Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

LG Bonn entscheidet zu der merkantilen Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten für vorgerichtliches Gutachten mit Berufungsurteil vom 9.8.2011 -8 S 236/10-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein interessantes Urteil der Berufungskammer des LG  Bonn zum Thema Wertminderung und Sachverständigenkosten. Der im erstinstanzlichen Verfahren eingeschaltete Sachverständige hatte einen merkantilen Minderwert bei einem Ausbrennen des Fahrzeuginnern durch eine Verpuffung bei Reparaturarbeiten an der Gasanlage verneint. Dem war das AG Siegburg gefolgt. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige schätzt den Minderwert auf 700,– €. Dem ist die Berufungskammer gefolgt. Ein derartiger Minderwert erscheint auch nachvollziehbar bei den Beschädigungen. Im übrigen dürfte ein derartiger Verpuffungsschaden auch offenbarungspflichtig sein, so dass jeder Käufer einen Preisnachlaß erwartet und durchsetzt. Interessant ist auch die Bwegründung zu den Sachverständigenkosten bezüglich des vorgerichtlich vom Kläger eingeholten Gutachtens. Schon allein wegen des Minderwertes war dieses Sachverständigengutachten erforderlich. Zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs auf Wertminderung war das Gutachten erforderlich und damit dessen Kosten vom Schädiger gem. § 249 BGB zu ersetzen. Auch das hat die Berufungskammer sauber herausgearbeitet. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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AG Pößneck verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 07.09.2011 (1 C 70/11) hat das Amtsgericht Poessneck, Zweigstelle Bad Lobenstein, u. a. die R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.047,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dies auf der Basis des Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in der Sache auch erfolgreich.

Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 PflVersG, 249 ff BGB.

Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit stehen lediglich die restlichen Mietwagenkosten.

Nach Auffassung des Gerichtes stehen dem Kläger noch weitere restliche Mietwagenkosten in der beantragten Höhe zu.

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadesbehebung i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei jedoch nur die Aufwendungen als erforderlich i.S. der genannten Vorschrift anzusehen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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AG Grünstadt verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Tabelle

Mit Urteil vom 30.03.2012 (2 C 33/11) hat Amtsgericht Grünstadt die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.353,50 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Aus dem Tatbestand soll nur der Hinweis erfolgen, dass das Fahrzeug für 19 Tage in Anspruch genommen wurde und die Versicherung hierfür vorgerichtlich lediglich 723,00 € (= 38, 05 €/Tag) gezahlt hat, um zu zeigen, wie rücksichtslos hier die Versicherer versuchen, ihre Interessen durchzusetzen. Gegen solch ein Regulierungsverhalten ist selbstverständlich sofortige Klage geboten, wobei durchaus auch einmal an dieser Stelle der Hinweis erfolgen darf, dass die vielbeklagte Überlastung der Ziviljustiz nicht etwa mit einer Zunahme der Prozessneigung des “Normalverbrauchers” zu erklären ist, sondern schlicht und einfach dadurch, dass sich Banken und Versicherer nicht um Recht scheren, sondern in Tausenden von Fällen die Justiz bemühen und in Beschlag nehmen. Auch ein Grund, warum der “Normalverbraucher” so lange auf sein Recht warten muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

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AG Plauen verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 13.01.2012 (5 C 669/10) hat das Amtsgericht Plauen die VHV Allgemeine Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 780,72 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste. Vater und Sohn lassen grüßen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 115 I Nr. 1 VVG, 249 BGB Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen AusfalIschadens in Form der erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe des im Tenor genannten Betrages.

Dieser errechnet sich wie folgt:

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AG Frankfurt am Main verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.1.2012 – 32 C 1097/11 (72) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein weiteres Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Diesesmal eine richtige Begründung der Amtsrichterin aus der Abteilung 32, im Gegensatz zu unserer Veröffentlichung vom 20.04.2012. Ob die Kolleginnen und Kollegen sie auf die zutreffende Rechtsprechung der anderen Dezernate hingewiesen haben? Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                     Verkündet am: 20.1.2012
Aktenzeichen: 32 C 1097/11 (72)

