Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Halle (Saale) verurteilt mit Urteil vom 14.3.2008 – 98 C 3549/07 – die Bruderhilfe zur Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo Captain-Huk-Leser!

Meine Aufrufe nach Urteilen sind nicht nutzlos verhallt. Nun sind einige Urteile aus Sachsen-Anhalt übersandt worden. Hier nun aus dem Raum Halle die erste  (etwas ältere) Entscheidung. Beklagte Haftpflichtversicherung ist die Bruderhilfe.  Der Geschädigte hatte die Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten. Nachdem die Beklagte nicht nach Gesetz und Recht reguliert hatte, klagte der Geschädigte auf Freistellung. Mit Erfolg. Gleichwohl kürzt auch die Beklagte weiterhin (rechtswidrig) die Sachverständigenkosten. Das Urteil ist zwar schon etwas älter, aber deshalb nicht uninteressant. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi

Amtsgericht Halle (Saale)                              Verkündet am:
Geschäfts-Nr.:                                                   14.03.2008
98 C 3549/07

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

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AG Ottweiler verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 2 C 460/10 (81) vom 05.04.2011)

Mit Entscheidung vom 05.04.2011 (2 C 460/10 (81)) wurde die Bruderhilfe Sachversicherung AG nebst Fahrzeughalter und Fahrer durch das Amtsgericht Ottweiler zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Auch hier wurde durch den “kleinen Bruder” der HUK wieder alles Mögliche bzw. Unmögliche bestritten. Von der Aktivlegitimation bis hin zu den Fahrtkosten, wobei die Bruderhilfe der Meinung war, der Geschädigte verstoße gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er einen Sachverständigen beauftragt, der weiter als 10 km vom Geschädigten entfernt sei. Des weiteren wollte man dem Sachverständigen (ex post) wohl vorschreiben, welchen Weg er zur Besichtigung des Fahrzeuges hätte nehmen sollen? Die Richterin ist den “Argumenten” der Bruderhilfe deutlich entgegen getreten und hat sich nicht an der Nase herum führen lassen. Ein lesenswertes Urteil, das wieder einmal zeigt, mit welchen abwegigen Argumenten (im Schadensersatzprozess) versucht wird, bei der Schadenregulierung – hier Sachverständigenkosten – irgend etwas “herauszuleiern”.

Amtsgericht Ottweiler                                   Verkündet am: 5.4.2011

Aktenzeichen: 2 C 460/10 (81)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

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HUK-Coburg lernt´s nicht oder will nicht lernen

… so oder so ähnlich könnte man denken, wenn man den neuerlichen Brief aus dem Hause der HUK-Coburg-Group liest. Nach einem Schreiben der HUK-Coburg Schadenaußenstelle Aachen im Auftrag und in Vertretung der HUK 24 AG vom 29.6.2011 (der im Original dem Autor vorliegt) erklärt der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer zunächst seine Eintrittspflicht und bestätigt diese. Sodann bietet er seinen kostenfreien Rundum-Service an, vom Holen des Fahrzeugs über die Reparatur bis zur Auslieferung des gereinigten Wagens an das Unfallopfer. Selbstverständlich inklusive Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung und 5-jähriger Garantie durch die HUK-Coburg auf die Fahrzeugreparatur.  Dann erfolgt der Hinweis der HUK-Coburg, dass schon über 1 Million Geschädigte von diesem Service begeistert gewesen wären. Sodann  erfolgt ein Hinweis auf unbedingte Beachtung. Dieser Hinweis dürfte in der vorliegenden Form allerdings rechtlich falsch sein. Es folgen Ausführungen zu Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten und im Falle eines Totalschadens. Interessant sind hier zunächst die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten. Diese gebe ich daher aus dem Schreiben vom 29.6.2011 wie folgt wörtlich wieder:

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Bruderhilfe wurden durch das AG Langen nach Erledigung die Kosten des Rechtsstreites auferlegt mit Beschluss vom 17.12.2010 -3 C 782/10 (V)-.

Die Firmen der HUK-Coburg Gruppe scheinen es nicht zu lernen, dass die Kosten des vom Geschädigten beaufragten freien Sachverständigen nach absolut herrschender Rechtsprechung vom Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in voller Höhe zu erstatten sind, denn sie gehören zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann m.w.N.).  Wenn dann die HUK-Coburg und ihre Töchter bzw. die Bruderhilfe meinen, trotz der Rechtsprechung die Schadensposition Sachverständigenkosten nicht oder nicht vollständig regulieren zu müssen, dann müssen sie auch damit rechnen, zusammen mit ihrem VN als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt zu werden oder, wie im Falle des AG Langen, nach Rechtshängigkeit nach Anerkenntnis die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO auferlegt zu erhalten. So werden aber Versichertengelder vergeudet, die besser in eine korrekte Schadensregulierung hätten gesteckt werden müssen. Nachstehend lest den Kostenbeschluss des AG Langen vom 17.12.2010 – 3 C 782/10 (V) -:

Amtsgericht Langen 17.12.2010
- Zivilabteilung -
3 C 782/10 (V)

Beschluss

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AG Cuxhaven verurteilt Bruderhilfe zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Urt. v. 10.12.2010 -5 C 364/10-).

So, kurz vor Weihnachten noch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Norden von Niedersachsen. Es handelt sich um ein Sachverständigenkosten-Urteil aus abgetretenem Recht.

Amtsgericht                                                    Verkündet am: 10.12.2010
Cuxhaven

Geschäfts-Nr.:
5 C 364/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn Kfz-Sachverständigen …

Kläger

gegen

Bruderhilfe Sachversicherung, Kölnische Straße 108-112, 34108 Kassel

Beklagter

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Auch LG Berlin spricht sich gegen das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg /Bruderhilfe aus (Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10 -).

