Das AG Neubrandenburg verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.
Die Amtsrichterin der 5. Zivilabteilung des AG Neubrandenburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 (5 C 91/09) die Bruderhilfe Sachversicherung AG zu Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht verurteilt.
Das Urteil gebe ich wie folgt bekannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der zuerkannte Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 05.03.2008 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 273,88 € für die von dem Kläger durchgeführte Schadensbegutachtung und Erstellung der Reparaturkostenkalkulation sind sowohl dem Gründe als auch der Höhe nach begründet.
Abgelegt in Abtretung, Bagatellschaden, Bruderhilfe, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile
Druckversion
1 Kommentar