Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Mitte verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung der Stellungnahmekosten des Sachverständigen und verurteilt die DEVK, künftig die Weitergabe von Schadensgutachten des Klägers an Dritte ohne seine Zustimmung zu unterlassen sowie weiterhin zur Freistellung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren mit Urteil vom 11.8.2010 [ 112 C 3105/09].

Mit bemerkenswertem Urteil hat die Amtsrichterin der 112. Zivilabteilung  des Amtsgerichtes Mitte in Berlin am 11.8.2010 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2010 gegen die beklagte DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Regionaldirektion Berlin entschieden ( 112 C 3105/09). Geklagt hatte der Sachverständige W. aus B. aus abgetretenem Recht. Nachfolgend das Urteil des AG Mitte vom 11.8.2010 – 112 C 3105/09 -:

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

112 C 3105/09  verkündet am: 11.8.2010

In dem Rechtsstreit

des Herrn We.    – Klägers -

g e g e n

die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. , vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. die Herren G., F., K. und R., Regionaldirektion Berlin,    – Beklagte -

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 26.7.2010 durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :

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Abgelegt in Abtretung, DEVK Versicherung, Haftpflichtschaden, Rechtsanwaltskosten, SSH, Sachverständigenhonorar, Stellungnahme, Ueberprüfungskosten, Unterlassung, Urteile

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AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus Gutachtenbeauftragung und ergänzender Stellungnahme.

Der Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mitte in Berlin hat die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Urteil vom 22.5.2007 – 109 C 3078/06  – verurteilt, an die Klägerin 174,96 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Entscheidungsgründe:

Die auf § 3 PflVG i.V.m. §§ 7 StVG, 823, 249 f BGB gestützte Klage ist begründet. Die Klägerin, die unstreitig dem Grunde nach berechtigt ist, von der Beklagten Zahlung vollen Schadensersatzes für die Folgen des Verkehrsunfalles zu verlangen, der durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-…. am 24. September 2005 in Berlin-Friedenau verursacht wurde, ist berechtigt, noch die mit der Klage begehrten 174,96 Euro zu verlangen.

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AG Bad Schwalbach verurteilt Gerling-Konzern zur Zahlung der Kosten der ergänzenden Stellungnahme mit Urteil vom 12.01.2007 ( 3 C 619/06 ).

Der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Bad Schwalbach hat den Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 12.1.2007 (Geschäfts-Nr.: 3 C 619/06)  verurteilt, an den Kläger 206,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 sowie 22,62 € vorgerichtliche Anwaltsvergütung zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs, 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 208,48 € aus dem Verkehrsunfall vom 28.07.2005 gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

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AG Düren spricht mit Urteil vom 10.1.2007 (47 C 297/06) Stellungnahmekosten zu.

Es ist doch gut, die eigenen alten Urteilsdateien durchzuforsten.  Dann findet man auch noch ein Urteil über Stellungnahmekosten und die Berechtigung, eine ergänzende Stellungnahme durch den Gutachter seiner Wahl einholen zu lassen.

Die Amtsrichterin der 47. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Düren (NRW) hat mit Urteil vom 10.1.2007  – 47 C 297/06 – die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht  148,36 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, höchstens jedoch elf Prozent Zinsen, seit 14.07.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

( Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.)

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Das AG Papenburg zur fiktiven Abrechnung und zu der Kostenübernahme einer sachverständigen Stellungnahme

Mit Entscheidung vom 18.03.2010 (9 C 592/09) hat das Amtsgericht Papenburg die Landschaftliche Brandkasse Hannover zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Verbringungskosten sowie um die Kosten für eine sachverständige Stellungnahme.

Aus den Gründen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 439,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz: seit 11.09.2009 an Rechtsanwälte … .

3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Der Streitwert wird festgesetzt auf 613,95 €.

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AG Hattingen spricht in einem älteren Urteil Verbringungskosten, UPE-Zuschläge, Stellungnahmekosten u.a. zu.

Hier noch ein älteres, aber dafür sehr interessantes Urteil, das ich beim Aufräumen meiner eigenen Urteilsdatensammlung noch gefunden habe. Das Urteil ist in der Urteilsliste für Verbringungskosten zwar aufgeführt, jedoch im Volltext nicht im Blog eingestellt, was hiermit geschehen soll.
Das Amtsgericht Hattingen/Ruhr hat durch Urteil vom 18.1.2005 ( 7 C 157/04)
im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 514,02 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten aus 207,98 Euro seit dem 12.09.2004, von weiteren 207,04 Euro seit dem 18.10.2004 und von weiteren 99,00 Euro seit dem 02.11.2004 zu zahlen.

2. den Kläger von der Inanspruchnahme aus der Rechnung des Sachverständigen XY , vom 28.10.2004 über 249,98 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 12 %, die Beklagte trägt 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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Urteil des AG Oberhausen 38 C 1591/08 – und ein paar persönliche Worte.

