Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Köln verurteilt die Württembergische Versicherungs AG Köln zur Zahlung des Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht und zur Zahlung einer Lizenzgebühr wegen rechtswidriger Veröffentlichung von 28 Lichtbildern ohne Genehmigung in der Internetrestwertbörse durch Urteil vom 10.1.2012 – 254 C 313/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein interessantes Urteil des AG Köln.  Streitpunkte des Rechtsstreites waren die Sachverständigenkosten, die der Haftpflichtversicherer meinte, gar nicht erstatten zu müssen, weil der Restwert unzutreffend festgestellt worden wäre, während im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vor dem LG Dortmund, der im Gutachten ermittelte Restwert sogar durch die Kammer berücksichtigt wurde. Desweiteren ging es um die Verletzung des Nutzungsrechtes des Sachverständigen gem. § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz). Der Haftpflichtversicherer, die Württembergische Versicherungs AG, Köln, hatte nämlich, ohne vorherige Genehmigung des Sachverständigen, die Lichtbilder oder einige davon ins Internet zur Onlinerestwertbörse eingestellt. Das Gericht sprach dem klagenden Sachverständigen eine Lizenzgebühr wegen des Urheberrechtsverstoßes gem. § 97 II 1 UrhG zu. Dabei orientierte sich das Gericht an den Überlegungen des OLG Hamburg (OLG Hamburg DS 2008, 303 = GRUR-RR 2008, 378) und des BGH (BGH DS 2010, 391 = NJW 2010, 2354).   Der nächste Schritt wird sein, die Württembergische Versicherungs AG aufzufordern, es zu unterlassen, die Bilder des Klägers in die Internetrestwertbörse ohne vorherige Genehmigung einzustellen und falls die Württembergische die Unterlassungserklärung nicht abgibt, diese auf Unterlassung zu verklagen. Da sieht man mal, welchen Rattenschwanz eine rechtswidrige  Veröffentlichung von Lichtbildern des Sachverständigen ohne Genehmigung desselben nach sich ziehen können. Die gesamten Kosten hat die Versichertengemeinschaft der Württembergischen dann auch noch zu zahlen. Das Urteil war erstritten worden durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg und wurde dem Autor zugesandt  zum Zwecke der Veröffentlichung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Die Kommentierungen sind freigeschaltet.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker 

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Elsner-Klage gegen Allianz-Fairplay noch nicht entschieden

Quelle: Autohaus Online vom 13.01.2012

Der Grundsatz-Streit

Im Kern der Sache geht der noch im Vorjahr begonnene Rechtsstreit (wir berichteten 2011 ausführlich) darum, dass Elsner – der bekanntermaßen auch Notar und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist – der Allianz vorwirft, eine Schadensabwicklung als Konzept mit Namen “Fairplay” zu bezeichnen, das u.a. darauf ausgerichtet sei, die Rechtsanwälte und Sachverständigen sukzessive aus der Unfallregulierungsgeschäft auszugrenzen. Die gestrige Verhandlung beschränkte sich dann allerdings relativ bald auf die Eingrenzung zu den Anwälten, nicht zuletzt deshalb, weil RA Elsner selbst kein Kfz-Sachverständiger ist.

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Siehe auch:

Beitrag vom 20.09.2011
Beitrag vom 22.09.2011

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LG Düsseldorf verurteilt DEVK Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender und ehrverletzender Äußerungen gegenüber Dritten zu Lasten eines Kfz-Sachverständigen (Az.: 12 O 273/10 vom 29.09.2010)

Aller guten Dinge sind 3. Deshalb hier das dritte Unterlassungsurteil des LG Düsseldorf.
Auch die DEVK gehört, wie z.B. auch der HDI und die HUK, wohl zum “Club” derer, die bei der Schadensabwicklung freie und unabhängige Kfz-Sachverständige gegenüber Dritten gerne diskreditieren und damit letztendlich auch wirtschaftlichen Schaden zufügen? Im Bereich des aktiven Schadensmanagements scheint heute jedes Mittel recht zu sein, notfalls auch aus der unteren Schublade? Siehe hierzu u.a die Beiträge vom 16.11.2011 und 14.11.2011 bei denen die entsprechenden Versicherer, wie auch hier die DEVK, letztendlich rechtmäßig zur Unterlassung verurteilt wurden.

Diese 3 Urteile des LG Düsseldorf sind der Erfolg eines engagierten und couragierten Sachverständigen, der sich von Versicherern nicht hat vorführen lassen und dem alle zum Dank verpflichtet sind, die künftig aktiv oder passiv von diesen Urteilen partizipieren. Respekt!

