Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Der Direktor des AG Baden-Baden spricht die Stellungnahmekosten zur Überprüfung des Prüfberichtes als Schadensersatzanspruch dem Geschädigten mit Urteil vom 13.1.2012 – 1 C 222/11 – als abgetretenes Recht des Gutachters zu.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer versuchen immer wieder, die im Schadensgutachten im einzelnen aufgeführten Schadenspositionen durch externe Prüfdienstleister, die allerdings im Auftrag und nach Weisung der Haftpflichtversicherung tätig werden, zu kürzen. Dies gilt in erster Linie um die Stundenverrechnungssätze, die generell auf günstigere Stundensätze der Referenzwerkstatt gekürzt werden, ohne zu prüfen, ob zu diesen Konditionen die Reparatur gleichwertig durchgeführt werden kann. Desweiteren werden die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge (UPE-Zuschläge) gekürzt, ohne zu prüfen, ob eine Verbringung zum Lackierer notwendig ist und ob Aufschläge – wie üblich – auf die Ersatzteile verlangt werden. Mit diesem Prüfbericht dokumentiert die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, dass sie das Gutachten des Geschädigten überprüft. Das Recht der Überprüfung will sie allerdings dem Geschädigten bei dem Prüfbericht nicht einräumen. Schon wegen der Waffengleichheit – und darauf hat das erkennende Gericht zutreffenderweise hingewiesen – ist eine Überprüfung erforderlich. Diese Überprüfung ist auch von dem Schädiger im Rahmen der Ersatzpflicht veranlasst, so dass er auch die weiteren Kosten zu tragen hat. Es handelt sich um vom Schädiger veranlasste Folgekosten. Hätte der Schädiger seine Kostenminderungspflicht(!) beachtet, wären diese Kosten nicht adäquat kausal entstanden. Damit ist der Schädiger und dessen Versicherer verpflichtet, auch diese weiteren Stellungnahmekosten des Sachverständigen zu tragen. Der erkennende Direktor des AG Baden-Baden hat zutreffend auf die Waffengleichheit hingewiesen. Insoweit auch ein bemerkenswertes Urteil.   Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber aus  Sinzheim.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Recklinghausen verurteilt Allianz Vers. AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und Nutzungsausfallentschädigung bei einem Fiktivabrechner mit Urteil vom 20.12.2011 – 57 C 219/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem wir mit dem Urteil aus Düsseldorf ein mustergültiges Urteil bei fiktiver Schadensabrechnung veröffentlicht haben, bleiben wir in Nordrhein-Westfalen und geben Euch nachfolgend ein weiteres Urteil zur fiktiven Abrechnung bekannt. Der Amtsrichter der 57. Zivilabteilung des AG Recklinghausen musste einen Rechtsstreit gegen die Allianz Vers. AG entscheiden. Die Allianz Versicherungs AG ließ das vom Geschädigten bei einem freien Sachverständigen in Auftrag gegebene Gutachten durch einen der bekannten Prüfdienstleister kürzen, und zwar um die Verbringungskosten sowie die UPE-Zuschläge und auf das Niveau der freien Werkstatt. Zu der Gleichwertigkeit wurden keine weiteren Angaben gemacht. Die allgemeinen Angriffe gegen das Gutachten des freien Sachverständigen waren für das erkennende Gericht nicht substantiiert. Das Gericht sah eine Verweisung auf die freie Werkstatt als nicht zumutbar an. Aufgrund der zögerlichen Regulierung ist auch der geltend gemachte längere Nutzungsausfall durch die beklagte Allianz Vers. AG zu entschädigen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße  und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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SWR Marktcheck – Versicherungen verzögern Zahlungen

Quelle: SWR – Marktcheck vom 26.01.2012

Wenn bei einem Autounfall die Schuldfrage eigentlich klar ist, sollte man von der Haftpflichtversicherung eine zügige Regulierung des Schadens erwarten. Doch immer wieder versuchen Versicherungen mit Verzögerungstatiken die Geschädigten hinzuhalten.

Sven-Tobias W. kann punktgenau bremsen, denn er ist von Beruf Testfahrer. Doch nicht alle Fahrzeugführer sind so professionell. So kam er bei einer verkehrsbedingten Bremsung noch zum Stehen, das Fahrzeug hinter ihm jedoch nicht mehr.

