Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Mönchengladbach verurteilt HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 09.06.2011 (29 C 509/10) hat das AG Mönchengladbach die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 383,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Pro Schwacke, contra Fraunhofer.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 383,25 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 Satz 1 VVG i. V. m. § 398 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH, NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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AG Düsseldorf verurteilt mit mustergültigem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung die Provinzial Rheinland Vers. AG mit Urteil vom 24.1.2012 – 33 C 6063/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun weiter von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen. Hier stelle ich Euch ein prima Urteil zur fiktiven Abrechnung des Amtsrichters der 33. Zivilabteilung des AG Düsseldorf vor. Bei der Urteilsbegründung entsteht der Eindruck, dass entweder der erkennende Amtsrichter hier mitliest, oder er hat exakt die gleiche Rechtsauffassung, wie sie hier vertreten wird. Denn die Wirtschaftlichkeit wird im Rahmen des § 249 BGB berücksichtigt. Und das erkennende Gericht hat – zutreffend – erkannt, dass der Prüfbericht des Prüfdienstleisters alleine keine Grundlage für eine Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Werkstatt ist, soweit nicht weitere Angaben gemacht werden.  Deshalb sollten sich die Versicherer die Prüfberichte, die doch keinen Wert haben, wie auch dieser Fall zeigt, sparen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund. Vielen Dank.
Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Schriewer in Düsseldorf.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Geschäftsnummer
33 C 6063/11

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AG Aurich entscheidet über erforderliche Restsachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2012 – 12 C 1741/11-.

Hallo Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus dem nördlichen Niedersachsen, aus Friesland, bekannt.  Hier das  Urteil des Amtsrichters der 12. Zivilabteilung des AG Aurich zu den Sachverständigenkosten. Dabei geht es um einen Unfall vom Januar 2011 in Wiesmoor/Ostfriesland.   Der erkennende Richter legt die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO zugrunde. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen bekannt. Die Kommentare sind zugelassen.

Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche sowie einen schönen und erfolgreichen Februar

Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Aurich                                                                  Verkündet am: 05.01.2012

Geschäfts-Nr.:
12 C 1742/11

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BGH-Pressemitteilung – Einziehung einer (erfüllungshalber) abgetretenen Forderung (hier Mietwagenkosten) ist eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit und kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (VI ZR 143/11)

Am 16.01.2012 hatten wir hier über ein Revisionsverfahren beim BGH berichtet, bei dem es darum ging, ob es sich beim Einzug von Forderungen aufgrund einer Abtretung (erfüllungshalber) eines Mietwagenunternehmens  um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung gemäß RDG handelt, oder ob diese Abtretung zur Sicherung der Ansprüche als Nebenleistung der Mietwagenfirnma erlaubnisfrei sei.

Mit dieser nun positiven Entscheidung und mit der Entscheidung des 5. Zivilsenates vom 02.12.2012 (V ZR 30/11) (Abtretung einer Forderung an Erfüllungs statt) dürfte auch die derzeitige Diskussion bezüglich der Abtretung des Sachverständigenhonorars sowie bei den Werkstätten zur Sicherung der Reparaturkosten beendet sein.

Hier nun die aktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zur Streitsache VI ZR 143/11, die heute auf der Webseite des BGH veröffentlicht wurde:

Quelle: BGH Pressemitteilung 16/2012 vom 31.01.2012

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 16/2012

Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

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BGH VI ZR 274/10 vom 13.12.2011 zu den Rechtsschutzanfragekosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Frage der Erstattungspflicht der Deckungsanfragekosten scheint durch den VI. Zivilsenat im Rahmen des Schadensersatzes nun entschieden zu sein. Aber Vorsicht! Der VIII. Zivilsenat hatte, worauf auch der jetzt erkennende Senat hingewiesen hat, entschieden, dass Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Rechtsverfolgungskosten sind, die unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzt werden können (BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23). Das heißt auch der erkennende Senat hat nur für diesen Einzelfall entschieden, dass die Deckungsanfragekosten hier nicht vom Schädiger zu ersetzen sind. Da kann es bei einer schwierigeren Frage durchaus das Gegenteil der Fall sein, nämlich, wenn der Anwalt im Rahmen der Deckungsanfrage noch Erläuterungen juristischer Art abgeben muss. Denn über eins muss man sich im Klaren sein: Wenn Verzug des Schädigers vorliegt, liegt ein Verzögerungsschaden in den Anwaltskosten, die von dem Leistungsschuldner gem. §§ 286, 288 BGB erstattet verlangt werden können.  Hier das BGH Urteil vom 13.12.2011. Die Urteilsliste wird damit m.E. nicht unbedingt hinfällig. Ich meine, dass die Urteilsliste aufgrund des Urteils des VI. Zivilsenates nur besonders gekennzeichnet werden sollte. Viele der aufgeführten Urteile finden sich auch im Urteil vom 13.12.2011 wieder. Ich erbitte höflichst Eure Meinungen.