Fünfhundert sind  geschafft.   Ich stelle mit dem Urteil des Amtsgerichtes Oberhausen hier und heute meinen 500. Beitrag bei Captain-HUK ein. Insgesamt sind bei Captain-HUK über 2030 Artikel veröffentlicht worden. Meine eingestellten Beiträge von Mai im Jahre 2007 bis heute machen daher knapp ein Viertel aller veröffentlichten Beiträge aus. Das ist doch eine Menge Arbeit, zumal ich in der letzten Zeit, das heißt ab dem 1.1.2010,  alle Berichte mit dem  “System Adler”  nach dem “Einfingersuchsystem eintippeln” (über der Tastatur mit dem Finger kreisen, Buchstaben oder Zahl entdecken und dann zustoßen) musste.  500 Beiträge in noch nicht ganz drei Jahren, das macht im Durchschnitt rund 15 Beiträge je Monat aus, wenn ich richtig gerechnet habe. Das ist doch eine ansehnliche Zahl.  Daher ein paar persönliche Worte am Anfang, bevor ihr euch über das Urteil des AG Oberhausen hermacht, das ich heute einstellen will:

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Das AG Bad Schwalbach verurteilt Allianz Versicherung am 23.02.2010 zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung

Mit Entscheidung vom 23.02.2010 (3 C 240/09 (2)) wurde die Allianz Versicherungs AG durch das Amtsgericht Bad Schwalbach zur Erstattung weiterer Schadenspositionen verurteilt. Es handelte sich um die Stundenverrechnunggsätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Erstzteilpreisaufschläge, die Verbringungskosten, die Wertminderung und die Kosten für die zusätzliche Stellungnahme des Sachverständigen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.777,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 11.05.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 09.02.2009 in Heidenrod-Huppert ereignet hat und für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang haftet.

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Das AG Arnsberg zur fiktiven Schadensabrechnung, zur merkantilen Wertminderung und zu den Kosten der gutachterlichen Stellungnahme

Mit Entscheidung vom 20.01.2010 (3 C 339/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Arnsberg dazu verurteilt, weitere Kosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Positionen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die UPE-Aufschläge sowie die Verbringungskosten zu einer Lackiererei. Des weiteren wurde eine merkantile Wertminderung zugesprochen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses knapp 6 Jahre (71 Monate) alt mit einer Gesamtlaufleistung von 176.483 km. Die Kosten für die sachverständige Stellungnahme bezüglich Kürzung der Reparaturkosten (Lohnkosten, Ersatzteilzuschläge u. Verbringungskosten) wurden nicht zugesprochen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es sich bezüglich der Diskussion um die gekürzten Schadenspositionen um Rechtsfragen handelt, die nicht zum Aufgabenbereich eines technischen Sachverständigen gehören.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 487,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 der Beklagten auferlegt. Das gilt nicht für die durch das Gutachten des Sachverständigen G. vom 27.11.2009 verursachten Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Schriftwechsel

Ein Phänomen, das mir in der letzten Zeit verstärkt aufgefallen ist, ist der Schriftwechsel, den viele Versicherer mittlerweile gerne am Anwalt vorbei mit den an der Regulierung beteiligten Personen und Firmen führen. Wenn ein Anwalt für den Anspruchsteller die Regulierung eines Unfallschadens durchführt, sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass sämtlicher Schriftwechsel über den Anwalt läuft, damit dieser über alle Vorgänge in Kenntnis gesetzt wird und Bescheid weiß.

Verstärkt erhalten wir zur Zeit Schreiben direkt vom Versicherer mit der “Bitte um Stellungnahme”, “Bitte um Rechnungsprüfung” oder “Bitte zur Erläuterung der Wertminderung”, durch den Anspruchsteller obwohl ein Anwalt eingeschalten wurde. Teilweise bitten die Versicherer sogar um zweifache Ausfertigung, damit die Kopie für den Anwalt nicht einmal mehr vom Sachbearbeiter ausgedruckt werden muss ?!

Es werden jedoch nur solche Bitten an den SV gesandt, die eigentlich einen kostenpflichtigen Vorgang auslösen würden. Erhält der SV einen Auftrag von der regulierungspflichtigen Versicherung, nachdem er bereits für den Anspruchsteller ein Gutachten gefertigt hat, dann kann er den Auftrag der Versicherung nicht annehmen. Für die Versicherung ergibt sich somit der Vorteil, dass der SV dann, wenn der die Stellungnahme nach Aufforderung durch den Versicherer erstellt, diese nicht verrechnen kann. Würde sich die Versicherung richtigerweise an den Anwalt wenden und dieser den SV zur Stellungnahme auffordern, dann kann der SV die angefallenen Kosten selbstverständlich in Rechnung stellen.

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Abgelegt in Haftpflichtschaden, Rechnungsprüfung, Reparaturbestätigung, Sachverständigenhonorar, Stellungnahme, VERSICHERUNGEN >>>>, Willkürliches

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