Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Kostenerstattung für Privatgutachten, OLG Köln, 17 W 33/09, verkündet am 24.02.2009

Ra Frese informiert seine Leser über einen OLG Köln-Beschluss zur Kostenerstattung eines Privatgutachtens des Herrn Zinn, welches vom Haftpflicht-Versicherer in Auftrag gegeben wurde.

Zinn-Gutachten bestätigt Schwacke

Kenner der Materie werden aufhorchen – Zinn soll die Schwacke-Liste bestätigen ? Das kommt in der Praxis durchaus vor, wie das OLG Köln in seinem Beschluß vom 24.02.2009, 17 W 33/09, ausführt. Hierauf macht der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. aufmerksam. Der Beschluß kann dort heruntergeladen werden.

Quelle Hauptsache Verkehrsrecht! Anwaltsblog RA FRESE, alles lesen >>>>>>>>>

Das Urteil

OLG Köln, 17 W 33/09, 24-Februar 2009

10 0 110/07 Landgericht Bonn

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gegen xxxx Autovermietung GmbH, hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29.12.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.12.2008 – 10 O 110/07 – durch die -Richterin- am 24. Februar 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Beschwerde Verfahrens beträgt bis 600,00 EUR.

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LG Freiburg/Breisgau weist Berufung zurück und spricht restliche Mietwagenkosten zu.

Die Berufungskammer des LG Freiburg/Breisgau hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung der erforderlichen Mietwagenkosten in dem Berufungsurteil vom 7.2.2008 – 3 S 278/06 – auf den Schwacke-Automietpreisspiegel verwiesen. Die erforderlichen Mietwagenkosten können an Hand des Normaltarifes des Schwache-Mietpreisspiegels berechnet werden.

Aus den Gründen:

Die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der von dem Kläger erhobenen Klage begehrt, ist zwar zulässig, in der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

Gemäß der §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 3 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten aus dem Schadensereignis vom 10.12.2005 in der vom Kläger begehrten Höhe. Als Folge des Verkehrsunfalles hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz im Umfang der erforderlichen Herstellungskosten. Dazu gehören dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw.  der Ersatzbeschaffung.

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Urteilslisten- Update 03/2010

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die “alten Listen” zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt auch insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Das AG Kirchheim unter Teck (Baden-Württbg.) spricht sich für Schwacke aus und verurteilt die Generali zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die Richterin der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Kirchheim unter Teck in Baden-Württemberg hat die Generali Versicherungs AG, Köln, auf die Klage der Autovermietung xyz hin mit Urteil vom 27.01.2010 ( 2 C 554/09 ) verurteilt, an die Klägerin aus abgetretenem Recht 363,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2009 sowie weitere 70,20 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin 18% und die Beklagte 82%.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht weiteren Schadensersatz in Höhe des titulierten Betrages verlangen, §§ 115 I S 1 VVG, 7, 18 StVG, 823, 2349 BGB.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten durch die beklagtenseits erfolgte Zahlung i.H.v. 441,835 Euro noch nicht vollumfänglich reguliert worden sind.

Weitere Kosten von 363,80 Euro waren erforderlich im Sinne des § 249 II S.1 BGB. Lediglich für die weiterhin geltend gemachten Kosten für die Winterbereifung traf dies nicht zu. Die Anmietung des Fahrzeuges erfolgte im Februar. Das Gericht ist der Ansicht, dass in den Wintermonaten eine Winterbereifung des Mietfahrzeuges obligatorisch und nicht als Zusatzleistung anzusehen ist… Die Klage war daher in Höhe von 80,– Euro abzuweisen.

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AG Bielefeld verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.09.2008 (15 C 648/08) hat das AG Bielefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 888,74 € zzgl. Zinsen zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin Zahlung der streitgegenständlichen restlichen Mietwagenkosten In Höhe von 888,74 EUR. Die dem Grunde nach uneingeschränkte Haftung der Beklagten gemäß den §§ 7 StVG, 3 Pflichtvereicherungsgesetz ist unstreitig. Hinsichtlich, der Schadenshöhe kann die Klägerin Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagen verlangen. Diese belaufen sich im vorliegenden Fall entsprechend der Rechnung der Firma X auf 2.295,74 EUR netto, so dass nach Abzug der vorprozessualen Zahlung der noch streitgegenständliche Restbetrag verbleibt. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landgerichts Bielefeld, wonach im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäftes ein gemäß § 287 ZPO auf 30 % zu schätzender Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist, den aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Vielzahl von speziellen Kosten – und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäftes einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif rechtfertigen.

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Das AG Wiesbaden verurteilt die eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung restlicher Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 27.01.2010 (93 C 6055/09 (34)) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Wiesbaden zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer-Erhebung aufgrund “Befangenheit” sowie qualitativer Mängel ab.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von Forderung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 406,85 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2003 der Firma … freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf  Freistellung gegen die Beklagte von einem Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 406,85 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

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AG Mannheim verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.11.2009 (2 C 330/09 – 48) hat das AG Mannheim die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 233,57 € zzgl. Zinsen zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten an die X. Autovermietung GmbH & Co. KG in Höhe von 233,57 € sowie auf Zahlung weiterer 44,46 € an sich. Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin macht vorliegend im Rahmen der Prozessstandschaft an die X Autover­mietung abgetretene Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2009 gel­tend, aus welchem die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers der Klägerin unstreitig gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG dem Grunde nach zum vollumfänglichen Ersatz des dieser entstandenen Schadens verpflichtet ist. Der Umfang des der Klägerin zustehenden Schadenersatzanspruchs be­stimmt sich nach § 249 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 BGB.

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Urteil des BGH zu Mietwagenkosten – VI ZR 112/09 vom 19.01.2010

Mit Urteil vom 19.01.2010 (VI ZR 112/09) hat der BGH auf die Revision des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Gera vom 14.01.2009 dieses Urteil aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers - auch in Bezug auf die Kosten – entschieden wurde.  Danach braucht der Geschädigte zur Rechtfertigung des Anspruches auf Ersatz eines Unfallersatztarifs keine bezifferten Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge darlegen. Steht fest, dass ein Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war. Nach dem BGH ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Schwacke-Liste anwendet.

Das Urteil im Wortlaut:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nächteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver­handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions­verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das AG Daun verurteilt die Württembergische Versicherung zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 02.12.2009 (3a C 476/08) wurde die Württembergische Versicherung AG durch das Amtsgericht Daun zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und spricht einen Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20% zu. Das AG Daun hat mit diesem Urteil die bisher vertretene Rechtsauffassung aufgegeben, dass das Autohaus/Mietwagenunternehmen gegen das RDG verstößt, wenn es die Forderungen in eigenem Namen geltend macht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene, nicht anrechnungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 42,51 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06,08.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 42%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Frankfurt/M. verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.10.2009 (32 C 1669/09 – 48) hat das AG Frankfurt am Main die DEVK Allgemeine Versicherung-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 274,34 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage der Festsetzung der Höhe der Mietwagenkosten bildet auch hier die Schwacke-Liste. Deutlich weist das Gericht auf die Verpflichtung der Versicherung zur Geldzahlung hin, ein Anspruch auf Naturalrestitution ist nicht gegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung restlicher Mietwagenkosten von 274,34 Euro verlangen. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus der Rückabtretung der Ansprüche durch die Firma S.. In der Vorlage der Erklärung liegt die Annahme der Abtretungserklärung der Mietwagenfirma.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkotenn von insgesamt 454,34 Euro gemäß der Rechnung vom xx.xx.2009.

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