AG Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, den seine Versicherung aufgrund eines DEKRA-Gegengutachtens gekürzt hatte mit Urteil vom 21.12.2011 – 26 C 2093/10 (11) -.
Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
im neuen Jahr gleich sofort einige Spitzen-Urteile. Nach dem Mietwagen-Urteil aus Nürnberg gleich ein “Hammerurteil” aus Saarlouis. Der zuständige Amtsrichter verurteilte den VN der HUK-Coburg, die aufgrund eines von ihr selbst eingeholten “Gegengutachtens” der DEKRA den berechtigten Schadensersatz des Geschädigten rechtswidrig kürzte, den von seiner Versicherung gekürzten Betrag zu zahlen. Darüber hinaus hat er auch noch Gerichts- uns Anwaltskosten zu tragen. Ein schlechter Dienst, den seine Versicherung, die HUK-Coburg, ihm erwiesen hat. Das Gericht folgte dem Gutachten der DEKRA nicht. Die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung hat keine substantiierten Angaben zur Referenzwerkstatt gemacht, die angeblich den Schaden gleichwertig, aber günstiger, reparieren könnte. Die Beweislast besteht beim Schädiger. Dem ist dieser bzw. die HUK-Coburg nicht nachgekommen. Dass die DEKRA in ihrem “Gutachten” mit Stundensätzen der freien Werkstätten operiert, ist nicht entscheidungsrelevant, denn das beschädigte Fahrzeug war scheckheftgepflegt, so dass nach der BGH-Rechtsprechung die Markenstundensätze zugrunde zu legen sind. Das bedeutet, dass die DEKRA in ihrem Gutachten noch nicht einmal die BGH-Rechtsprechung beachtet. Bei den Sachverständigenkosten hat das Gericht zutreffend sauber herausgearbeitet, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Damit liegt das erkennende Gericht voll auf der Linie der herrschenden Rechtsprechung. Das Urteil wurde erstritten von Herrn RA Lutz Imhof aus Aschaffenburg und dem Autor zur Veröffentlichung übersandt. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
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