Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Berufungskammer des LG Berlin entscheidet über die fiktive Schadensabrechnung mit Urteil vom 23.6.2008 – 58 S 1/08 vom 23.06.2008

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leser!

Der Redaktion liegt eine Reihe von Urteilen zur fiktiven Schadensabrechnung und der Berücksichtigung der zugrunde zu legenden Stundenverrechnungssätze vor. Rechtshistorisches ist durchaus auch interessant und zielführend.  Bekanntlich hatte der BGH mit dem sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1ff.) entschieden, dass der Geschädigte auch seiner fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Mit dem VW-Urteil hat der BGH diese Abrechnungsmöglichkeit grundsätzlich bestätigt. Diese Rechtsprechung ist dann durch BMW, Audi und EUROGARANT modifiziert worden. Grundsätzlich gilt aber nach wie vor der Grundsatz aus dem Porsche-Urteil, so dass auch das etwas “angestaubte” Urteil des LG Berlin aus 2008 durchaus auch heute Rechtswirkungen entfaltet, denn mit dem VW-Urteil ist das Porsche-Urteil bestätigt worden. Die Redaktion wird daher in loser Folge die Urteile der Berliner Fiktivserie hier einstellen. Hier nun das erste Urteil des LG Berlin aus der Berliner Fiktivserie. Zwar noch unter Bezugnahme auf  “Porsche”, aber auch unter Berücksichtigung von  “VW” immer noch voll im Trend. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Ich wünsche Euch noch eine schöne Woche.

Viele Grüße

Euer Willi Wacker

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“Willkomen in der Zukunft des § 249 BGB !” – Opel entwickelte mit ControlExpert neue Abwicklungsplattform von Unfall- und Service-Aufträgen

Der freie und unabhängige Sachverständige – ein Auslaufmodell, SSH-Stationen in den letzten Zügen, der Versicherungs-Gutachter bald Harz IV-Empfänger?

Das 7. AUTOHAUS-Schadenforum mit neuem Teilnehmerrekord, das Motto: “Steht der Schaden- und Flottenmarkt” vor der Selbstzerstörung?” Was bisher der Presse zu entnehmen war, die Masse der Teilnehmer scheint sich nur berieselt lassen zu haben. Falls doch jemand mit der Faust auf den Tisch geschlagen haben sollte,  die Öffentlichkeit wird wenig bis nichts davon erfahren.

Opel mit neuer Unfallschadenstrategie

Aufbruchstimmung bei Opel. Auf dem 7. AUTOHAUS-Schadenforum zeigte Bernhard Plesker, Leiter Teile und Zubehör Vertrieb, in seinem Vortrag der Branche auf, wo der Rüsselsheimer Autobauer heute steht und erläuterte das neue Unfallschadenmanagement-Konzept.

Nun ging Plesker auf das Kernthema seines Referats ein: das neue Opel Service Portal. Die in Zusammenarbeit mit ControlExpert entwickelte neue Abwicklungsplattform für Flotten, Leasingfirmen und Versicherungen (FLI) startet im Dezember 2011 in den Betrieben und soll die Abwicklung von Unfall- und Service-Aufträgen einfacher, effizienter und transparenter gestalten.

Quelle: AUTOHAUS online, alles lesen >>>>>>>>>>

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Urheberrechtsverletzung der Fa. ControlExpert – Unterlassungserklärung

Nicht nur die Versicherer und die Restwertbörsen sind von der Urheberrechtsproblematik betroffen, sondern auch die sog. “Dienstleister” der Versicherungen, in Fachkreisen auch bestens bekannt unter der Bezeichnung “Auftragskürzer”. Firmen wie z.B. Car Expert, ControlExpert, DEKRA, Eucon, HP Claim Controlling, SSH usw. haben also erhebliche Rechtsprobleme, sofern sie Lichtbilder der Sachverständigen – ohne Zustimmung der Rechteinhaber – in eine oder mehrere  Restwertbörsen einstellen.