Nachdem bereits das AG Berlin-Mitte mit Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 -; das AG München mit Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 -; das AG Lübeck mit Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -; das AG Neubrandenburg mit Urt. v. 30.7.2010 - 5 C 50/10 und mit Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 – und das AG Magdeburg mit Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) – sich gegen das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg ausgesprochen hatten,  hat sich neben dem LG Dortmund mit Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 -  nun auch das LG Berlin mit Urt. vom 29.7.2010 – 41 S 105/10 – gegen die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses zwischen BVSK und HUK-Coburg und Bruderhilfe ausgesprochen. Damit sind jetzt schon binnen kurzer Zeit acht Urteile zu diesem Thema hier gelistet. Zu der Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses hat die Vorsitzende Richterin der 41. Zivilkammer als Einzelrichterin folgendes ausgeführt:

Aus den Entscheidungsgründen:

… Bedenken hat das Gericht hingegen, die von dem Beklagten mit der Klageerwiderung eingereichte Honorartabelle (SP 2008, 194 f.) anzuwenden (so aber: AG Mitte mit Urt. v. 28.4.2009 – 3 C 3402/08 – SP 2009, 375; AG Bochum Urt. v. 16.9.2009 – 42 C 50/09 – SP 2010, 124), deren Nachfolgerin nun das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe vom 1.11.2009 ist.

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Kostenbeschluss des AG Langen: Bruderhilfe Sachversicherung trägt die Kostenlast nach Anerkennung des geforderten Sachverständigenhonorars

Mit Beschluss vom 11.8.2009 (2 C 529/09 (I)) wurden der Bruderhilfe Sachversicherung AG durch das Amtsgericht Langen die Kosten für einen Rechtstreit um das Sachverständigenhonorar auferlegt, nachdem die Bruderhilfe die Forderung anerkannt hatte.

Aus den Gründen:

Amtsgericht Langen, Zivilabteilung – 2 C 529/09 (I), vom 11.08.2009

Beschluss

in der Zivilsache der Klägerin gegen die Bruderhilfe Sachversicherung AG vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden Kurt Jaks, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kass wird gemäß § 91a ZPO beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

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Kostenbeschluss des AG Bremervörde: Bruderhilfe trägt Kostenlast nach Anerkenntnis des Sachverständigenhonorars

Mit Beschluss vom 14.12.2009 (5 C 403/09) wurden der Bruderhilfe Sachversicherung AG durch das Amtsgericht Bremervörde die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Bruderhilfe das eingeklagte Sachverständigenhonorar vollständig anerkannt hatte. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht.

Beschluss

In dem Rechtsstreit Sachverständigenbüro …

gegen

Bruderhilfe Sachversicherung AG Abt. Kraftschaden …

werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wird auf 79,31 € festgesetzt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte das Gericht nach billigem Ermessen und dem bisherigen Sach- und Streitstand gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

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AG Frankfurt am Main -Außenstelle Höchst- hat Verweisung auf von Bruderhilfe-Sachversicherung AG benannte Referenzwerkstatt als unzumutbar angesehen und zur Zahlung restlichen Schadensersatzes verurteilt (386 C 2602/09 (80)).

Das Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst hatte durch die zuständige Richterin der Abteilung 386 C die Möglichkeit über die vom BGH im sog. VW-Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – aufgestellten Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt, die von der Beklagten als sog. Referenzwerkstatt benannt worden war, und die angeblich gleichwertig reparieren könnte, zu entscheiden. Das unfallbeschädigte Fahrzeug war etwas älter als drei Jahre. Die Richterin der 386. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Frankfurt an Main- Außenstelle Höchst- hat im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 14.4.2010 – 386 C 2602/09 (80) – die beklagte Haftpflichtversicherung, die Bruderhilfe Sachversicherung AG, verurteilt, an den Kläger 704,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 sowie 155,30 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen,

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger begehrt 100% seines Schadens aus einem Verkehrsunfallereignis vom 30.06.2009 im Bereich Frankfurt-Höchst.

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Doppelmoral… BVSK – FairPlay – HUK-Coburg – SV-Honorare

Ich habe heute Abend Zeit gefunden die Zeitschrift “Der Kfz-Sachverständige” zu lesen. Auffällig ist zunächst, dass Werner von Hebel das Editorial geschrieben hat (bzw. geschrieben bekommen hat…). Die nicht ganz frischen SV-Kollegen werden ihn kennen…

Danach aber stelle ich fest, dass nach den ersten interessanten Beiträgen, einer über Oldtimer, einer über Reibung am Fahrzeug, gleich fünf Artikel von Herrn Fuchs geschrieben wurden. Das ist grundsätzlich nicht schlimm, denn zumindest bei vier der Artikel lässt sich der Überschrift entnehmen, dass es hier um Aufklärung von Reparaturbetrieben bzw. Kasko-Kunden geht. Besonders der Artikel “Langfristige Folgen sind verheerend – Aktuelles aus der FairPlay-Szene” ist lesenswert.

Unter anderem heißt es dort: “Wo liegen die Nachteile? [...] Allen FairPlay-Konzepten liegt die Idee zugrunde, dass die Reparaturbetriebe bestimmte Verhaltensregeln einhalten, die allesamt im Interesse des regulierungspflichtigen Versicherers liegen.”

Und weiter heißt es etwas später: “Nicht unterschätzen sollte man auch die Gefahr, dass der Kunde erkennt, dass hier sein eigener Betrieb mit dem Schädiger enger zusammenarbeitet als mit ihm selbst.”

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