Mit Entscheidung vom 29.09.2010 (12 O 273/10) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Landgericht Düsseldorf dazu verurteilt, geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber Dritten zu unterlassen, die gegen die Geschäftsehre des Kfz-Sachverständigen gerichtet sind. Des weiteren handle es sich bei dem Vorgang um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und stelle eine Kreditgefährdung sowie einen mittelbaren Boykott für den Sachverständigen dar.

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LG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender bzw. ehrverletzender Behauptungen, die zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen geäußert wurden (Az.: 12 O 260/09 vom 11.09.2009)

Wie bereits im Beitrag vom 14.11.2011 dargelegt, versuchen einige Versicherer Kfz-Sachverständige zu diskreditieren, indem man Schreiben an Geschädigte oder deren Anwälte versendet mit dem Hinweis, das Sachverständigengutachten sei nicht prüfbar, unbrauchbar oder wie hier “man könne das Gutachten nicht als Beleg zur Schadensregulierung verwenden”. Die Grundlagen für diese Äußerungen, die u.a. wahreitswidrig sind, beeinträchtigen den  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kfz-Sachverständigen und stellen einen mittelbaren Boykott sowie eine Kreditgefährdung dar. Des weiteren wird der Sachverständige durch derartige Äußerungen in seiner Geschäftsehre verletzt.

So nachzulesen in der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 11.09.2009 (12 O 260/09), mit der die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zur Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen verurteilt wurde. Interessant bei dieser Entscheidung sind auch die Ausführungen zum Nebenschauplatz Urheberrecht. Der BGH hatte zum Thema Urheberrecht in einem anderen Verfahren gegen die HUK (I ZR 68/08) am 29.04.2010  analog entschieden. Mit dem folgenden Urteil wurde die einstweilige Verfügung vom 06.07.2009 bestätigt.

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LG Düsseldorf verurteilt HDI Versicherung auf Unterlassung aufgrund des Eingriffes in den eingerichteteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb eines Kfz-Sachverständigenbüros (Az.: 12 O 153/09 vom 17.06.2009)

Wer kennt sie nicht, die diversen Schreiben einiger Versicherer, mit denen versucht wird, den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen bei seinem Kunden bzw. deren Rechtsanwälten zu diskreditieren und damit geschäftlich zu schädigen. Mit allen (un)möglichen einschließlich wahrheitswidrigen Begründungen wird versucht, dem Geschädigten zu vermitteln, das Gutachten seines Sachverständigen sei “unbrauchbar” oder wie hier “nicht prüffähig”. Ziel dabei ist natürlich immer, die Kontrolle über die komplette Schadenregulierung zu erhalten, um die Höhe des Schadenersatzes selbst bestimmen zu können. Mit dem folgenden Urteil hat das LG Düsseldorf deutlich zum Ausdruck gebracht, was von solchen Attacken zu halten ist und der HDI Versicherung die Grenzen unmissverständlich aufgezeigt.

Mit Entscheidung vom 17.06.2009 (12 O 153/09) wurde die HDI-Gerling Industrieversicherung AG aufgrund geschäftsschädigender Äußerungen durch das Landgericht Düsseldorf zur Unterlassung verurteilt. Die Äußerungen der HDI Versicherung gegenüber dem Kunden des Kfz-Sachverständigen verletzten die Geschäftsehre und stellten damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb dar. Nach Ansicht des LG Düsseldorf kamen die geschäftsschädigenden Äußerungen einem mittelbaren Boykott gleich und stellen eine Kreditgefährdung dar. Durch dieses Hauptsacheverfahren wurde die einstweilige Verfügung vom 30.03.2009 bestätigt.

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Deine Police, dein Rabatt, dein Anwalt – Rechtanwaltskammer München verklagt HUK Coburg am Landgericht Bamberg auf Unterlassung

Quelle: Financial Times Deutschland – Friederike Krieger – vom 25.10.2011

Die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung stellt ihren Kunden Vergünstigungen in Aussicht, wenn sie im Streitfall einen von der Gesellschaft empfohlenen Anwalt wählen. Die Münchner Anwaltskammer sieht dadurch die freie Anwaltswahl beschnitten.

Wenn es ganz hart kommt, bleibt zum Glück noch eines: darauf vertrauen, dass der Anwalt es schon richten wird. Ist der Nachbarschaftsstreit zu einem Stellungskrieg mutiert, droht der Staatsanwalt oder will sich der Ex-Partner nach der Scheidung den Familienhund unter den Nagel reißen, darf man sich einen Anwalt suchen, von dem man glaubt, dass er einen aus der misslichen Situation rauspaukt. Denn unsere Rechtsordnung verbürgt die freie Anwaltswahl.