Viele Grüße
Euer Willi

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AG Wiesbaden verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten: Schwacke ist die Schätzgrundlage

Mit Urteil vom 31.05.2011 (92 C 307/11(33)) hat das Amtsgericht Wiesbaden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 387,44 € verurteilt. Wieder einmal gilt die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage, Fraunhofer wird abgelehnt. Und die RDG-Arie wird deutlich abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 in Wiesbaden gemäß §§ 7 StVG, 115, 116 VVG Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Form von Mietwagenkosten in zuerkannter Höhe aus abgetretenem Recht.

Die Abtretung ist nicht nichtig gem. Art 1 Abs, 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB, da die Klägerin im vorliegenden Fall sich den Schadensersatzanspruch im Wesentlichen sicherungshalber und nicht erfüllungshalber im Sinne des § 364 Abs. 2 BGB hat abtreten lassen und insoweit keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden übernommen hat, Art 1 § 5 Nr. 1 RBerG. Dies ergibt sich einerseits aus der Abtretungserklärung vom 10.11.2007, wonach der Schadensersatzanspruch ausdrücklich und ausschließlich zur Sicherung der Mietkostenforderung abgetreten wurde und sich die Geschädigte verpflichtet hat, den Gesamtschaden selbst bei der Versicherung geltend zu machen.

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BGH entscheidet über private Abschleppkosten und zu der Abtretung der Abschleppkosten an Erfüllungs Statt. (BGH Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein hochinteressantes Urteil des BGH bekannt. Entschieden hat allerdings nicht der VI. Zivilsenat, sondern in diesem Fall der V. Zivilsenat.  Hauptthema waren die privaten Abschleppkosten eines Supermarktbetreibers und die Zurückbehaltung des PKW bis zur vollständigen Bezahlung der Abschleppkosten. Viel interessanter – zumindest für uns – ist jedoch der Nebenkriegsschauplatz bezüglich einer Abtretung an Erfüllungs Statt. Der V. Zivilsenat des BGH sieht darin keinen Verstoß gegen das RDG. Da kann man auf den VI. Zivilsenat und dessen Entscheidung gespannt sein bezüglich der “Abtretung Erfüllungshalber”.

Viele Grüße und eine schöne Woche wünscht Euch
EuerWilli Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 30/11                                                                 Verkündet am:
.                                                                                 2. Dezember 2011

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LG Köln verurteilt in der Berufung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten: Schwacke gilt!

Auf die Berufung der Mietwagenfirma hat das LG Köln mit Urteil vom 29.12.2010 (9 S 252/10) das erstinstanzliche Urteil des AG Gummersbach vom 27.08.2010 (11 C 237/10) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 895,22 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Die Fraunhofer Tabelle ist hingegen nicht anzuwenden. Ach ja: und ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspfiichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am xx.xx.2010 in Gummersbach, bei dem das Fahrzeug des Zeugen A. beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge A. mietete bei der Klägerin noch am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am xx.xx.2010 zurückgab. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen A. zugestellt; es war mit Winterreifen ausgestattet.

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AG Krefeld sagt noch einmal der beteiligten Versicherung, was Sache ist: Schwacke und nicht Fraunhofer!

Mit Urteil vom 14.09.2011 (7 C 243/11) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 978,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die üblichen Ergebnisse: kein Verstoss gegen das RDG, Schwacke ja, Fraunhofer nein, Zusatzleistungen ja, Aufschlag ja, Eigenersparnis im Prinzip ja, aber wegen niedriger Klasse unberücksichtigt usw.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Autovermietung. Sie macht aus abgetretenem Recht der Zeugin A. Ansprüche auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten geltend. Am xx.xx.2010 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge B. mit seinem  PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Unfall, bei dem der Peugeot 307 der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Am gleichen Tag schloss die Zeugin mit der Klägerin einen Vertrag über ein Mietfahrzeug ab (Bl. 14 d.A.). Zugleich unterzeichnete sie ein mit “Abtretung und Zahlungsanweisung” überschriebenes Formular, wonach sie Schadenersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin abtrat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schriftstück (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.

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Neues von der HUK zum Captain HUK-Beitrag vom 18.01.2012

Hier die neuesten Nachrichten zum Beitrag vom 18.01.2012. Bei dem dortigen Beitrag ist auch die komplette Chronolgie des Vorganges abrufbar.

Bekanntlich wurde dem (uneinsichtigen) VN am 11.01.2012 ein Mahnbescheid zugestellt, nachdem die HUK wieder einmal unberechtigte Abzüge (EUR 108,95)  beim Sachverständigenhonorar vorgenommen hatte. Die HUK teilt nun mit Schreiben vom 20.01.2012 folgendes mit:

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