Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Behaupten contra Beweisen

In den letzten Monaten habe ich verstärkt festgestellt, dass sich bei einigen Versicherern die Unsitte

behaupten statt beweisen

verstärkt eingenistet hat.

Beispielsweise wird behauptet ein Fahrzeug habe einen reparierten (oder unreparierten) Vorschaden, der durch den Geschädigten und dessen SV nicht angegeben worden sei. Da dem Geschädigten in seiner Haltedauer von drei Jahren kein Vorschaden bekannt ist und er das Fahrzeug unfallfrei gekauft hat, wird der Versicherer schriftlich gebeten mitzuteilen wo und in welchem Umfang der Schaden vorhanden gewesen sein soll bzw. wann dieser eingetreten ist. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Anwalt des Geschädigten bleibt der Versicherer stumm. Eine Selbstauskunft über die Informa GmbH zum Fahrzeug ergab, dass an dem Fahrzeug noch nie ein Schaden abgrechnet worden ist oder geltend gemacht wurde.

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AG Achern urteilt zu den Kosten einer Stellungnahme zu einem Prüfbericht (1 C 135/11 vom 20.09.2011)

Das Amtsgericht Achern urteilt unter dem Aktenzeichen 1 C 135/11 (verkündet am 20.09.2011) zu den Kosten einer Stellungnahme zu einem Prüfbericht:

Bevor nun das eigentliche Urteil kommt, müssen noch ein paar klärende Worte dazu, da der SV vordergründig nur zum Teil Recht erhalten hat. Die Klage erfolgte durch den SV aus abgetretenem Recht. Die Abtretzung war “neuer” Art, also der Art und der Höhe nach bestimmt. Der Beklagten-Vertreter versuchte zwar noch die Abtretung gemäß BGH-Rechtsprechung für ungültig erklären zu lassen, ist damit jedoch gescheitert.

Problem des SV und seines RA war, dass nicht bekannt war, dass der Schaden am Fahrzeug des Geschädigten durch ein zulassungsfreies Fahrzeug entstanden ist, das im Rahmen einer betrieblichen Versicherung versichert war, sodass kein Direktanspruch auf die Versicherung stattfinden konnte. Zunächst wurde jedoch – aus bestimmten Gründen – die Versicherung alleine verklagt. Erst im Verlauf des Rechtstreits erklärte dann der Beklagten-Vertreter, dass gar kein direkt Direktanspruch bestehe. Deshalb wurde die Klage dann auf den VN ausgeweitet.

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AG Braunschweig spricht gegen HUK-Coburg mit Urteil vom 25.6.2010 – 119 C 1319/10 – restliche Sachverständigenkosten, die Kosten der Stellungnahme, die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge zu.

Hallo miteinander, nachfolgend eine Entscheidung aus Niedersachsen, aus Braunschweig, der Stadt Heinrichs des Löwen, zum SV-Honorar nebst Kosten für die Stellungnahme, den UPE-Aufschlägen und zu den Verbringungskosten. Eine wahrlich saubere Entscheidung, die sich auf das Wesentliche beschränkt. Lest aber selbst.

Amtsgericht
Braunschweig
Geschäfts-Nr.:                                                         Braunschweig, den 25.06.2010
119 C 1319/10

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma HUK Coburg Allg. Vers. AG vertr.d Vorstand, Bahnhofspfatz, 96444 Coburg

Beklagte

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LG Frankfurt am Main nimmt zur Abtretungsvereinbarung Stellung, verneint allerdings die Erstattungsfähigkeit der Stellungnahmekosten mit Berufungsurteil vom 12.11.2010 (2-01 S 189/10).

Immer wieder haben bundesdeutsche Richter/innen über Sachverständigenkosten – und im Falle der Geltendmachung aus abgetretenem Recht  auch über die Aktivlegitimation des klagenden Kfz-Sachverständigen zu entscheiden. Dabei sind dann häufig richtige Ansätze zu erkennen. Andererseits werden dann aber wieder – auch von Berufungskammern - eklatante Fehler begangen, wie nachfolgender Rechtsstreit durch zwei Instanzen zeigt. Die dem Geschädigten zustehenden Stellungnahmekosten aufgrund der Einwände der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung sind Rechtsverfolgungkosten, die vom Schädiger zu erstatten sind ( vgl. AG Frankfurt/ Oder Urt. v.  9.3.2006 – 2.6 C 979/05 -; AG Saarbrücken Urt. v. 22.11.2007 – 5 C 489/07 – ; AG Essen Urt. v. 6.10.2008 – 11 C 343/08 -; AG Aachen Urt. v. 15.9.2008 – 120 C 225/08 -; Wortmann DS 2009, 300, 304) .  Insoweit hätte die Kammer die der Abtretungsvereinbarung unterfallen lassen müssen.

