Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Pößneck verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 07.09.2011 (1 C 70/11) hat das Amtsgericht Poessneck, Zweigstelle Bad Lobenstein, u. a. die R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.047,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dies auf der Basis des Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in der Sache auch erfolgreich.

Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 PflVersG, 249 ff BGB.

Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit stehen lediglich die restlichen Mietwagenkosten.

Nach Auffassung des Gerichtes stehen dem Kläger noch weitere restliche Mietwagenkosten in der beantragten Höhe zu.

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadesbehebung i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei jedoch nur die Aufwendungen als erforderlich i.S. der genannten Vorschrift anzusehen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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AG Grünstadt verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Tabelle

Mit Urteil vom 30.03.2012 (2 C 33/11) hat Amtsgericht Grünstadt die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.353,50 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Aus dem Tatbestand soll nur der Hinweis erfolgen, dass das Fahrzeug für 19 Tage in Anspruch genommen wurde und die Versicherung hierfür vorgerichtlich lediglich 723,00 € (= 38, 05 €/Tag) gezahlt hat, um zu zeigen, wie rücksichtslos hier die Versicherer versuchen, ihre Interessen durchzusetzen. Gegen solch ein Regulierungsverhalten ist selbstverständlich sofortige Klage geboten, wobei durchaus auch einmal an dieser Stelle der Hinweis erfolgen darf, dass die vielbeklagte Überlastung der Ziviljustiz nicht etwa mit einer Zunahme der Prozessneigung des “Normalverbrauchers” zu erklären ist, sondern schlicht und einfach dadurch, dass sich Banken und Versicherer nicht um Recht scheren, sondern in Tausenden von Fällen die Justiz bemühen und in Beschlag nehmen. Auch ein Grund, warum der “Normalverbraucher” so lange auf sein Recht warten muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

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AG Achim verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.11.2011 (10 C 302/11) hat das Amtsgericht Achim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 442,00 € zzgl. Zinsen auf der Basis, ja welcher Basis eigentlich, verurteilt. Da der geltend gemachte Mietpreis sowohl unterhalb der Preise der Schwacke-Liste als auch unter des arithmetischen Mittels von Schwacke und Fraunhofer lag, hat das Gericht keine eindeutige Festlegung getroffen. Jedenfalls ist die Fraunhofer Tabelle nicht angewandt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom XX.XX.2010. Die Haftung der Beklagten für die Schaden aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem Zeugen X sind dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche wegen Anmietung eines Mietwagens wirksam an die Klägerin abgetreten, weshalb die Beklagte vorgerichtlich einen Teil der Mietwagenkosten bereits an die Klägerin gezahlt hat. Insgesamt wurden sind dem Geschädigten Mietwagenkosten in Höhe von 945,00 Euro in Rechnung gestellt worden, auf die die Beklagte 503,00 Euro gezahlt hat.

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AG Montabaur verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 21.10.2011 (15 C 201/11) hat das Amtsgericht Montabaur die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 338,83 €  zzgl. Zinsen verurteilt. Als wäre es schon Urzeiten her, musste sich das Gericht noch mit dem unsäglichem Vortrag auseinandersetzen, dass angeblich ein Verstoss gegen das RDG vorlag. Hier hat jedoch der BGH ein eindeutiges Urteil gesprochen, welches sich die Gerichte, die hier im Sinne der Versicherer meinten, wilde Theorien entwickeln zu müssen, um einen solchen Verstoss zu konstruieren, noch einmal hinter den Spiegel hängen sollten. Das AG Montabaur führt weiter aus, dass die Schwacke-Liste die Basis einer Schätzung gem. § 287 ZPO ist. Die Fraunhofer Tabelle, die von der Versicherungsbranche in Auftrag gegeben wurde und mit den tatsächlichen Verhältnissen am freien Markt nichts zu tun hat, wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist gegenüber dem Unfallgeschädigten zum vollen Schadensersatz verpflichtet, wozu auch gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges gehören. Dementsprechend kann die Klägerin den entsprechenden Betrag aus abgetretenem Recht von der Beklagten fordern.