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AG Erkelenz spricht mit Urteil vom 8.11.2011 – 14 C 331/11 – auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser! 

Immer wieder kommt es vor, dass die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer sich darauf berufen, bei Fahrzeugen, die älter sind als fünf Jahre oder mehr als 50.000 Kilometer gelaufen sind, gäbe es keinen merkantilen Minderwert mehr. Diese Ansicht wird überwiegend in Rechtsprechung und Literatur ohnehin nicht geteilt. Gleichwohl wird zum eigenen Vorteil dies zunächst behauptet. Mit dieser Behauptung gab sich der Eigentümer eines Opel-Vectra-Kombi, Baujahr 2005, nicht zufrieden und klagte die Wertminderung von 200,– € bei dem zuständigen Amtsgericht in Erkelenz ein. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war die Allianz Versicherungs AG in Berlin. Der zuständige Amtsrichter der 14. Zivilabteilung des AG Erkelenz gab ihm Recht. Das Urteil wurde erstritten von den RAen Busch und Partner aus Heinsberg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab, auch wenn Ihr in Goslar beim Verkehrsgerichtstag weilt. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Elsner-Klage gegen Allianz-Fairplay noch nicht entschieden

Quelle: Autohaus Online vom 13.01.2012

Der Grundsatz-Streit

Im Kern der Sache geht der noch im Vorjahr begonnene Rechtsstreit (wir berichteten 2011 ausführlich) darum, dass Elsner – der bekanntermaßen auch Notar und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist – der Allianz vorwirft, eine Schadensabwicklung als Konzept mit Namen “Fairplay” zu bezeichnen, das u.a. darauf ausgerichtet sei, die Rechtsanwälte und Sachverständigen sukzessive aus der Unfallregulierungsgeschäft auszugrenzen. Die gestrige Verhandlung beschränkte sich dann allerdings relativ bald auf die Eingrenzung zu den Anwälten, nicht zuletzt deshalb, weil RA Elsner selbst kein Kfz-Sachverständiger ist.

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Siehe auch:

Beitrag vom 20.09.2011
Beitrag vom 22.09.2011

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Rettung vor dem Preisschock

Quelle: Focus Online vom 14.11.2011

Die Aufgabe ist schier unlösbar, der Job undankbar und der Posten gefährdet. Im Oktober vergangenen Jahres übernahm der Norddeutsche Jens Lison den Vorstandssessel für die Kfz-Sparte bei der Allianz. Nun muss der 46-Jährige beweisen, wie lange er sich dort halten kann. Seine beiden Vorgänger haben den Stuhl innerhalb der vergangenen 24 Monate geräumt.

Die Autoversicherung ist die Sorgensparte des Finanzgiganten. Sie schreibt Verluste. Und im vergangenen Jahr folgte dann auch noch eine besondere Demütigung: Ein Winzling aus der fränkischen Provinz nahm dem größten deutschen Versicherer die Marktführerschaft ab – zumindest teilweise. Zwar kassiert die Allianz immer noch die meisten Prämien. Aber die HUK-Coburg versichert seit 2010 mehr Autos als der Münchner Konzern.

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LG Kaiserslautern bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, nach der die Allianz Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt wurde

Mit Urteil vom 08.11.2011 (1 S 5/11) hat das LG Kaiserslautern in der Berufung die erstinstanzliche Verurteilung der beteiligten Versicherung durch das AG Kaiserslautern vom 09.12.2010 (2 C 1256/10)  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 905,19 € zzgl. Zinsen bestätigt. In diesem sorgfältig begründetem Urteil wird festgehalten, dass ein Verstoß gegen das RDG nicht vorliegt und die Schwacke-Liste aufgrund verschiedener Mängel zu Recht der Vorzug vor der Schwacke-Liste verwehrt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die gemäß §§ 511,517 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 und 2,18 StVG i. V, m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB jedenfalls in Höhe der ausgeurteilten 905,19 €.

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund wirksamer Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten steht zur Überzeugung des Gerichts fest.