Hier nun der Fall einer Urheberrechtsverletzung, bei dem die Fa. Control€xpert aus Langenfeld, offensichtlich um einem gerichtlichen Verfahren zu entgehen, dann letztendlich doch eine außergerichtliche Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte. So  nebenbei lag auch noch eine Markenrechtserletzung vor. Obwohl sich der Vorgang bereits vor der Urheberrechtsentscheidung des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) ereignet hatte, ist er nach wie vor topaktuell. Bei ControlXpert stand die Urheberrechtsproblematik - im Gegensatz zur beklagten Versicherung beim BGH (HUK Coburg) - wohl bereits vor der BGH-Entscheidung ebenso außer Frage, wie von den Sachverständigen seit langem entsprechend kommuniziert. Im Umfeld der Versicherer gibt es offenbar auch Leute, die, zumindest nach Aufforderung, Gesetzestexte lesen können?

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Das OLG Düsseldorf urteilt zur unzulässigen Rechtsdienstleistung eines Sachverständigenbüros

“Tritt jemand nach außen erkennbar als Beauftragter für einen anderen auf, liegt stets die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor (Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 58).”

Beauftragt ein Versicherer einen Dritten (Sachverständigenbüro, Werkstatt etc) mit der Abwicklung des Schadenfalles in der Weise, dass dieser eine Haftung gegenüber dem Geschädigten aus rechtlichen Gründen verneint, handelt es sich um eine fremde Rechtsdienstleistung seitens des vom Versicherer beauftragten Prüfdienstleisters, selbst wenn dieser durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. So meine Erkenntnis aus dem nachfolgenden Urteil. Gleiches trifft m. E. auch auf einen vom Versicherer beauftragten vertraglich gebundenen Prüdienstleister zu.

§ 3 Rechtsdienstleistungsgesetz

Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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AG Erkelenz entscheidet über Wertminderung bei älterem Kfz, über Sachverständigenkosten, über Anwaltskosten und über die Brauchbarkeit eines von der Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens (Urt. v. 30.9.2008 -6 C 215/08-).

Hier noch einmal ein Urteil zur Wertminderung bei einem älteren Fahrzeug. Darüber hinaus musste das Gericht zum Sachverständigenhonorar, zu den Rechtsanwaltskosten sowie zur Unbrauchbarkeit eines von der Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens entscheiden.
Nachfolgend Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsrichters der 6. Zivilprozessabteilung des AG Erkelenz vom 30.9.2008:

Tatbestand:

Die Klägerin verfolgt Ersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am 17.12.2007 bei dichtem Verkehr die …straße in … mit ihrem Pkw … , Kennzeichen … , welcher am 28.10.2002 erstzugelassen worden war und eine Laufleistung von 84.876 km aufwies. Den Pkw hatte die Klägerin an die finanzierende … zur Sicherheit übereignet, welche die Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2008 (Bl. 77 GA) ermächtigte, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 17.12.2007 klageweise geltend zu machen.

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Rettet die Restwerbörsen – net.casion in Schwierigkeiten ?

Quelle: Autohaus Online vom 26.11.2010

SSH-Schaden-Schnell-Hilfe beteiligt sich an neu firmierter net.casion GmbH

Ab kommendem Mittwoch, dem 1. Dezember, wird die SSH-Schaden-Schnell-Hilfe Gesellschafter der net.casion GmbH. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Restwertbörsenbetreiber net.casion AG in die Gesellschaftsform einer GmbH umfirmiert, das gaben aktuell die Führungskräfte beider Unternehmen übereinstimmend bekannt. Die entsprechenden Verträge seien in dieser Woche von Sixt-Hubertus von Kapff (Vorstand net.casion AG) und Olaf Jungfer (Geschäftsführer der SSH GmbH) unterzeichnet worden.

