Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Die ganze Palette. Das LG Stuttgart – 10. Zivilkammer – AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011, urteilt zu Reparaturkosten über 130 %, zu den Mietwagenkosten, über den Nutzungsausfall, zum SV-Honorar und zu den Anwaltskosten

Im zu entscheidenden Fall gegen die Generali-Versicherung ging es darum, dass sich der Reparaturaufwand nach Beginn der Reparatur umfassender darstellte, als zunächst ersichtlich war. Die Richterin stellte klar, dass dennoch die Klägerin nicht verpflichtet war, von der bereits begonnenen Reparatur Abstand zu nehmen und den Reparatur-Auftrag zu kündigen. Ebenso sind die Kosten der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen sowie die 1,5-Gebühr an den Anwalt der Geschädigten vom Schädiger zu erstatten.

 Landgericht Stuttgart – 10. Zivilkammer, AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011

Den Rechtsstreit führte die Geschädigte mit Hilfe der Kanzlei Dory u. Koll., Christophstr. 1, 73033 Göppingen, worauf die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2011 durch Richterin am Landgericht Blattner als Einzelrichter für  Recht  erkannte:

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Dreist, dreister, oberdreist, DEVK

Eine ähnliche Überschrift hatten wir bereits bei der Axa, der VHV und bei der Basler Versicherung. Trifft aber auch bei dieser Versicherung den Nagel voll auf den Kopf.
Bei der DEVK meint man wohl inzwischen, der Schädiger habe Rechte am gegnerischen Fahrzeug erworben, sofern der Versicherungsnehmer der DEVK irgendwelche Fahrzeugschäden bei Dritten verursacht?
Hier ein Schreiben der DEVK an den Rechtsanwalt des Geschädigten vom 04.01.2012:

Datum: 04.01.2012

Ihr Ansprechpartner: Frau …

SCHADEN-NR.: …

Bezug: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

Um das Gutachten prüfen zu können, würden wir das Fahrzeug Ihres Mandanten gerne durch einen unserer Sachverständigen nachbesichtigsn lassen. Teilen Sie Ihrem Mandanten bitte mit, dass er sich zwecks Terminabsprache mit uns in Verbindung setzen möchte.

Wir werden eine Restwertprüfung veranlassen, das beschädigte Fahrzeug darf nicht ohne vorherige Rücksprache mit uns veräußert werden.

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AG Hamburg-St. Georg spricht u.a. die Kosten der Reparaturbestätigung zu mit Urteil vom 29.10.2009 – 914 C 122/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Nachfolgend gebe ich Euch ein etwas älteres Urteil aus Hamburg bekannt, das wir aufgrund der zugesprochenen “Reparaturbestätigung” veröffentlichen wollen. Lest selbst das Urteil des Amtsrichters der 914. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Geschäfts-Nr.: 914 C 122/09                  Verkündet am: 29.10.2009

URTEIL
gemäß § 128 II ZPO

Im Namen des Volkes

In der Sache

….

- Kläger -

gegen

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Das OLG Stuttgart – AZ: 6 U 107/11 und 6 U 108/11 – weist mit Datum vom 20 u. 21.12.2011 die Klagen der BMW-Vertragshändler gegen DEKRA ab

Juris informiert, nachdem das LG Stuttgart mit Urteil vom 19.05.2011 den Klagen der BMW-Händler  – wegen der Erstellung vermeintlich unrichtiger Bewertungsgutachten seitens der DEKRA – zunächst dem Grunde nach stattgegeben hatte, nunmehr die Beklagten am OLG Stuttgart mit den eingelegten Berufungen erfolgreich waren.

Haftung der DEKRA gegenüber BMW-Vertragshändler wegen fehlerhaften Gutachten?

Mehrere BMW-Vertragshändler (Kläger) machten gegenüber dem DEKRA e.V. und sein Tochterunternehmen, die DEKRA Automobil GmbH, eine Sachverständigenorganisation (Beklagte), Schadensersatzansprüche wegen der Erstellung von – behauptet – fehlerhaften Gutachten im Zusammenhang mit dem Rückkauf gebrauchter Leasingfahrzeuge der BMW-Gruppe geltend. Sie hätten dadurch überhöhte Kaufpreiszahlungen an die BMW Leasing GmbH geleistet und so Schäden von mehreren hunderttausend Euro erlitten.