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AG Köln verurteilt AXA-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 24.04.2012 (264 C 142/11) hat das Amtsgericht Köln die Axa-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 592,58 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht nimmt eine Schätzung der Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste vor, die Fraunhofer Tabelle und Internet-Angebote bleiben draußen.
Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 592,58 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

Die Aktivlegitimation der Klägerin als Mietwagenunternehmen ergibt sich gemäß § 398 BGB aus der wirksamen Forderungsabtretung der Geschädigten.

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AG Plauen verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 13.01.2012 (5 C 669/10) hat das Amtsgericht Plauen die VHV Allgemeine Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 780,72 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste. Vater und Sohn lassen grüßen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 115 I Nr. 1 VVG, 249 BGB Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen AusfalIschadens in Form der erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe des im Tenor genannten Betrages.

Dieser errechnet sich wie folgt:

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AG Frankfurt/M. verurteilt Chartis S. A. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Datum vom 01.03.2012 (30 C 2012/11-45) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Chartis SA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.060,87 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dies auf der Basis der Schwacke-Liste. Gesonderte Kosten für Winterbereifung sollen nach dem AG Ffm dagegen nicht statthaft sein.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Das Gericht teilt weder die Bedenken an der Bestimmtheit der Abtretung, noch kann es einen Verstoß gegen das RDG erkennen.

Vorprozessual war die Haftung der Beklagten in beiden streitgegenständlichen Unfallereignissen dem Grunde nach von Anfang an unstreitig, die Beklagte hat die Mietwagenrechnungen nach Übersendung der Rechnungen durch die Klägerin an diese auch teilweise erstattet und die geltend gemachten Forderungen allein ihrer Höhe wegen angegriffen.

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AG Koblenz verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 24.02.2012 (162 C 1788/11) hat das Amtsgericht Koblenz die Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.378,13 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste und läßt die Versicherung mit ihrem Verweis auf die Fraunhofer Tabelle oder Internet-Angebote abblitzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und erweist sich auch in vollem Umfange gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 398 BGB i. V. mit §§ 249 ff BGB, 1,17 StVG, 115 VVG als begründet.

Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die der Klage zugrunde liegende Sicherheitsabtretung der Unfallgeschädigten an die Klägerin eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstellt, mithin die Klägerin in einer fremden Angelegenheit tätig geworden ist.

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AG HH-St. Georg verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten und den Kosten einer weiteren SV-Stellungnahme

Mit Urteil vom 24.01.2012 (923 C 199/11) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 574,15 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Als Schätzungsgrundlage wird die Schwacke-Liste herangezogen. Möglicherweise leitet dieses Urteil ein Umdenken in der bislang betonierten Fraunhoferlandschaft im Sprengel des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ein. Letzteres hat mit dem seinem – falschen – Urteil dafür Sorge getragen, dass eine Vielzahl von Unfallgeschädigten auf Mietwagenkosten sitzen geblieben sind. Es bleibt zu hoffen, dass in den Instanzengerichten Besinnung einkehrt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 574,15 € gemäß §§ 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 3 PflVG BGB.

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AG Elmshorn verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten nach Schwacke

Mit Urteil vom 24.06.2011 (53 C 192/09) hat das AG Elmshorn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 115,27 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Dies auf der Grundlage der Schwacke-Liste, Fraunhofer findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte nur noch ein Schadenersatzanspruch in zuerkannter Höhe gem. §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 398, 249 BGB zu.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kunden der Klägerin bei dem Unfall vom xx.xx.2008 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den vom Schädiger bzw. seinem Versicherer nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten, die der Geschädigte für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufwendet. Dabei sind jedoch nur notwendige Kosten zu erstatten. Notwendig sind die Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig haften darf. Das heißt, er kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die normalerweise bei Anmietung des entsprechenden Fahrzeugs zu zahlen sind, überhöhte oder speziell angebotene teurere Unfallersatztarife sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähtg. Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den für ihn günstigsten Tarif zu wählen und sich gegebenenfalls nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen. Allerdings ist er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet.

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