständigenhonorar, Stellungnahme, Thuringia Versicherung, Urteile

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AG Hannover hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten der Reparaturkostenprüfung die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung trägt

Das AG Hannover hat mit Beschluss vom 19.05.2004 – 562 C 5174/04 – nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens der beklagten R + V Allg. Versicherungs AG Hannover auferlegt.

Aus den Gründen:

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und hat mit der Klage Sachverständigenhonorar geltend gemacht. Er wurde anlässlich eines Verkehrsunfalls am 08.11.2003 von dem Unfallgeschädigten mit der Erstattung eines Schadensgutachtens für den unfallbeschädigten Pkw beauftragt. Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist die Beklagte. Das von dem Geschädigten in Auftrag gegebene Gutachten wurde von dem Kläger erstellt. Die Kosten hierfür wurden von der Beklagten ausgeglichen. Der Geschädigte hat das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren lassen. Die Beklagte hat der Kläger mit der Überprüfung der Reparaturkostenrechnung beauftragt. Für die Rechnungsprüfung stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag in Höhe von 87,00 € in Rechnung. Die Beklagte hat das Sachverständigenhonorar zuzüglich Zinsen am 27.04.2004 gezahlt.

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Neue Einsparungsmöglichkeiten von der HUK-Coburg entdeckt.

Bei den Kommentaren zum Thema "SV-Honorar AG Obernburg" vom 07.04.2008 wurde ein interessanter Kommentar gepostet, der es wert ist, hier als Beitrag veröffentlicht zu werden.

Neue Einsparungsmöglichkeiten von der HUK-Coburg entdeckt.

Aus dem Formschreiben an den RA des Geschädigten:

….Bei der Überprüfung der Rechnung mußten wir feststellen, daß diese nicht unerheblich von der Kalkulation des Sachverständigenbüros …. abweicht. Wir bitten insoweit, eine Rechnungskopie an den von Ihrer Mandantschaft beauftragten Sachverständigen zu senden, damit dieser als  N a c h b e s s e r u n g  zum ursprünglichen Auftrag einen Rechnungsprüfungsbericht erstellt.

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