Das Oberlandesgericht sah eine Haftung der DEKRA wegen der Erstellung vermeintlich unrichtiger Bewertungsgutachten weder nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus einer Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als gegeben an.

Quelle bzw. zum Artikel: >>>>>>>>>>

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AG Stuttgart entscheidet mit bedenklichem Urteil zum Restwert und zum Nutzungsausfall ( Urteil v. 8.11.2011 – 41 C 4249/11 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend für die kommenden besinnlichen Tage noch ein – bedenkliches – Urteil zum Restwert und zur Nutzungsausfallentschädigung aus Stuttgart. Die BGH-Rechtsprechung zum Restwert – für den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug behält -  wurde komplett missachtet. Im übrigen hat das Gericht nicht bedacht, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Zeitverzögerungen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

 

Amtsgericht Stuttgart

41 C 4249/11

Verkündet am
8.11.2011

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LG Düsseldorf verurteilt DEVK Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender und ehrverletzender Äußerungen gegenüber Dritten zu Lasten eines Kfz-Sachverständigen (Az.: 12 O 273/10 vom 29.09.2010)

Aller guten Dinge sind 3. Deshalb hier das dritte Unterlassungsurteil des LG Düsseldorf.
Auch die DEVK gehört, wie z.B. auch der HDI und die HUK, wohl zum “Club” derer, die bei der Schadensabwicklung freie und unabhängige Kfz-Sachverständige gegenüber Dritten gerne diskreditieren und damit letztendlich auch wirtschaftlichen Schaden zufügen? Im Bereich des aktiven Schadensmanagements scheint heute jedes Mittel recht zu sein, notfalls auch aus der unteren Schublade? Siehe hierzu u.a die Beiträge vom 16.11.2011 und 14.11.2011 bei denen die entsprechenden Versicherer, wie auch hier die DEVK, letztendlich rechtmäßig zur Unterlassung verurteilt wurden.

Diese 3 Urteile des LG Düsseldorf sind der Erfolg eines engagierten und couragierten Sachverständigen, der sich von Versicherern nicht hat vorführen lassen und dem alle zum Dank verpflichtet sind, die künftig aktiv oder passiv von diesen Urteilen partizipieren. Respekt!

Mit Entscheidung vom 29.09.2010 (12 O 273/10) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Landgericht Düsseldorf dazu verurteilt, geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber Dritten zu unterlassen, die gegen die Geschäftsehre des Kfz-Sachverständigen gerichtet sind. Des weiteren handle es sich bei dem Vorgang um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und stelle eine Kreditgefährdung sowie einen mittelbaren Boykott für den Sachverständigen dar.

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LG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender bzw. ehrverletzender Behauptungen, die zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen geäußert wurden (Az.: 12 O 260/09 vom 11.09.2009)

Wie bereits im Beitrag vom 14.11.2011 dargelegt, versuchen einige Versicherer Kfz-Sachverständige zu diskreditieren, indem man Schreiben an Geschädigte oder deren Anwälte versendet mit dem Hinweis, das Sachverständigengutachten sei nicht prüfbar, unbrauchbar oder wie hier “man könne das Gutachten nicht als Beleg zur Schadensregulierung verwenden”. Die Grundlagen für diese Äußerungen, die u.a. wahreitswidrig sind, beeinträchtigen den  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kfz-Sachverständigen und stellen einen mittelbaren Boykott sowie eine Kreditgefährdung dar. Des weiteren wird der Sachverständige durch derartige Äußerungen in seiner Geschäftsehre verletzt.

So nachzulesen in der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 11.09.2009 (12 O 260/09), mit der die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zur Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen verurteilt wurde. Interessant bei dieser Entscheidung sind auch die Ausführungen zum Nebenschauplatz Urheberrecht. Der BGH hatte zum Thema Urheberrecht in einem anderen Verfahren gegen die HUK (I ZR 68/08) am 29.04.2010  analog entschieden. Mit dem folgenden Urteil wurde die einstweilige Verfügung vom 06.07.2009 bestätigt.

