Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Unterlassungsurteil des LG Bamberg gegen die HUK-Coburg vom 18.1.2006 (2 O 764/04).

In dem Revisionsverfahren vor dem BGH (I ZR 22/07 vom 29.07.2009) hatte bekanntlich die HUK-Coburg den Anspruch der Klägerin anerkannt und die Revision zurückgenommen, wodurch der Senat bei dem BGH gehindert war, ein streitiges Urteil zu erlassen. Mit dem Anerkenntnis und der Revisionsrücknahme ist das Urteil des LG Bamberg vom 18.1.2006 (2 O 764/04) rechtskräftig geworden. Damit das nunmehr rechtskräftige Endurteil des LG Bamberg möglichst einer großen Leserschaft zugänglich gemacht werden kann, soll das Urteil hier bekanntgegeben werden:

Landgericht Bamberg 2 O 764/04

IM NAMEN DES VOLKES!

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
-  Klägerin  -

gegen

HUK-Coburg

wegen

Unterlassung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht       und die Richter am Landgericht       und     aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2006

für Recht erkannt:

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OLG Düsseldorf entscheidet mit Urteil vom 15.10.2007 (1 U 45/07) zur Frage der Eigenreparatur im 130%-Bereich.

Der Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf – 1. Zivilsenat – hat mit Urteil vom 15.10.2007 zur Eigenreparatur des Karosseriebaumeisters im 130%-Bereich entschieden. Hier das Urteil  I-1 U 45/07 vom 15.10.2007:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.758,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 56 % und den Beklagten zu 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 33 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.

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OLG Frankfurt entschied über Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebotes mit Urteil vom 19.1.2010.

Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebots

Mit Urteil vom 19.01.2010 ( 22 U 49/08 ) hat der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt über die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer des LG Darmstadt und damit zu den Verpflichtungsvoraussetzungen zur Annahme eines Restwertangebotes entschieden.

Leit- oder Orientierungssatz

1. Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt. Wenn die Realisierung solcher Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, erscheint es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.

2. Um solche Unsicherheiten zu verhindern, kann der Schädiger als Vertragspartner des Geschädigten den Restwertverkauf übernehmen.

3. In jedem Fall ist der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt ist und er ohnehin bereit ist, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötigt der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, muss er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2008 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.492,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.207,45 € vom 21. Januar 2006 bis 15. Februar 2006 und aus 2.492,13 € seit dem 16. Februar 2006 sowie weitere 467,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu zahlen.

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Wieder Schlappe für HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG – diesmal wieder vor dem AG Regensburg mit Urteil vom 9.10.2009 (6 C 1402/09).

In dem Zivil-Rechtsstreit des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gegen die
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs  AG, vertr. d. durch den Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg hat  das Amtsgericht  Regensburg durch die Richterin a.AG der 6. Zivilabteilung  aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2009 folgendes ENDURTEIL zu dem Aktenzeichen 6 C 1402/09 erlassen:

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,36 EHR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

TATBESTAND :

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. I, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

I.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 154,36 EUR zu.

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HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verliert erneut vor dem AG Regensburg, diesmal mit Urteil 9 C 2508/09 vom 16.11.2009

Wieder das AG Regensburg. Auch dort scheint ein schlechtes Pflaster für die HUK-Coburg zu sein.

Das Amtsgericht Regensburg verurteilt erneut die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg mit Urteil vom 16.11.2009 mit dem Aktenzeichen  9 C 2508/09 auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht, wie folgt, wobei nach diesseitiger Ansicht die Begründung zweifelhaft erscheint. Sie wird auf jeden Fall zur Diskussion gestellt:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 291,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 21.07.2009 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klagepartei 11% und die Beklagte 89%.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

(1)
Die Klagepartei hat grundsätzlich aus abgetretenem Recht einen Anspruch gem. §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG auf Zahlung des vereinbarten Werklohns, soweit dieser wirksam vereinbart oder jedenfalls angemessen war, hier konkret in Höhe von noch weiteren 291,48 Euro.

