LG Bonn entscheidet zu der merkantilen Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten für vorgerichtliches Gutachten mit Berufungsurteil vom 9.8.2011 -8 S 236/10-.
Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier noch ein interessantes Urteil der Berufungskammer des LG Bonn zum Thema Wertminderung und Sachverständigenkosten. Der im erstinstanzlichen Verfahren eingeschaltete Sachverständige hatte einen merkantilen Minderwert bei einem Ausbrennen des Fahrzeuginnern durch eine Verpuffung bei Reparaturarbeiten an der Gasanlage verneint. Dem war das AG Siegburg gefolgt. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige schätzt den Minderwert auf 700,– €. Dem ist die Berufungskammer gefolgt. Ein derartiger Minderwert erscheint auch nachvollziehbar bei den Beschädigungen. Im übrigen dürfte ein derartiger Verpuffungsschaden auch offenbarungspflichtig sein, so dass jeder Käufer einen Preisnachlaß erwartet und durchsetzt. Interessant ist auch die Bwegründung zu den Sachverständigenkosten bezüglich des vorgerichtlich vom Kläger eingeholten Gutachtens. Schon allein wegen des Minderwertes war dieses Sachverständigengutachten erforderlich. Zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs auf Wertminderung war das Gutachten erforderlich und damit dessen Kosten vom Schädiger gem. § 249 BGB zu ersetzen. Auch das hat die Berufungskammer sauber herausgearbeitet. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker
Druckversion
3 Kommentare