Der BGH zur Preisauszeichnungspflicht, AZ: I ZR 99/08, verkündet am 29. April 2010
Das nachfolgende BGH-Urteil befasst sich zwar mit unrichtiger Preisauszeichnung. Überträgt man es jedoch auf Reparaturwerkstätten, die darauf verzichten, gut sichtbar im Kundenkorridor auch den jeweiligen Versicherer-Preis anzuschlagen, bedarf es keinerlei Ausforschung von K u. L-Betrieben.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 99/08 Verkündet am:
29. April 2010
in dem Rechtsstreit
Preiswerbung ohne Umsatzsteuer
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2
a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.
b) Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Freiburg
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