Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Lehrvorführung bei der Automechanika frei nach “Kostenlos der Werkstatt die Rechnung halbiert?” und wie verlogen? “Oh Jammer”!?

Die Plattform Autohaus online informiert wie folgt:

Werbas und ControlExpert bieten Schnittstelle zu Versicherern und Flotten

(10.09.2010)

Das im baden-württembergischen Holzgerlingen ansässige Softwarehaus Werbas AG und der Langenfelder Prozessdienstleister ControlExpert (CE) haben eine enge Zusammenarbeit vereinbart. Das bestätigten Werbas-Vorstand Harald Pfau und CE-Geschäftsführer Gerhard Witte auf Anfrage von AUTOHAUS-Schaden§manager heute auch offiziell. Erster Schwerpunkt der Zusammenarbeit beider Unternehmen ist die Optimierung der Kommunikation von Werkstätten mit Versicherungen und Flottenbetreibern. “Zwar gehört dieses Thema längst zum Alltag vieler Werkstätten”, so Witte. Die Zusammenarbeit der Werbas AG mit der ControlExpert GmbH werde diese Kommunikation – und zwar nun direkt aus der Werbas-Anwendung heraus – für eine Werkstatt aber “deutlich vereinfachen”.

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Erweiterte Befugnisse der BaFin gegenüber Banken und Versicherungen erteilt

Bafin verlangt Rücktritt von zehn Aufsichtsräten

Von Hanno Mußler

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht in zehn Fällen gegen Aufsichtsräte von Banken und Sparkassen vor. Damit nutzt sie die Befugnisse, die ihr der Gesetzgeber im vergangenen Sommer erteilt hatte, um künftige Krisen zu vermeiden.

31. August 2010 Die Bankenaufsicht nutzt ihre in der Finanzkrise erhaltenen neuen Kompetenzen und geht gegen Aufsichtsräte von Banken und Sparkassen vor. „Derzeit laufen zehn Abberufungsverfahren gegen Aufsichtsräte nicht systemrelevanter Banken, darunter sind auch Sparkassen“, sagte der Pressesprecher der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in Frankfurt. Landesbanken sind aber offenbar nicht darunter, womöglich aber Genossenschaftsbanken.

Bankaufsichtsräte sind  unzuverlässig, etwa in den Fällen, wenn sie vorbestraft oder straffällig geworden seien. Und  Aufsichtsräte von Versicherern …..?

Quelle: faz.net, alles lesen >>>>>>>>>>

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Vorbildliche und schnelle Schadensregulierung der HUK – leider erst nach Strafanzeige

Viele fragen sich vielleicht, warum die HUK zur Zeit das Sachverständigenhonorar weit unter der BVSK-Honorarbefragung bzw. Gesprächsergebnis BVSK-HUK reguliert. Hierzu wurde bereits im “Virus”-Beitrag vom 09.06.2010  einiges vorgetragen. Die Strategie ist einfach und klar erkennbar. Ungeachtet aller Mißerfolge der letzten 15 Jahre und tausendfacher Belehrung durch die Gerichte, will die HUK, mit aller Macht, den Markt ihrem Willen unterwerfen? Dabei ist wohl jedes Mittel recht, wie der folgende Beitrag zeigt?

Ein typisches Beispiel einer übl(ich)en Schadensregulierung durch die HUK-Coburg ”à la Basar” – und ein nachahmenswertes Beispiel dafür, wie man als rechtstreuer Bürger, völlig unbeabsichtigt, den beschleunigten Ausgleich des vollständigen Schadensersatzes auslösen kann:

Der Schaden wurde durch den Sachverständigen des Geschädigten per 22.04.2010 auf netto EUR 1.654,24 kalkuliert. Das SV-Honorar in Anlehnung an die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 mit EUR 522,53 brutto einschl. Nebenkosten in Rechnung gestellt.