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Unheilvolle Allianz: die Allianz-Versicherung und die Autovermietung Sixt

Aus der Schadenabwicklung ist bekannt, dass die Versicherer die Geschädigten auf angebliche Mietwagenpreise verweisen, die ihren Ursprung in den Rahmenverträgen der Versicherer und den großen bundesweit operierenden Mietwagenunternehmen haben. Phantasiemietpreise werden den Geschädigten angedient mit dem Hinweis, dass der Geschädigte für den Fall, dass er ein letzendlich teureres Fahrzeug anmietet, er angeblich auf den übersteigenden Kosten sitzen bleibt.

Die Problematik ist insbesondere bei CH vielfach und ausführlich erörtert worden und durch unterschiedlichste Urteile belegt. Dass diese Autovermieter dennoch versuchen, an die Geldbörse des Geschädigten zu gelangen, verwundert nicht wirklich und soll an folgendem Beispiel dargelegt werden:

Verkehrsunfall und anschließendes Schadenmanagement der Allianz, zunächst ist die Versicherung um Harmonie bemüht und spult das übliche Programm ab, d. h. eigener Gutachter (DEKRA) und das Angebot eines Mietfahrzeuges mit Zustellung und Abholung (“Sie brauchen sich um nichts zu kümmern”). Kaum ist der Telefonhörer aufgelegt, steht ein junger Mitarbeiter der Firma Sixt vor der Tür des Geschädigten, präsentiert ein höherwertiges Fahrzeug (“Um die Kosten machen Sie sich mal keine Sorgen, das regeln wir mit der Versicherung.”) und teilt mit, dass der Geschädigte zum Mietende “das Fahrzeug ohne Tanken zurückgeben kann”. Der Mietvertrag wird unterzeichnet.

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“Willkomen in der Zukunft des § 249 BGB !” – Opel entwickelte mit ControlExpert neue Abwicklungsplattform von Unfall- und Service-Aufträgen

Der freie und unabhängige Sachverständige – ein Auslaufmodell, SSH-Stationen in den letzten Zügen, der Versicherungs-Gutachter bald Harz IV-Empfänger?

Das 7. AUTOHAUS-Schadenforum mit neuem Teilnehmerrekord, das Motto: “Steht der Schaden- und Flottenmarkt” vor der Selbstzerstörung?” Was bisher der Presse zu entnehmen war, die Masse der Teilnehmer scheint sich nur berieselt lassen zu haben. Falls doch jemand mit der Faust auf den Tisch geschlagen haben sollte,  die Öffentlichkeit wird wenig bis nichts davon erfahren.

Opel mit neuer Unfallschadenstrategie

Aufbruchstimmung bei Opel. Auf dem 7. AUTOHAUS-Schadenforum zeigte Bernhard Plesker, Leiter Teile und Zubehör Vertrieb, in seinem Vortrag der Branche auf, wo der Rüsselsheimer Autobauer heute steht und erläuterte das neue Unfallschadenmanagement-Konzept.

Nun ging Plesker auf das Kernthema seines Referats ein: das neue Opel Service Portal. Die in Zusammenarbeit mit ControlExpert entwickelte neue Abwicklungsplattform für Flotten, Leasingfirmen und Versicherungen (FLI) startet im Dezember 2011 in den Betrieben und soll die Abwicklung von Unfall- und Service-Aufträgen einfacher, effizienter und transparenter gestalten.

Quelle: AUTOHAUS online, alles lesen >>>>>>>>>>

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Allianz auf Irrwegen

Das Gutachten weist einen Reparaturbetrag von ca. 1.100 Euro aus.

Die Allianz verweigert den Ausgleich des Sachverständigen-Honorars mit der Begründung:

Ihre Beauftragung durch den Geschädigten war zur Feststellung von Schadenumfang und -höhe nicht erforderlich, da es sich aufgrund des Beschädigungsbildes erkennbar um einen Einfachschaden handelt. Mit Ihrer Beauftragung hat der Geschädigte folglich gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Schadenhöhe hätte auch durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden können.

Wir haben Ihren Auftraggeber bereits informiert und das Gutachten an ihn zurückgeschickt.“

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Allianz

Dieser Allianz-Ansicht konnte der Geschädigte mit überzeugenden Argumenten entgegen treten. Sodass “Ihre Allianz” dann doch recht zügig den Pfad der BGH-Rechtsprechung eingeschlagen hat.

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