Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Der BGH zur Preisauszeichnungspflicht, AZ: I ZR 99/08, verkündet am 29. April 2010

Das nachfolgende BGH-Urteil befasst sich zwar mit unrichtiger Preisauszeichnung. Überträgt man es jedoch auf Reparaturwerkstätten, die darauf verzichten, gut sichtbar im Kundenkorridor auch den jeweiligen Versicherer-Preis anzuschlagen, bedarf es keinerlei Ausforschung von K u. L-Betrieben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 99/08 Verkündet am:
29. April 2010

in dem Rechtsstreit

Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2

a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

b) Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.

BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Freiburg

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AG Mitte verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung der Stellungnahmekosten des Sachverständigen und verurteilt die DEVK, künftig die Weitergabe von Schadensgutachten des Klägers an Dritte ohne seine Zustimmung zu unterlassen sowie weiterhin zur Freistellung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren mit Urteil vom 11.8.2010 [ 112 C 3105/09].

Mit bemerkenswertem Urteil hat die Amtsrichterin der 112. Zivilabteilung  des Amtsgerichtes Mitte in Berlin am 11.8.2010 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2010 gegen die beklagte DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Regionaldirektion Berlin entschieden ( 112 C 3105/09). Geklagt hatte der Sachverständige W. aus B. aus abgetretenem Recht. Nachfolgend das Urteil des AG Mitte vom 11.8.2010 – 112 C 3105/09 -:

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

112 C 3105/09  verkündet am: 11.8.2010

In dem Rechtsstreit

des Herrn We.    – Klägers -

g e g e n

die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. , vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. die Herren G., F., K. und R., Regionaldirektion Berlin,    – Beklagte -

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 26.7.2010 durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :

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AG Steinfurt verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.AG und deren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das Amtsgericht Steinfurt (Nordrhein-Westfalen) hat durch den Amtsrichter der 4. Zivilabteilung die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG und deren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 160,72 Euro nebst Zinsen zu zahlen (4 C 19/05 vom 15.03.2007). Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO:

Unstreitig verursachte die Beklagte zu 1., die VN der HUK-Coburg, mit ihrem Wagen, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, am 4.5.2004 einen Verkehrsunfallschaden, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde und für den die Beklagten einstandspflichtig sind. Mit Rücksicht darauf haben die Beklagten auch die Kosten zu erstatten, die dem Kläger für die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensfeststellung entstanden sind. Aus der dem Kläger insoweit erteilten Rechnung vom 13.5.2004 hat die Beklagte zu 2. unstreitig einen Betrag von 206,48 Euro gezahlt. Darüber hinaus kann der Kläger von den Beklagten jedoch auch Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages zuzüglich der dem Kläger für die Fertigstellungsbescheinigung entstandenen Kosten beanspruchen.

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AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus Gutachtenbeauftragung und ergänzender Stellungnahme.

Der Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mitte in Berlin hat die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Urteil vom 22.5.2007 – 109 C 3078/06  – verurteilt, an die Klägerin 174,96 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Entscheidungsgründe:

Die auf § 3 PflVG i.V.m. §§ 7 StVG, 823, 249 f BGB gestützte Klage ist begründet. Die Klägerin, die unstreitig dem Grunde nach berechtigt ist, von der Beklagten Zahlung vollen Schadensersatzes für die Folgen des Verkehrsunfalles zu verlangen, der durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-…. am 24. September 2005 in Berlin-Friedenau verursacht wurde, ist berechtigt, noch die mit der Klage begehrten 174,96 Euro zu verlangen.

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Urheberrechtsverstoß – ein aktueller Fall der SSH

Wer kennt sie nicht, die sogenannten Prüfberichte oder Kürzungsprotokolle, die seitens vieler Versicherer Tag für Tag an die Unfallgeschädigten oder deren Anwälte verschickt werden.

Pamphlete, die von versicherungsgeneigten “Sachverständigen” und Organisationen im Auftrag der Versicherungen erstellt werden.
Ein Wachstumsmarkt, um den sich Firmen wie Eucon, DEKRA, CarExpert, Control€xpert, GKK, HP Claim Controling, SSH oder wie auch immer den Rang ablaufen.

Der hier vorliegende Fall betrifft einen “Prüfbericht” der Fa. SSH (Schaden-Schnell-Hilfe GmbH) in Hamburg.

