Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Rettet die Restwertbörsen – BVSK nachhaltig beratungsresistent

Neues Rundschreiben aus Kalau bzw. Schilda?

In diversen Beiträgen hatten wir über das “gestörte Verhältnis” des BVSK zu den Urheberrechten im Allgemeinen und insbesondere zu der Handhabung der Urheberrechte  seiner Mitglieder berichtet. U.a. am 21.06.2010 und am 09.08.2010. Auch der offene Brief des Sachverständigenverbandes VKS an den BVSK vom 12.08.2010 scheint wohl ins Leere gegangen zu sein? Dies hatte sich ja bereits mit der Beantwortung durch den GF des BVSK am 12.08.2010, veröffentlicht bei CH am 13.08.2010, abgezeichnet.

Der BVSK-Geschäftsführer will offensichtlich, entgegen aller sach- und fachlichen Widerstände, weiterhin erreichen, dass seine Mitglieder den Versicherern grundsätzlich Nutzungsrechte für die Gutachten-Lichtbilder einräumen, für einen pauschalen Betrag in Höhe von EUR 2,50 / Gutachten, unabhängig davon, wie viele Lichtbilder das Gutachten enthält sowie unabhängig vom Nutzungszweck usw.? Darüber hinaus soll dieser Betrag nun dem Geschädigten in Rechnung gestellt werden? Der Geschädigte soll also künftig noch dafür bezahlen, dass dem Versicherer mit “Schützenhilfe” des eigenen Gutachters das Recht eingeräumt wird, einen höheren, überregionalen Restwert über eine Restwertbörse zu ermitteln, der dann wiederum dem Geschädigten in Abzug gebracht wird? Dass sich der Sachverständige seinem Auftraggeber gegenüber ggf.  schadensersatzpflichtig macht, wird weiterhin elegant “verschwiegen”. Auch wird bisher mit keiner Silbe erwähnt, dass Versicherer das Fahrzeug des Geschädigten rechtswidrig - da ohne dessen Genehmigung/Zustimmung - in  Restwertbörsen zum Verkauf anbieten.

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AG Koblenz mit Urteil vom 29.6.2010 zu der Frage des Restwertes und der Abwrackprämie [162 C 1147/10].

Das Amtsgerichts Koblenz hat durch seinen Direktor durch Urteil vom 29.06.2010 – Aktenzeichen: 162 C 1147/10 – entschieden, dass der Schädiger den Geschädigten nicht auf ein überregionales Restwertangebot verweisen kann. Auch die nach einem halben Jahr nach dem Unfall nachgelieferten Restwertkalkulationen aus dem regionalen Umfeld muss der Geschädigte nicht akzeptieren. Für die Restwertermittlung kann nur eine zeitnah erfolgte regionale Restwertkalkulation maßgeblich sein, da der Markt für gebrauchte Kraftfahrzeuge erheblichen Schwankungen unterliegt.

Weiterhin hat das Amtsgericht Koblenz in diesem Urteil entschieden, dass die vom Geschädigten erzielte Abwrackprämie nicht berücksichtigt werden darf, da sie als Investitionsanreiz für die Anschaffung eines Neuwagens dienen und nicht der Versicherungswirtschaft bei der Berechnung von Schadensersatzleistungen zugute kommen sollte. Der Geschädigte darf insoweit nicht schlechter gestellt werden, als wenn er, ohne hierzu durch einen Verkehrsunfall veranlasst worden zu sein, sein Fahrzeug hätte verschrotten lassen, um einen Neuwagen zu beschaffen.

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“… mehr Synergieeffekte für Kunden aus der Bündelung von AUTOonline und Audatex-Prozessen schaffen”

Neue Geschäftsführer bei AUTOonline

Das Neusser Unternehmen AUTOonline GmbH Informationssysteme wird ab dem 1. September offiziell von einer 3-köpfigen Geschäftsführung geleitet. Damit bekommt Werner von Hebel, der in Personalunion Geschäftsführer sowohl von Audatex Deutschland als auch von AUTOonline ist, Unterstützung von den beiden Führungskräften Ferdinand Moers und Kai Müller, “die”, wie er selbst sagt, “auch bisher schon das operative Geschäft übernommen hatten und das Gesicht von AUTOonline im Markt waren”. Moers ist seit Jahren der innovative Kopf des Unternehmens für neue, marktfähige Produkte und Dienstleistungs-Innovationen, Kai Müller der zukunftsorientiert denkende IT-Chef.

Der heute europaweite Marktführer, wenn es um Kauf und Verkauf von Unfall- und Gebrauchtwagen geht, ist seit mittlerweile 13 Jahren tätig und startete seine Aktivitäten ursprünglich auf dem deutschen Markt. Das Unternehmen besitzt inzwischen Tochtergesellschaften in Bulgarien, England, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern. Angebunden sind aktuell über 3.000 Kfz-Händler und rund 4.000 Sachverständige. Pro Jahr werden rund eine Million Fahrzeuge in die Börse eingestellt.