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Das BVerfG, AZ: 2 BvR 152/01 vom 14.12.2001, zur Frage des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Versicherer schließen Verträge mit Sachverständigen/Organisationen, mit Reparaturwerkstätten, mit Dienstleistern wie den sogenannten Prüffirmen und mit diversen Restwertbörsen. Vertragsinhalt ist regelmäßig der Umgang, sprich die Weitergabe sensibler Daten  Unfallgeschädigter im Kasko- und Haftpflichtschadenbereich.  Die Fütterung der HIS-Datei zudem mit Unfallzeugen, mit negativ entschiedener  Anträge betreffend Berufsunfähigkeitsversicherungen incl. gesundheitlicher Einschränkungen der Interessenten als auch die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung dienen ausschließlich den Begehrlichkeiten von Versicherern. Laut Pressemitteilungen beträgt das Datenvolumen der HIS-Datei, auf welches allein die Mitglieder des Gesamtverbandes zugreifen können, bis zu 10 Millionen Einträgen.

Und wer die VKU 10/2010 schon aufgeschlagen hat, dem ist der Artikel: “Unfalldatenspeicherung in Europa – die Veronica-Projekte 2004 bis 2009″ sicher nicht entgangen. Sobald es erst mal gespeicherte Unfalldaten gibt, wird die Assekuranz Mittel und Wege finden, sich auch dieser zu bedienen.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich das Bundesverfassungsgericht – somit interessanterweise, weil meines Erachtens auf obige Sachverhalte übertragbar – auseinander zu setzten hatte, betrifft das Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von Prämienrückständen an Dritte durch den Versicherer.

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Galoppierende Inflation bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung?

Wie bereits allseits bekannt, gibt es viele Kfz-Sachverständige aus versicherungsgeneigten Organisationen wie z.B. “SSHler”, DEKRA-Mitarbeiter usw., die von den Kammern vereidigt wurden.

Ein Kollege hat uns nun darauf aufmerksam gemacht, dass offensichtlich auch die “carexperten” bei der IHK vereidigt werden. Hier ein Beispiel der IHK Berlin.

http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk

In der erweiterten Suche folgendes eingeben:

PLZ: 12623
Sachgebiet: Kraftfahrzeugschäden und -bewertung

Treffer anklicken und E-Mail-Adresse beachten!

Welche Qualität haben wohl Gerichtsgutachten dieser  “Experten” ?

Wohin die “Nähe” zur Versicherungswirtschaft führt, wurde bereits in diversen Berichten aufgezeigt. Beispielhaft hierzu sind auch die Beiträge vom 06.02.2008 und 05.03.2009 .

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AG Mitte verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung der Stellungnahmekosten des Sachverständigen und verurteilt die DEVK, künftig die Weitergabe von Schadensgutachten des Klägers an Dritte ohne seine Zustimmung zu unterlassen sowie weiterhin zur Freistellung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren mit Urteil vom 11.8.2010 [ 112 C 3105/09].

Mit bemerkenswertem Urteil hat die Amtsrichterin der 112. Zivilabteilung  des Amtsgerichtes Mitte in Berlin am 11.8.2010 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2010 gegen die beklagte DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Regionaldirektion Berlin entschieden ( 112 C 3105/09). Geklagt hatte der Sachverständige W. aus B. aus abgetretenem Recht. Nachfolgend das Urteil des AG Mitte vom 11.8.2010 – 112 C 3105/09 -:

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

112 C 3105/09  verkündet am: 11.8.2010

In dem Rechtsstreit

des Herrn We.    – Klägers -

g e g e n

die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. , vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. die Herren G., F., K. und R., Regionaldirektion Berlin,    – Beklagte -

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 26.7.2010 durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :

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Urheberrechtsgesetz (auszugsweise) – Konsolidierte Fassung: Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

In Anbetracht der versuchten Einflussnahme des BVSK-Geschäftsführers auf die Handlungsweise der Verbandsmitglieder, auf gesetzlich festgeschriebene Urheberrechtechte zum Nachteil ihrer Auftraggeber zu verzichten, sollte sich jeder Sachverständige umgehend intensiv mit dem Urheberrechtsgesetz auseinander setzen. Zu empfehlen sind hier die Seiten von

www.urheberrecht.org .

So sagt z.B. § 101a “Anspruch auf Vorlage und Besichtigung”  aus:

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

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