Der Sachverständige des Geschädigten hatte ein Schadensgutachten erstellt unter Zugrundelegung der geltenden Gesetze, der BGH-Rechtsprechung sowie der überwiegenden Instanz-Rechtsprechung.
Eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers war die Concordia Versicherung.

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ControlExpert geht erstmals an die Öffentlichkeit

Im Internet gefunden:

Link AUTOHAUS online

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UPE-Aufschläge, Entsorgungskosten und Überprüfungskosten für ein Gegengutachten im Falle der fiktiven Schadensabrechnung

Das AG Aachen hat mit Urteil vom 18.01.2005 – 80 C 543/04 – die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 277,54 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte, die unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 06.08.2004 zu 100 % haftet weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 277,54 €.

Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz der UPE-Aufschläge, der Kosten zur Überprüfung des Rades, der Kosten des Stoßfängers, der Entsorgungskosten und der Gutachterkosten verlangen.

Die Höhe des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nämlich nach den § 249 BGB. § 249 Abs.2 BGB stellt insofern klar, dass der Geschädigte statt der Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten ist nicht auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen und freien Werkstätten einer Region maßgeblich abzustellen, sondern vielmehr kann auf die fiktiven Kosten einer Reparatur durch eine Fachwerkstatt abgestellt werden (BGH NJW 2003, 2086, 2087).

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Schadensgutachter kann Honorar für ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme beanspruchen

Das Amtsgericht Köpenick hat in zwei Verfahren dem von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung beauftragten Schadensgutachter das Honorar für die ihm angetragene ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme zugesprochen. Die beiden hier zusammengefassten Urteile gebe ich im Wesentlichen wie folgt wieder:

I. Amtsgericht Köpenick Urteil vom 30.01.2002 (6 C 423/01):

Der Anspruch des klagenden Sachverständigen ergibt sich aus §§ 631, 632 BGB, wonach der Werkunternehmer nach Erstellung des Werkes den vereinbarten oder üblichen Werklohn verlangen kann. Der Kläger hat hier die Voraussetzungen dieser Vorschriften schlüssig dargetan.

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AG Hannover hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten der Reparaturkostenprüfung die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung trägt

Das AG Hannover hat mit Beschluss vom 19.05.2004 – 562 C 5174/04 – nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens der beklagten R + V Allg. Versicherungs AG Hannover auferlegt.

Aus den Gründen:

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und hat mit der Klage Sachverständigenhonorar geltend gemacht. Er wurde anlässlich eines Verkehrsunfalls am 08.11.2003 von dem Unfallgeschädigten mit der Erstattung eines Schadensgutachtens für den unfallbeschädigten Pkw beauftragt. Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist die Beklagte. Das von dem Geschädigten in Auftrag gegebene Gutachten wurde von dem Kläger erstellt. Die Kosten hierfür wurden von der Beklagten ausgeglichen. Der Geschädigte hat das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren lassen. Die Beklagte hat der Kläger mit der Überprüfung der Reparaturkostenrechnung beauftragt. Für die Rechnungsprüfung stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag in Höhe von 87,00 € in Rechnung. Die Beklagte hat das Sachverständigenhonorar zuzüglich Zinsen am 27.04.2004 gezahlt.

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AG Regensburg weist HUK-Coburg Allg.-Vers. in die Schranken

Die Rechtspflegerin der 4. Zivilabteilung des AG Regensburg hat mit Beschluss vom 19.05.2008 – 4 C 3167/06 – den Nachliquidationsantrag der HUK-Coburg auf Festsetzung der Kosten des DEKRA Prüfberichtes gegen den teilweise unterliegenden Kläger zurückgewiesen.

Grundsatz ist, dass nach dem Beschluss des BGH vom 04.03.2008 (VI ZB 72/06) der Schädiger verpflichtet ist, seine Eintrittspflicht und den Umfang des von ihm zu leistenden Schadensersatzes auf eigene Kosten zu prüfen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung das ihr eingereichte Gutachten des Schadenssachverständigen durch die DEKRA prüfen lässt, so kann sie diese DEKRA Prüfkosten selbstverständlich nicht im Wege der Kostenfestsetzung oder sonst wie im Wege des Schadensersatzes geltend machen.

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