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OLG Düsseldorf bejaht die sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, sobald der Schaden spezifiziert ist mit Beschluß vom 27.3.2012 – I-1 W 5/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

beim Abbau meines Urteilsberges bin ich auch noch auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf – 1. Zivilsenat – vom 27.3.2012 nebst dem angefochtenen Beschluss des LG Düsseldorf  – 11. Zivilkammer – nebst Vorgeschichte gestoßen. Selbstverständlich will ich der interessierten Leserschaft diese Entscheidung des OLG Düsseldorf mit den Beschlüssen des LG Düsseldorf – Einzelrichterin der 11. Zivilkammer – nicht vorenthalten.  Die Einzelrichterin bei der 11. Zivilkammer   LG Düsseldorf wurde erst durch das OLG Düsseldorf eines Besseren belehrt, was man unter einer zeitnahen Regulierung zu verstehen hat. Nach dem Gesetz ist der Schadensersatzanspruch des Unfallopfers sofort fällig. Darauf hat zu Recht das OLG Düsseldorf noch einmal hingewiesen. Der Beschluss wurde erstritten und übermittelt durch die Kanzlei Lothar Schriewer in Düsseldorf. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine gute Woche
Euer Willi Wacker

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Amtsrichterin der 31. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main verurteilt mit Urteil vom 15.12.2011 -31 C 1982/11 (83)- die HUK-Coburg Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun gebe ich Euch das nächste Sachverständigenkostenurteil aus Frankfurt am Main bekannt. Die Amtsrichterin der 31. Zivilprozessabteilung hat entschieden. Wieder einmal musste ein Sachverständiger seine restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers, wieder gegenüber der HUK-Coburg Allg. Vers AG Coburg, geltend machen. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                   Verkündet – lt. Prot. – am:
Aktenzeichen: 31 C 1982/11 (83)               15.12.2011

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AG Lahnstein verurteilt den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.10.2011 – 20 C 347/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem die Beklagtenseite (VN der HUK-Coburg) die Berufung vor der Berufungskammer des LG Koblenz zurückgenommen hatte, wurde das erstinstanzliche Urteil des AG Lahnstein rechtskräftig. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil des AG Lahnstein bekannt. Im Ergebnis ist das Urteil zwar (fast)  richtig, in der Begründung jedoch widersprüchlich falsch. Der Bezug auf Bestimmungen des JVEG ist völlig mißlungen. Die Bestimmungen des JVEG können nicht auf die Honorierung eines Privatgutachters angewandt werden, da das JVEG einen ganz anderen Handlungsbereich des vom Gericht bestellten Sachverständigen behandelt. Das Urteil wurde erstritten und mir zugesandt durch die RA-Kanzlei Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vollständigen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.10.2011 -304 C 92/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und nun zum Sonntagmorgen noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Darmstadt. Beklagte ist wieder die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit der Niederlassung in Mannheim. Von dort wird nunmehr der  – völlig unsinnige – Vortrag gebracht, der Geschädigte müsse vor Beauftragung des Sachverständigen zwei oder drei Angebote anderer Sachverständiger einholen. Wo die Beklagte diese Erkenntnis herhat, bleibt ihr Geheimnis. Es besteht keine Erkundigungspflicht. Wie soll der Geschädigte auch hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen Erkundigungen einholen, wenn der jeweilige Sachverständige erst zum Schluss seiner Begutachtung die Kosten angeben kann? Bekanntlich richten sich die Kosten nach der Schadenshöhe. diese soll aber gerade der Sachverständige feststellen. Die Argumentation der HUK-Coburg ist daher ein Zirkelschluss. Im übrigen vergisst die HUK-Coburg immer wieder, dass der vom Unfallopfer eingeschaltete Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Das sollte doch zwischenzeitlich bis Coburg durchgedrungen sein.  Auch die von der HUK-Coburg immer wieder vorgebrachten werkvertraglichen Gesichtspunkte vermögen nicht zu überzeugen, denn im Schadensersatzprozess kommt es auf werkvertragliche gesichtspunkte gerade nicht an. Auch dann, wenn  der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht, bleibt der Klageanspruch ein  Schadensersatzanspruch. Durch die Abtretung wandelt sich der Charakter des Anspruchs nicht um. Lediglich die Person des Gläubigers wird  ausgewechselt. Auch diese Erkenntnis sollte sich bis Coburg herungesprochen haben. Aber immer wieder wird anders lautend vorgetragen, und zwar wider besseres Wissen.  Aber der erkennende Richter in Darmstadt hat dem Vorbringen der Beklagten deutliche Worte entgegen gesetzt und entsprechend das Urteil abgefasst. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und noch einen schönen Sonntag
Euer Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.10.2011 – 31 C 1663/11 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch für das Wochenende  noch ein Frankfurter Urteil zu den Sachverständigenkosten bekannt. Beklagte Kfz-Haftpflicht-Versicherung ist mal wieder die HUK-Coburg. Kaum landet der Rechtsstreit in einer anderen Zivilabteilung des Gerichtes und schon kommt ein ordentliches Urteil heraus. Daraus ist aber ersichtlich, dass der erkennende Richter bzw. die erkennende Richterin nur dem Gesetz und seinem bzw. ihrem Gewissen unterworfen ist. In diesem Falle passte der Schuh. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 1663/11 (16)

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