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Verbietet das beabsichtigte “Internet Datenschutzgesetz” die Weitergabe der Daten an Restwertbörsen?

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar erwartet von der Bundesregierung angesichts der zur Zeit bestehenden Diskussion um „Google Street View“ eine baldige Vorlage eines Gesetzesentwurfes zum Schutz der Bürger vor Datenübertragungen im Internet.  Angesichts der Diskussion um «Google Street View» hält er verbesserte Regelungen zum Datenschutz im Internet für dringend erforderlich. Eine Bundesratsinitiative war bekanntlich gescheitert. Er spricht sich insbesondere für ein zentrales Widerspruchsregister gegen Veröffentlichungen persönlicher Daten im Internet und für ein ausdrückliches Verbot der Bildung von Persönlichkeitsprofilen aus. Nicht akzeptabel wäre es auch, wenn die Betroffenen separat gegenüber allen Anbietern entsprechender Dienste der Veröffentlichung widersprechen müssten, so Schaar weiter. Durch ein zentrales Widerspruchsregister könne stattdessen sichergestellt werden, dass ein einziger Widerspruch die Betroffenen gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten im Internet schütze. Ferner wendet sich Schaar in diesem Zusammenhang gegen die Bildung von Persönlichkeitsprofilen. Ein entsprechendes Verbot könnte etwa dazu beitragen, dass die Daten über Mieter oder Eigentümer von veröffentlichten Gebäuden nicht mit anderen persönlichen Informationen zusammengeführt und ausgewertet werden. Die Verknüpfung von personenbezogenen Daten solle nur dann zulässig sein, wenn die Betroffenen damit einverstanden seien oder wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorschreibe.

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Restwertbörsen im “freien Fall”?

Wie aus gut unterrichteten Kreisen berichtet wurde, klagen einige Restwertbörsen über deutliche Umsatzeinbrüche nach Bekanntgabe des BGH-Urteils I ZR 68/08. Die Rede ist von Umsatzrückgängen im Bereich von 40%. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahl noch steigen wird, wenn auch beim letzten Versicherer angekommen ist, dass die Missachtung des Urheberrechtes durch rechtswidrige Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse sowohl eine zivilrechtliche Verfolgung auslöst als auch strafrechtliche Konsequenzen – gemäß Urheberrechtsgesetz – nach sich ziehen kann bzw. wird.

Eine zuerst vollmundig propagierte Gegenmaßnahme der Börsen – Einstellung der Fahrzeuge ohne Lichtbilder – war wohl offensichtlich nicht von Erfolg gekrönt? Wie denn auch? Wer bietet schon in “blindem Vertrauen” unbesehen auf irgend einen Gegenstand, wenn selbst unter Vorlage von Lichbildern das Risiko verborgener Mängel nicht unbeachtlich ist? Aber selbst bei Einstellung der Gutachten ohne Lichtbilder wird in vielen Fällen der Datenschutz verletzt => nächste Baustelle.

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Und hier die Beantwortung des offenen VKS-Briefes durch den BVSK-Geschäftsführer

12. August 2010

Sehr geehrter Herr Kollege Imhof,

Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir davon Abstand nehmen, mit Mitteln unserer Mitglieder Briefe an VKS-Mitglieder zu versenden.

Nach Lektüre Ihres Briefes darf ich meiner Freude Ausdruck verleihen, dass die Mitglieder des VKS Restwerte BGH-konform ermitteln. Dies ist aus meiner Sicht eine außerordentlich positive Feststellung, die sicher der besonderen Erwähnung durch Sie bedurfte.

Danken möchte ich auch für die Übersendung des Focus-Beitrages. Ihnen ist sicher nicht bekannt, dass der Unterzeichner diesen Beitrag ganz maßgebend betreut hat.

Ich bin im Übrigen sicher, dass die gesamte deutsche Versicherungswirtschaft auf Grund der positiven Botschaften Ihres Schreibens künftig von einer Überprüfung von Gutachten der VKS-Mitgliedern Abstand nehmen wird. Dies dürfte zwar zu einer deutlichen Auftragsreduzierung bei einigen Mitgliedern des BVSK führen, doch nehmen wir selbstverständlich diese Nachteile als Ergebnis Ihrer Qualitätsinitiative gern in Kauf.