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Kostenerstattung für Privatgutachten, OLG Köln, 17 W 33/09, verkündet am 24.02.2009

Ra Frese informiert seine Leser über einen OLG Köln-Beschluss zur Kostenerstattung eines Privatgutachtens des Herrn Zinn, welches vom Haftpflicht-Versicherer in Auftrag gegeben wurde.

Zinn-Gutachten bestätigt Schwacke

Kenner der Materie werden aufhorchen – Zinn soll die Schwacke-Liste bestätigen ? Das kommt in der Praxis durchaus vor, wie das OLG Köln in seinem Beschluß vom 24.02.2009, 17 W 33/09, ausführt. Hierauf macht der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. aufmerksam. Der Beschluß kann dort heruntergeladen werden.

Quelle Hauptsache Verkehrsrecht! Anwaltsblog RA FRESE, alles lesen >>>>>>>>>

Das Urteil

OLG Köln, 17 W 33/09, 24-Februar 2009

10 0 110/07 Landgericht Bonn

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gegen xxxx Autovermietung GmbH, hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29.12.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.12.2008 – 10 O 110/07 – durch die -Richterin- am 24. Februar 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Beschwerde Verfahrens beträgt bis 600,00 EUR.

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Finanzaufsicht muss Bank-Unterlagen weitergeben

Focus.de berichtet heute über ein Urteil, gesprochen vom  Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
Der Kläger wollte zum Nachweis, dass seine Bank Spekulationsgeschäfte zu seinen Lasten tätigte, Einsicht in die  BaFin-Unterlagen seiner Bank nehmen.
Die Einwände der BaFin überzeugten das Gericht jedoch nicht. Interessierte Bürger dürfen Einblick in amtliche Informationen über einzelne Banken und Dienstleister bekommen.

Der VGH entschied, die Einwände der BaFin griffen zu kurz. Die bloße Furcht vor nachlassender Kooperationsbereitschaft der Banken genüge nicht, um das Recht auf Informationszugang einzuschränken. Der Verwaltungsaufwand sei für eine Behörde im „üblichen Umfang“. Welche Informationen dem Kläger wegen des Geheimhaltungsbedarfs der Bank tatsächlich weitergegeben werden dürfen, müsse in einem weiteren Verfahren überprüft werden.

Quelle: focus.de, alles lesen >>>>>>>>>>>>

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AG Straubing verurteilt erneut HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 9.12.2009 (2 C 1079/09) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Straubing (in Bayern) hat erneut die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofplatz, 96450 Coburg verurteilt, restlichen Schadensersatz zu leisten. Es ging um restliche nicht erstattete Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Hier das Endurteil des Amtsgerichtes Straubing vom 9.12.2009 (  2 C 1079/09 ):

Endurteil

1. Die Beldagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 258,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.09.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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AG Straubing verurteilt schon wieder HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 3.8.2009 (2 C 789/09).

Und schon wieder das AG Straubing.
In dem Rechtstreit des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gegen die HUK-Coburg-Allgm. Versicherung AG, Albertstr. 2, 93038 Regensburg erläßt das Amtsgericht Straubing durch den Richter a.AG. der 2. Zivilabteilung   im schriftlichen Verfahren am 03.08.2009 gemäß § 495 a ZPO folgendes Endurteil zu dem Aktenzeichen 2 C 789/09:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EHR 217,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.06.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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AG Regensburg 7 C 1892/09 v. 06.10.2009 – HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG verliert Sachverständigenkostenprozess.

Die Amtsrichterin der 7. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg erließ am 6.10.2009 (7 C 1892/09) in dem Zivilrechtstreit der klgenden Sachverständigen gegen die HUK- Coburg Allgemeine  Versicherung AG, folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 262,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.5.2009 zu bezahlen.

2. Der Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 

und 

Entscheidungsgründe:

Aus abgetretenem Recht kann der Kläger von der Beklagten die Bezahlung der zugesprochenen Hauptsacheforderung aus §§ 7 I StVG, 3 PflVersG, 398 BGB verlangen. Nachdem die Beklagte die Kostenrechnung des Sachverständigen in Höhe von insgesamt EUR 737,74 nur in Höhe von EUR 474,85 erstattet hat, steht den Klägern weiterer Schadensersatz in Höhe von EUR 262,89 zu.

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