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Die (neuen) Textbausteine der HUK unter Betrachtung der (alten) UWG-Entscheidung des OLG Köln

Weiterhin brandaktuelle UWG-Entscheidung des OLG Köln vom 16.10.1998 (6 U 38/98; NZV 1999, 88), passend für die “neuen Textbausteine” der HUK-Coburg Versicherung. Die HUK sollte vielleicht gelegentlich etwas im Urteils-Archiv kramen, bevor man “neue (alte) Textbausteine” in Umlauf bringt oder in Schreiben folgendes behauptet:

“Dem Haftpflichtversicherer kann es nicht verwehrt werden, anlässlich einer gesetzlich gebotenen Überprüfung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere der Honorarhöhe, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und damit eine andere Berechnungsgrundlage zu wählen und dies dem Geschädigten/-Rechtsnachfolger zur Kenntnis zu bringen.”

Quelle: Virus-Beitrag vom 09.06.2010

Doch, liebe HUK. Nach der Rechtsauffassung des OLG Köln kann dem Haftpflichtversicherer in der Tat derart “geschäftsschädigendes Geschwätz” gegenüber Dritten verwehrt werden…..

Schon vergessen, oder war das Urteil vor der Zeit der momentanen Textbaustein-Truppe?

Aus den Gründen:

1. Wendet sich ein Kfz-Versicherer an Anspruchsteller, die u.a. Erstattung von Sachverständigenkosten geltend machen, mit einem auf sog. “Textbausteinen” beruhenden formularmäßigen Schreiben und werden hierin unter Bezugnahme auf die Rechnung des vom Anspruchsteller herangezogenen Kfz-Sachverständigen Bedenken gegen dessen Abrechnung erhoben und zugleich auf für angemessen gehaltene tabellarische Honorierungssätze bestimmter KfzSachverständigen-Organisationen verwiesen, liegt hierin (auch) ein Handeln des Versicherers im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.

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HUK – Coburg beliebt zu Scherzen

Hallo zusammen,

noch immer meinen an einigen Standorten der HUK Coburg Versicherung  die Sachbearbeiter, getarnt als “Ihr Schaden-Team”, dem Unfallopfer mit rechtlich unzutreffenden Argumenten seinen Schadensersatzanspruch, wozu auch das Honorar des vom ihm beauftragten Sachverständigen gehört,  kürzen zu können.

Wohl um  bei derlei unsinnigen Ansinnen die Kosten für die Versichertengemeinschaft so gering wie möglich zu halten, gibt es “den Aprilscherz” im Mai nun per E-Mail.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zahlen heute an Sie: Gutachterkosten 144,00 €

Auszuzahlender Betrag  144,00 €

Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den “erforderlichen” Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt.

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“Die neue Kfz-Gruppenfreistellungs- Verordnung EG 1400/2002″ – das Recht der Autofahrer auf freie Wahl der Reparaturwerkstatt

“Die neue Kfz-Gruppenfreistellungs- Verordnung EG 1400/2002″

Im Beitrag  “Der gefesselte Verbraucher?” vom  24.01.2010 hatte ich auf folgende Verlinkung    Herstellergarantie trotz Reparatur in freier Werkstatt hingewiesen, in der Hoffnung, dass sich die kompetente Leserschaft gedanklich  mit den dort getroffenen Aussagen – im Hinblick auf das BGH Urteil  AZ:   BGH  VI ZR 53/09 vom 20.10.2009  -  auseinandersetzt.

Herstellergarantie trotz Reparatur in freier Werkstatt (Quelle: www.motor-traffic.de)

Bestätigt wurde diese Rechtsauffassung von Stephan Simon, dem stellvertretenden Referatsleiter Wettbewerb bei der EU-Kommission. Eine strikte Bindung an eine Markenwerkstatt sei wettbewerbswidrig. Aufatmen können Autofahrer auf jeden Fall dann, wenn die Reparatur in der freien Werkstatt und die spätere Garantiereparatur nichts miteinander zu tun haben. Wer also einen Karosserieschaden instandsetzten lässt und später wegen eines technischen Mangels am Getriebe eine Garantieleistung des Herstellers in Anspruch nimmt, dürfe nicht abgewiesen werden.

