LG Frankfurt am Main nimmt zur Abtretungsvereinbarung Stellung, verneint allerdings die Erstattungsfähigkeit der Stellungnahmekosten mit Berufungsurteil vom 12.11.2010 (2-01 S 189/10).
Immer wieder haben bundesdeutsche Richter/innen über Sachverständigenkosten – und im Falle der Geltendmachung aus abgetretenem Recht auch über die Aktivlegitimation des klagenden Kfz-Sachverständigen zu entscheiden. Dabei sind dann häufig richtige Ansätze zu erkennen. Andererseits werden dann aber wieder – auch von Berufungskammern - eklatante Fehler begangen, wie nachfolgender Rechtsstreit durch zwei Instanzen zeigt. Die dem Geschädigten zustehenden Stellungnahmekosten aufgrund der Einwände der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung sind Rechtsverfolgungkosten, die vom Schädiger zu erstatten sind ( vgl. AG Frankfurt/ Oder Urt. v. 9.3.2006 – 2.6 C 979/05 -; AG Saarbrücken Urt. v. 22.11.2007 – 5 C 489/07 – ; AG Essen Urt. v. 6.10.2008 – 11 C 343/08 -; AG Aachen Urt. v. 15.9.2008 – 120 C 225/08 -; Wortmann DS 2009, 300, 304) . Insoweit hätte die Kammer die der Abtretungsvereinbarung unterfallen lassen müssen.
2-01 S 189/10
vom 12.11.2010
LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Urteil
Im Namen des Volkes
Abgelegt in Abtretung, DBV Winterthur Versicherung, Haftpflichtschaden, RDG, Sachverständigenhonorar, Stellungnahme, Urteile
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