Die aber sieht die Rechtsanwaltskammer (RAK) München jetzt gefährdet. Und hat deswegen Klage gegen die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung erhoben. Die Juristen wollen der Gesellschaft verbieten lassen, ihren Versicherten Vergünstigungen in Aussicht zu stellen, wenn sie im Konfliktfall eine von der HUK-Coburg benannte Kanzlei beauftragen…

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Wenig Zustimmung aus Automobil- und Versicherungswirtschaft für DAV-Klage

Quelle: Autohaus Online vom 16.09.2011

“Wir würden im Leben unsere Kunden nicht bescheissen”, lautete wörtlich der Kommentar eines Händlerverbands-Funktionärs, mit dem unsere Redaktion heute Mittag telefonisch zum Thema “DAV-Klage gegen das Fairplay-Konzept” gesprochen hatte. Namentlich wollte sich allerdings keiner der Befragten zitieren lassen mit dem Hinweis darauf, dass man das Thema zunächst als eine “Auseinandersetzung der Versicherungen mit dem Anwaltverein” sehe. Gleichwohl lautete aber hier bereits die Betonung auf dem Wort “Versicherungen” und nicht explizit “Allianz”, welche sich aktuell durch RA und Notar Jörg Elsner als den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV vor dem Landgericht München I wegen “der Anwendung des Fairplay-Konzeptes” verklagt sieht (siehe auch vorangehende Meldung von heute).

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Siehe hierzu auch Beitrag vom 20.09.2011

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DAV verklagt Allianz wegen Fairplay-Konzepts

Quelle: Beck-Aktuell vom 19.09.2011

Als wettbewerbswidrig kritisiert der Deutsche Anwaltvereins (DAV) das neue Fairplay-Konzept der Allianz Versicherungs-AG zur vereinfachten Regulierung von Schadensfällen. Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, hat die Allianz vor dem Landgericht München I verklagt, weil das Konzept Rechtsanwälte boykottiere.

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Dreist, dreister, VHV und Basler

Sehr verehrte Captain-HUK-Leser!

Die Kfz-Haftpflichtversicherer hatten sich doch vehement gegen Unfallhelfer gewehrt. Nun praktizieren sie selbst diese Masche. Mir liegen zwei Schreiben vor, die ich Euch bekannt geben möchte, weil sie an Dreistigkeit nicht zu überbieten sind. Zunächst das Schreiben der VHV, das ich wortwörtlich wiedergebe, allerdings ist das Schreiben anonymisiert.

VHV-Versicherungen

Herrn
Dr….
G…-Str. …
….. K….

Sehr geehrter Herr Dr…..

Wir bearbeiten den Schaden unter der oben rechts stehenden Schadennummer. Bitte geben Sie uns diese immer an.

Ihre Korrespondenz senden Sie bitte an folgende Adresse: VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover.

Damit wir die Erstattung der Mehrwertsteuer prüfen können, teilen Sie uns bitte mit, ob Sie zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Außerdem sagen Sie uns bitte, ob der beschädigte Gegenstand zu einem Betriebsvermögen gehört.

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LG Hamburg 8. Zivilkammer, Urteil vom 15.05.2009, 308 O 580/08 – Verkehrswertgutachten unterliegen dem Urheberrecht

Urheberrechtsverletzung im Internet: Ungenehmigte Veröffentlichung eines von einem Grundstücksgutachter für ein Zwangsversteigerungsverfahren gefertigten Verkehrswertgutachtens für den freihändigen Verkauf der zu versteigernden Eigentumswohnung

Fundstelle: Landgericht Hamburg

Zunächst sieht das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit  darin, die Fotografien bzw. Teile des Gutachtens auch in Hamburg über das Portal i…  aufgerufen werden können und ein Versenden des Gutachtens per E-Mail bundesweit angeboten wurde.

Vom Gericht wurde u.a. klar herausgearbeitet:

dass sich die Beklagten nicht darauf  zurückziehen können, dass der Kläger dem Amtsgericht Esslingen – und damit auch der das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibenden Gläubigerin – das Verkehrswertgutachten aufgrund vorangegangener Aufträge in Kenntnis dessen überlassen habe, dass das Gutachten auch von der Gläubigerin bzw. von dieser beauftragten Dritten wie der Beklagten zur Nutzung im Rahmen des Anbietens des zu versteigernden Objekts auch in Internetportalen wie i… wie geschehen zur Verfügung steht.

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