29. Jan. 2010  Autofahrer sollten  auch dann auf einer Garantie-Reparatur pochen, wenn ihr Neuwagen zwischenzeitlich in einer freien Werkstatt repariert wurde. “Eine Weigerung des Autohauses entbehrt jeder rechtlichen Grundlage”, sagte Thomas Funke auf einer Veranstaltung der HUK-Coburg am Rande des 48. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar.

Mit seiner Aussage:   “Eine Weigerung des Autohauses entbehrt jeder rechtlichen Grundlage” kann sich T. Funke nur auf

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Warum Werkstätten sich dem Diktat der Versicherungen beugen

In der Vergangenheit wurde des Öfteren das Thema behandelt, das Autowerkstätten sich dem Preisdiktat der Versicherungen beugen. An Hand meiner Erlebnisse mit der Allianz möchte ich verdeutlichen, mit welchen Mitteln Versicherungen ihren Wünschen Nachdruck verleihen.

Im Rahmen meiner Firma werden ausschließlich Verbundglasreparaturen durchgeführt, keine Scheiben getauscht und die Preise sind in etwa gleich wie die Preise, die Junited angibt. Ich rechne für ca. 10 Franchisenehmer die Arbeiten mit den Versicherungen ab.

Vor einigen Jahren, begann dann das beliebte System mit Control Expert und ähnlichen sogenannten Rechnungsüberprüfungen. Rechnungen wurden gekürzt, korrigiert oder welchen Ausdruck auch immer man dafür verwendete um nicht den vollen Rechnungsbetrag übernehmen zu müssen. Natürlich akzeptierte ich diese Praxis nicht und alle Forderungen wurden von der Allianz beglichen.

Eines Tages erhielt ich dann einen Anruf von Herrn O. (Allianz). Ich schilderte dieses Telefonat bereits in dem Artikel

Ein interessantes Telefonat mit der Allianz

„Mein Vorhalt, dass hier die Kaskoleistung des Kunden gekürzt wird und nicht die Rechnung, der Kunde nach wie vor zur Zahlung verpflichtet sei, wurde dahingehend beschieden, dass der Kunde auch seinerseits das Recht zur Kürzung habe, wenn eine Rechnung deutlich überhöht sei. Er sei aber kein Jurist und wie das genau geht wisse er nicht. Im Zweifel würde die Allianz aber dann doch bezahlen, aus Kulanz.“

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Kfz-Werkstätten mit Versicherungsverträgen in der existenziellen Zwickmühle

Jeder Schaden – ein gesteuerter Schaden!

Die Innovation Group wirbt mit neuen Produkten:

NEUE PRODUKTE

REPARATURSERVICE DIREKT – EIN PROZESS,

EIN ANSPRECHPARTNER, KLARE KONDITIONEN

Gibt ein Kunde sein Auto ohne Empfehlung seines Versicherers in einen Kooperationbetrieb zur Reparatur, sollten dennoch die Konditionen eines gesteuerten Schadenfalls gelten. Dieser Wunsch stand am Anfang und wurde durch Reparaturservice Direkt realisiert.

