Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Das AG Neubrandenburg verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Die Amtsrichterin der 5. Zivilabteilung des AG Neubrandenburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 (5 C 91/09) die Bruderhilfe Sachversicherung AG zu Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht verurteilt.

Das Urteil gebe ich wie folgt bekannt:

1. Die  Beklagte  wird  verurteilt,   an  den   Kläger  273,88   nebst  Zinsen   in  Höhe  von  5

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der zuerkannte Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 05.03.2008 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 273,88 € für die von dem Kläger durchgeführte Schadensbegutachtung und Erstellung der Reparaturkostenkalkulation sind sowohl dem Gründe als auch der Höhe nach begründet.

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AG Otterndorf (Niedersachsen) verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Zahlung der Stundenverrechnungssätze, der Verbringungskosten und zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten.

Das AG Otterndorf hat die Bruderhilfe Sachversicherung AG mit Urteil vom 10.03.2009 (2 C 400/07) verurteilt, an die Klägerin 620,52 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 117,67 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte. Damit hat das AG dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenerrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die UPE – Aufschläge sowie die Verbringungskosten zuerkannt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, durch die Versicherung veranlasst, dieser angelastet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dem Rechtsstreits liegt dabei im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

Am 11.07.2007 kam es zwischen 16:0.0 Uhr und 17:00 Uhr in Heinmoor in der Bahnhofstraße zum nachfolgenden Unfall: Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug, einen VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen CUX…, auf den Parkstreifen in Höhe des Hauses Bahnhofstraße 9 abgestellt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr xxx war mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen CUX…gegen das Fahrzeug der Klägerin gefahren. Dabei wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt.

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AG Lennestadt verurteilt die Bruderhilfe Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.11.2008 (3 C 47/08) hat das AG Lennestadt die Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Freistellung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 689,31 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung in Höhe von 689,31 EUR aus §§7Abs.1, 17Abs.1 StVG, 115Abs.1 Ziff. 1 WG, 249, 398 BGB.

Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten besteht nicht, da die Klägerin hinsichtlich einer tatsächlich erfolgten Zahlung der Mietwagenkosten keinen Beweis angeboten hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in Lennestadt voll haften. Streitig sind lediglich die von den Beklagten nicht erstatteten Mietwagenkosten in Höhe der Klageforderung.

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Neuer Chef-Jurist bei der HUK-Coburg nun auch Chief Compliance Officer

Unser  aller nunmehr  p e r s ö n l i c h e r   Ansprechpartner  für

die Gesellschaften der HUK-Gruppe

sowie ihrer Tochtergesellschaften

Bruderhilfe,

Pax

und 

Familienfürsorge.   

Quelle: juve.de

Dr. Jörg Etzkorn (53) hat Anfang Januar die Position des Chief Compliance Officer bei der Versicherungsgruppe HUK Coburg übernommen. Bereits seit Oktober 2008 leitet Etzkorn die Rechtsabteilung der HUK.

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AG Magdeburg verurteilt Bruderhilfe Sachversicherungs AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, insbesondere restliches Sachverständigenhonorar

Das Amtsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 03.09.2008 -151 C 666/08 (151)- die Bruderhilfe Sachversicherungs AG gemeinsam mit ihrem VN verurteilt, an den Kläger 505,91 € nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und hat Erfolg.

1. Restliche Gutachterkosten in Höhe von 224,03 €

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung in Höhe von 224,03 € restlicher Sachverständigenkosten. Bezüglich der Schadenshöhe gilt § 249 BGB, wonach derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zutreffend führt der BGH in seinem Urteil vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06 = DS 2007, 144 m. A. Wortmann) aus, dass sich für die Frage der Erforderlichkeit einer Schadensposition jede Expost-Betrachtung verbietet. Ob das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten überteuert ist, bedarf hier keiner Erörterung.

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ControlExpert geht erstmals an die Öffentlichkeit

Im Internet gefunden:

Link AUTOHAUS online

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Bruderhilfe Sachvers.-AG scheitert vor AG Saarbrücken

Das Amtsgericht Saarbrücken hat der Klage des Unfallgeschädigten gegen die beklagte Haftpflichtversicherung, die Bruderhilfe Sachversicherungs AG (=HUK-Coburg), stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 337,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Parteien streiten, wie so oft, über die restlichen Sachverständigenkosten. Der Sachverständige hatte einen Betrag in Höhe von 645,99 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich 308,98 € gezahlt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 337,01 € verblieb, der mit der Klage geltend gemacht wurde.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Gutachterkosten für ersatzfähig erachtet. Dabei bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.01.2007, VersR 2007, 560) sowie die Urteile der 4., 11. und 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken.

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AG Regensburg verurteilt Bruderhilfe Sachvers.-AG zur Zahlung restl. SV-Honorars

Das AG Regensburg hat mit Urteil – 9 C 542/08 – vom 15.05.2008 diesmal die Bruderhilfe Sachvers.-AG (=HUK-Coburg) verurteilt, an den Kläger 191, 25 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 46,03 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die VN sowie die Bruderhilfe gesamtschuldnerisch.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten von 191‚25 € zu. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Uneinigkeit besteht lediglich über die Höhe der zu ersetzenden SV-Kosten. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben diese den vollen Betrag von 799,98 € und nicht lediglich 608,73 € zu erstatten.

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Amtsgericht Nürnberg verurteilt die Bruderhilfe zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das AG Nürnberg hat mit Urteil vom 07.04.2008 – 34 C 7558/07 – die Bruderhilfe Sachvers.-AG (=HUK-Coburg), Kassel, verurteilt, an den Kläger 192,61 € nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz. Für die Erstellung des SV-Gutachtens berechnete der Kläger der Geschädigten einen Betrag in Höhe von 610,47 €. Die Beklagte beglich diesbezügl. 417,86 €. 

Die Beklagte ist verpflichtet, sämtliche Kosten für das SV-Gutachten des Klägers zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Geschädigten erforderlich waren. Es handelt sich nicht um einen Bagatellschaden.

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Jetzt Urteil gegen Bruderhilfe wegen SV-Kosten

Das AG Nürnberg hat in einem Zivilrechtsstreit, in dem der SV aus abgetretenem Recht seine nicht erstatteten restlichen Sachverständigenkosten gegen die Bruderhilfe Sachvers.-AG Kassel einklagte, zur Zahlung restlichen SV-Honorars mit Urteil vom 07.04.2008 – 34 C 7558/07 – verurteilt.

Endscheidungsgründe:

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten das restlichen SV-Honorar als Restschaden gem. den §§ 823 BGB, 17 StVG, 3 PflVG zu. Die Beklagte ist verpflichtet, sämtliche Kosten für das Sachverständigengutachten des Klägers zu ersetzen. Diese Kosten fallen unter den erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB und waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Geschädigten erforderlich.

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