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Offener Brief des VKS an den BVSK vom 12.08.2010 zum Thema Urheberrecht

Hier ein offener Brief des VKS an den BVSK vom 12.08.2008 bezüglich Grundeinstellung des BVSK zur Urheberrechtsproblematik (siehe CH-Beitrag vom 21.06.2010 bzw. 09.08.2010), um dessen Veröffentlichung wir gebeten wurden:

Ihr Zwischenbescheid Urheberrecht an Lichtbildern vom 19.07.2010

Sehr geehrter Herr Kollege Fuchs,

der VKS e. V. beobachtet mit Sorge die Maßnahmen des BVSK e. V. zur Umsetzung des Bundesgerichtshofurteils vom 29.04.2010, Aktenzeichen I ZR 68/08.

Nach unserer Auffassung ergreift der BVSK e. V. in bedenklicher Art und Weise Partei für die Versicherungen, allen voran für die HUK- Coburg.
Uns allen ist bekannt, welche Ziele dort verfolgt werden.
Es geht nicht um korrekte Unfallschadensabwicklung, nicht um die Prüfung von Restwerten, sondern es geht ausschließlich um die rechtswidrige Verkürzung des Regulierungsaufwandes (vergleiche dazu den Ihnen auch bekannten Artikel im Nachrichtenmagazin Focus mit dem Titel „Streichen mit System“, den wir Ihnen als Anlage hier noch einmal in Kopie beifügen).

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Urheberrechtsgesetz (auszugsweise) – Konsolidierte Fassung: Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

In Anbetracht der versuchten Einflussnahme des BVSK-Geschäftsführers auf die Handlungsweise der Verbandsmitglieder, auf gesetzlich festgeschriebene Urheberrechtechte zum Nachteil ihrer Auftraggeber zu verzichten, sollte sich jeder Sachverständige umgehend intensiv mit dem Urheberrechtsgesetz auseinander setzen. Zu empfehlen sind hier die Seiten von

www.urheberrecht.org .

So sagt z.B. § 101a “Anspruch auf Vorlage und Besichtigung”  aus:

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

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“Benzinrest als Schadensposition” AG Duisburg 50 C 2475/09 vom 04.08.2010

“Benzinrest als Schadensposition”

Bei einem totalbeschädigten Kraftfahrzeug ist auch der im Tank befindliche Benzinrest zu ersetzen. Das hat jüngst das AG Duisburg mit Urteil vom 04.08.2010, Az. 50 C 2475/09, entschieden. Für manche mag es sich um eine “Kleckerposition” handeln, aber bei den heutigen Spritpreisen ist das ein nicht zu verachtender Schadensposten.

Zusätzlich zum Restwert eines Totalschadens sind auch noch die in dem Fahrzeug befindlichen Benzinmengen zu ersetzen, da diese nicht Bestandteil der Restwertermittlung bzw. des Verkaufspreises sind. Der Reswert an Benzin ist ein erstattungsfähiger Schaden (LG Regensburg, NJW-RR 2004, S. 1474) . Das AG Charlottenburg (zfs 1989, S. 80) ist auch der Ansicht der Versicherungen entgegengetreten, dem Geschädigten sei es zuzumuten diesen Benzinrest abzulassen und umzufüllen.

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Nun ist es “amtlich” – der BVSK “verscherbelt” die Urheberrechte seiner Mitglieder an die Versicherungswirtschaft für ‘nen Appel und ‘n Ei

Am 21.06.2010 wurde ausführlich darüber berichtet, dass der BVSK die Nutzungsrechte an den Gutachten-Lichtbildern seiner Mitglieder an die Versicherer/Restwertbörsen “verkaufen” will. Sinn und Zweck ist wohl, den Untergang der Restwertbörsen im Bereich der Haftpflichtschäden aufzuhalten? Fragt sich nur, aus welchen Gründen? Wie nun bekannt wurde, will der BVSK die Lichtbilder seiner Verbandssachverständigen zur Nutzung an den Restwertbörsen “freigeben”, für einen Betrag von sage und schreibe

Trommelwirbel - Tata…

EUR 2,50 / Gutachten !!

In Anbetracht der Tatsache, dass das OLG Hamburg (5 U 242/07) eine (u.E. zu geringe) Lizenzgebühr von EUR 5,00 / Lichtbild als angemessen erachtet und beim LG Hamburg (308 O 288/07) immer noch EUR 20,00 / Lichbild im Raume stehen, eine wahrhaft “brilliante Verhandlungsleistung” des BVSK? Quasie ein “symbolischer” Betrag, der wohl mehr an die Geschäftsübergabe insolventer Unternehmen erinnert?
EUR 5,00 / Lichtbild bzw. EUR 20,00 / Lichtbild ergeben nämlich pro Gutachten (=~10 Lichtbilder) eine Anspruchsbandbreite von

EUR 50,00 bis EUR 200,00 / Gutachten

gerichtlich abgesicherter Entschädigungsleistung als Nutzungsgebühr für die 1-malige Verwendung (Veröffentlichung) der Gutachten-Lichbilder.

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