AG Dortmund urteilt über den Anspruch des Geschädigten von 80 Tagen Nutzungausfall. Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 20.09.2011 – 429 C 4933/11
Hier ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Kampmann aus Dortmund, der dieses Urteil erstritten und zur Verfügung gestellt hat:
Mit bemerkenswert deutlicher Begründung hat das Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil vom 20.09.2011 – 429 C 4933/11 den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfall für 80 Tage bejaht. Der Kläger habe mehrfach auf seine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit hingewiesen. Er sei auch zur Kreditaufnahme schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil er wegen der streitigen Haftungsfrage nicht sicher sein konnte, überhaupt Ersatzleistungen von der Versicherung zu erhalten.
Das Urteil ist auch lesenswert im Zusammenhang mit den bei der Schadensposition Nutzungsausfall häufig streitigen Punkte Nutzungswille und Kausalität.
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägers,
gegen
Abgelegt in DA direkt Versicherung, Haftpflichtschaden, Nutzungsausfall, Urteile
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