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Hinweis zum Restwert bei gerichtlichen Verfahren

In einigen Fällen kürzt die beteiligte Versicherung den Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten um den Betrag des Restwertes, der dann mit gleichem Schreiben in Fantasie-Beträgen mitgeteilt wird und gibt als potentiellen Käufer den WOM Abwicklungsservice bzw. WOM WreckOnlineMarket AG in Ettlingen an.

In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen Anbieter, sondern um den Inhaber einer Restwertbörse, der selbst keine Angebote abgibt. Also immer schön klagen und den Vorstand als Zeugen laden, dann funktioniert das Anerkenntnis verhältnismäßig schnell.

Hier die Daten zu diesem Betrieb:

https://web.wom.ag/wom/

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LG Düsseldorf verurteilt HDI Versicherung auf Unterlassung aufgrund des Eingriffes in den eingerichteteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb eines Kfz-Sachverständigenbüros (Az.: 12 O 153/09 vom 17.06.2009)

Wer kennt sie nicht, die diversen Schreiben einiger Versicherer, mit denen versucht wird, den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen bei seinem Kunden bzw. deren Rechtsanwälten zu diskreditieren und damit geschäftlich zu schädigen. Mit allen (un)möglichen einschließlich wahrheitswidrigen Begründungen wird versucht, dem Geschädigten zu vermitteln, das Gutachten seines Sachverständigen sei “unbrauchbar” oder wie hier “nicht prüffähig”. Ziel dabei ist natürlich immer, die Kontrolle über die komplette Schadenregulierung zu erhalten, um die Höhe des Schadenersatzes selbst bestimmen zu können. Mit dem folgenden Urteil hat das LG Düsseldorf deutlich zum Ausdruck gebracht, was von solchen Attacken zu halten ist und der HDI Versicherung die Grenzen unmissverständlich aufgezeigt.

Mit Entscheidung vom 17.06.2009 (12 O 153/09) wurde die HDI-Gerling Industrieversicherung AG aufgrund geschäftsschädigender Äußerungen durch das Landgericht Düsseldorf zur Unterlassung verurteilt. Die Äußerungen der HDI Versicherung gegenüber dem Kunden des Kfz-Sachverständigen verletzten die Geschäftsehre und stellten damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb dar. Nach Ansicht des LG Düsseldorf kamen die geschäftsschädigenden Äußerungen einem mittelbaren Boykott gleich und stellen eine Kreditgefährdung dar. Durch dieses Hauptsacheverfahren wurde die einstweilige Verfügung vom 30.03.2009 bestätigt.

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DEVK – weder persönlich, noch preiswert und nah?

Selbstzahler –  weil DEVK versichert!?

Ja, ab und an sollte man sie lesen, die durch Werbung finanzierten Sonntagsblätter.

Mit Umsicht handeln

Tipps zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall

lautet der Aufmacher des nicht autorisierten Artikels im General-Anzeiger, Landkreis Börde, vom 19. Oktober 2011, der meiner Ansicht nach einer unerlaubten, weil nicht gekennzeichneten Werbeanzeige gleichkommt.

Mein Recht als Verursacher nach einem Verkehrsunfall, so erfahre ich es zu guter Letzt, ist es, den Versicherer zu wechseln.

Herr Peter Boecker, Leiter der Abteilung Kraftschaden der DEVK Versicherungen  verweist dazu auf den 30 November als Stichtag, bis zu dem alte Verträge gekündigt werden können. Er führt hierzu aus:

Denn das vermeintliche günstigste Angebot ist im Hinblick auf einen Wechsel der Kfz-Versicherung nicht unbedingt das Beste.

Was hinsichtlich der Vertragskündigungs-Möglichkeiten so aber nicht ganz richtig ist. So gilt bei Tariferhöhungen ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Dezember. Nach einem Schadenfall kann zudem der Vertrag von beiden Seiten direkt nach Abschluss der Schadenregulierung gekündigt werden.

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