Die wichtigsten Fakten:

•    Auch die nicht gesteuerten Schäden werden von unseren Partnerwerkstätten wie gesteuerte Schäden behandelt, das gilt für den Prozess und für die Konditionen der Abrechnung

•    Das neue Produkt Reparaturservice Direkt ist ab dem I.Quartal 2010 verfügbar

•    Für den Versicherer entsteht eine Fallpauschale

•    Damit profitieren alle Parteien gleichermaßen von gleich strukturierten Prozessen und einfachen Konditionen

•    Werkstätten bekommen ihr Geld innerhalb von fünf Werktagen

•    Versicherungen profitieren von günstigeren Konditionen auch im nicht gesteuerten Geschäft

•    Innovation Group hat zufriedene Kunden

Quelle:   Innovation Group:  Sehen Sie sich hier den Bericht an >>

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Das LG Karlsruhe in einem Unterlassungsverfahren gegen die DEVK Versicherung

Mit Entscheidung vom 15.07.2004 (15 O 86/04 KfH IV; NZV 2005, 263) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Landgericht Karlsruhe - Kammer für Handelssachen in Pforzheim - zur Unterlassung verurteilt. Grund der Unterlassungsklage war, dass die DEVK Geschädigte auf niedrige Mietwagenpreise verweisen wollte.
Es handelt sich zwar um eine etwas ältere Entscheidung, die jedoch nach wie vor inhaltlich hochaktuell ist. Insbesondere was die gesamte Verweisungsthematik bei der Unfallschadensabwicklung betrifft. Stichwort: Schadensmanagement; Verweisung auf Billiglohnwerkstätten, BVSK-Gesprächsergebnisse….

Aus den Gründen:

1. Die einstweilige Verfügung vom 17.5.2004 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verfügungsbeklagten bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis 2u 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls dem Geschädigten oder Dritten schriftlich, telefonisch oder anderweitig mitzuteilen, es würden lediglich Mietwagenkosten übernommen, deren genannte Höhe im Einzelfall dem bloßen Nutzungsausfall nach der jeweils aktuellen (Sandsn/Danner/Küppersbusch) Nutzungsausfalltabelle entspricht (Sanden/Danner/Küppersbusch, Nutzungsausfalltabelle, Stand 2003:

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Wettbewerbszentrale warnt vor Werbung mit einer “kostenlosen” Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen

17.12.2009 // Vorsicht bei der Werbung mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen!

Im Verlauf des Jahres 2009 gingen der Wettbewerbszentrale mehr und mehr Beschwerden zu, die die Werbung mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen betrafen. Sowohl reine Autoglas- und andere Kfz-Werkstätten als auch Verbraucher beschwerten sich jeweils darüber, dass die Versicherungsgesellschaft auf der Erstattung des Selbstbehalts aus dem Versicherungsvertrag durch den Kunden bestanden hatte.

(………)

Reine Autoglas- und andere Kfz-Werkstätten, die auch künftig mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur von teilkaskoversicherten Fahrzeugen werben wollen, sollten berücksichtigen, dass dies nur möglich ist, wenn entsprechende Absprachen mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften getroffen wurden. Gegebenenfalls muss bereits in der Werbung darauf hingewiesen werden, um welche Versicherungsgesellschaft(en) es sich handelt. Andernfalls rät die Wettbewerbszentrale dringend davon ab, weiterhin mit einer kostenlosen Steinschlagreparatur von teilkaskoversicherten Fahrzeugen zu werben, um sich nicht dem Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit auszusetzen, da der Kunde gegebenenfalls über den von ihm für die Scheibenreparatur zu zahlenden Preis i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG irregeführt wird. Die Werbung ist zugleich wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 2 UWG, da die vermeintliche Kostenlosigkeit der Steinschlagreparatur dazu geeignet ist, die Entscheidung des Verbrauchers bei der Wahl der Werkstatt spürbar zu beeinträchtigen. Er wird die Werkstatt auswählen, die ihm verspricht, die Scheibe an seinem Fahrzeug für ihn kostenfrei zu reparieren. Die beanstandete Werbung ist auch wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 1 UWG, da zugleich eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen konkurrierender Werkstätten gegeben ist, die wettbewerbsgemäß werben und dadurch vom Kunden deswegen, weil er weiß, dass er hier für die Steinschlagreparatur bezahlen muss, nicht ausgewählt werden.

(……….)

Quelle:  wettbewerbszentrale.de, alles lesen:  >>>>>>>>

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