Rechnungsprüfungskosten – AG Hamburg-Altona verurteilt Thuringia Versicherungs AG
zur Zahlung der Rechnungsprüfungskosten an den klagenden SV in Höhe von 127,60 DM nebst Zinsen (Urteil v. 18.01.2001 – 318A C 83/01).
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund der von ihm vorgenommenen Rechnungsprüfung ein Anspruch auf Zahlung von 127,60 DM zu. Dass die Beklagte dem Kläger mit Faxschreiben den Auftrag zu einer Rechnungsprüfung erteilt hat, ergibt sich aus dem Schreiben selbst. Da Sachverständige mit der Durchführung solcher Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt verdienen, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger diesen Auftrag kostenfrei ausführen würde. Es kommt im Ergebnis auch nicht darauf an, ob es generell üblich ist, dass Sachverständige eine Rechnungsprüfung im Rahmen des Gesamthonorars ohne gesonderte Honorierung vornehmen. Vor der Beauftragung bestand zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung.
Abgelegt in Haftpflichtschaden, Rechnungsprüfung, Sachverständigenhonorar, Stellungnahme, Thuringia Versicherung, Urteile
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