Das AG Straubing verurteilt den Bayerischen Versicherungsverband zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten
Mit Entscheidung vom 26.02.2010 (002 C 127/10) hat das Amtsgericht Straubing den Bayerischen Versicherungsverband zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.
Aus den Gründen:
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 47,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.01.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 47,60 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Abgelegt in Abtretung, Bayerischer Versicherungsverband, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile
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