LG Kiel verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten
Mit Urteil vom 27.04.2012 (1 S 110/11) hat das LG Kiel in der Berufung gegen das Urteil des AG Norderstedt vom 06.05.2011 (47 C 67/11) die HUK24 AG zur Zahlung auch der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Das Urteil des AG Norderstedt ist hier veröffentlicht worden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist Kraftfahrzeug-Sachverständiger und macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten in Höhe seines Sachverständigenhonorars geltend. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist außer Streit. Die Parteien streiten um die Höhe des angemessenen Honorars. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich knapp die Hälfte des Honorars, das sich aus einem Gesprächsergebnis zwischen dem Berufsverband der freien und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeug e. V. (BVSK) und der HUK Coburg/Bruderhilfe vom 01.11.2009 (Anlage K 5) ergibt. Die in dem Gesprächsergebnis genannten Beträge basieren ihrerseits auf einer BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 (Anlage K 8, Bl. 51-55 d. A.). Der Kläger ist nicht Mitglied im BVSK und rechnete nach den höheren Sätzen seiner Honorartabelle (Anlage K 9, Bl. 56 d. A.) ab.
Abgelegt in Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, RDG, Sachverständigenhonorar
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