AG Straubing spricht mit Urteil vom 23.3.2010 (3 C 1523/09) restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu.
Mit Urteil vom 23.3.2010 ( 3 C 1523/09) hat die Richterin der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Straubing den Bay. Versicherungsverband München verurteilt, an den Kläger 129,59 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.
Entscheidungsgründe:
I. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100% ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädugten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache 129,59 Euro restliche Sachverständigenkosten.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Sachverständigenkosten seien überhöht.
II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, 823 I, 249 II, 387 BGB, 3 Nr. 1 PflVG bzw. 115 VVG.
Abgelegt in Abtretung, Bayerische Versicherungsbank, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile
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