2-01 S 189/10
vom 12.11.2010

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Urteil

Im Namen des Volkes

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AG Mitte verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung der Stellungnahmekosten des Sachverständigen und verurteilt die DEVK, künftig die Weitergabe von Schadensgutachten des Klägers an Dritte ohne seine Zustimmung zu unterlassen sowie weiterhin zur Freistellung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren mit Urteil vom 11.8.2010 [ 112 C 3105/09].

Mit bemerkenswertem Urteil hat die Amtsrichterin der 112. Zivilabteilung  des Amtsgerichtes Mitte in Berlin am 11.8.2010 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2010 gegen die beklagte DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Regionaldirektion Berlin entschieden ( 112 C 3105/09). Geklagt hatte der Sachverständige W. aus B. aus abgetretenem Recht. Nachfolgend das Urteil des AG Mitte vom 11.8.2010 – 112 C 3105/09 -:

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

112 C 3105/09  verkündet am: 11.8.2010

In dem Rechtsstreit

des Herrn We.    – Klägers -

g e g e n

die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. , vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. die Herren G., F., K. und R., Regionaldirektion Berlin,    – Beklagte -

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 26.7.2010 durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :

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AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus Gutachtenbeauftragung und ergänzender Stellungnahme.

Der Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mitte in Berlin hat die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Urteil vom 22.5.2007 – 109 C 3078/06  – verurteilt, an die Klägerin 174,96 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Entscheidungsgründe:

Die auf § 3 PflVG i.V.m. §§ 7 StVG, 823, 249 f BGB gestützte Klage ist begründet. Die Klägerin, die unstreitig dem Grunde nach berechtigt ist, von der Beklagten Zahlung vollen Schadensersatzes für die Folgen des Verkehrsunfalles zu verlangen, der durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-…. am 24. September 2005 in Berlin-Friedenau verursacht wurde, ist berechtigt, noch die mit der Klage begehrten 174,96 Euro zu verlangen.

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AG Bad Schwalbach verurteilt Gerling-Konzern zur Zahlung der Kosten der ergänzenden Stellungnahme mit Urteil vom 12.01.2007 ( 3 C 619/06 ).

Der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Bad Schwalbach hat den Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 12.1.2007 (Geschäfts-Nr.: 3 C 619/06)  verurteilt, an den Kläger 206,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 sowie 22,62 € vorgerichtliche Anwaltsvergütung zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs, 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 208,48 € aus dem Verkehrsunfall vom 28.07.2005 gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

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AG Düren spricht mit Urteil vom 10.1.2007 (47 C 297/06) Stellungnahmekosten zu.

Es ist doch gut, die eigenen alten Urteilsdateien durchzuforsten.  Dann findet man auch noch ein Urteil über Stellungnahmekosten und die Berechtigung, eine ergänzende Stellungnahme durch den Gutachter seiner Wahl einholen zu lassen.

Die Amtsrichterin der 47. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Düren (NRW) hat mit Urteil vom 10.1.2007  – 47 C 297/06 – die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht  148,36 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, höchstens jedoch elf Prozent Zinsen, seit 14.07.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

( Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.)

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Das AG Papenburg zur fiktiven Abrechnung und zu der Kostenübernahme einer sachverständigen Stellungnahme

Mit Entscheidung vom 18.03.2010 (9 C 592/09) hat das Amtsgericht Papenburg die Landschaftliche Brandkasse Hannover zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Verbringungskosten sowie um die Kosten für eine sachverständige Stellungnahme.

Aus den Gründen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 439,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz: seit 11.09.2009 an Rechtsanwälte … .

3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Der Streitwert wird festgesetzt auf 613,95 €.

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AG Hattingen spricht in einem älteren Urteil Verbringungskosten, UPE-Zuschläge, Stellungnahmekosten u.a. zu.

Hier noch ein älteres, aber dafür sehr interessantes Urteil, das ich beim Aufräumen meiner eigenen Urteilsdatensammlung noch gefunden habe. Das Urteil ist in der Urteilsliste für Verbringungskosten zwar aufgeführt, jedoch im Volltext nicht im Blog eingestellt, was hiermit geschehen soll.
Das Amtsgericht Hattingen/Ruhr hat durch Urteil vom 18.1.2005 ( 7 C 157/04)
im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 514,02 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten aus 207,98 Euro seit dem 12.09.2004, von weiteren 207,04 Euro seit dem 18.10.2004 und von weiteren 99,00 Euro seit dem 02.11.2004 zu zahlen.

2. den Kläger von der Inanspruchnahme aus der Rechnung des Sachverständigen XY , vom 28.10.2004 über 249,98 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 12 %, die Beklagte trägt 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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