Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Dortmund urteilt über den Anspruch des Geschädigten von 80 Tagen Nutzungausfall. Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 20.09.2011 – 429 C 4933/11

Hier ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Kampmann aus Dortmund, der dieses Urteil erstritten und zur Verfügung gestellt hat:

Mit bemerkenswert deutlicher Begründung hat das Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil vom 20.09.2011 – 429 C 4933/11 den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfall für 80 Tage bejaht. Der Kläger habe mehrfach auf seine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit hingewiesen. Er sei auch zur Kreditaufnahme schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil er wegen der streitigen Haftungsfrage nicht sicher sein konnte, überhaupt Ersatzleistungen von der Versicherung zu erhalten.

Das Urteil ist auch lesenswert im Zusammenhang mit den bei der Schadensposition Nutzungsausfall häufig streitigen Punkte Nutzungswille und Kausalität.

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

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Neues Mietwagen Urteil des BGH vom 12.04.2011 (VI ZR 300/09)

Hier nun das lange erwartete Mietwagen-Urteil des BGH vom 12.04.2011 . Siehe hierzu auch den Beitrag (nebst Kommentaren) bei Captain HUK vom 12.04.2011 bezüglich der damaligen Pressemitteilung des BGH.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 300/09                                                                  Verkündet am:
                                                                                       12. April 2011

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; ZPO § 287

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif – etwa durch Abschläge oder Zuschläge – abweichen.

BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 - LG Fulda
                                                                           AG Bad Hersfeld

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BGH-Pressemitteilung: “Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage”

Quelle: BGH – Pressestelle

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 59/2011

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €.

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AG Bad Homburg verurteilt DA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.11.2009 (2 C 796/07) hat das AG Bad Homburg die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 292,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in der ausgesprochenen Höhe begründet und im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger hat gem. § 7 StVG einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten.

Die Haftung der Beklagten aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall vom xx.xx.2005 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Damit ist die Beklagte im Rahmen des § 249 II 1 BGB zum Ersatz des erforderlichen Geldbetrages für die Anmietung verpflichtet. Dabei handelt es sich um solche Kosten, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Ausgangspunkt hierfür stellt der am Markt übliche Normaltarif dar, wobei zu dessen Be­stimmung der Schwacke-Automietpreis-Spiegel (AMP) heranzuziehen ist. Ob dabei der AMP 2003 oder 2006 maßgebend ist, richtet sich danach, welcher Zeitraum den Erhebun­gen zugrunde liegt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 13.1.2009, 5 S 81/08).

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AG Bad Homburg verurteilt DA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.04.2009 (2 C 421/07) hat das AG Bad Homburg  die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.522,67 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dem Verfahren lagen insgesamt fünf Schadenfälle zugrunde. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat in der ausgesprochenen Höhe einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagen­kosten aus abgetretenem Recht (§§ 7 StVG, 823 I BGB), wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.

Zu ersetzen sind gem. § 249 II BGB die erforderlichen Kosten. Diese richten sich nach dem Normaltarif zzgl. eines Aufschlages von 15 % (Palandt, 67. Auflage, § 249 Rn 31; BGH, Urteil vom 24.6.2008, Aktenzeichen VI ZR 234/07), soweit die Anmietung im zeitli­chen Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden kann, was im Schadensfall (XXX) auf Grund des zeitlichen Abstandes zwischen Unfall- und Anmiettag nicht gegeben ist.

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ControlExpert geht erstmals an die Öffentlichkeit

Im Internet gefunden:

Link AUTOHAUS online

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Erneut hat das AG Leipzig entschieden – diesmal gegen DA Versicherung

Die 118. Zivilabteilung des AG Leipzig hat mit Urteil vom 25.04.2008 – 118 C 1884/08 – gegen die DA Deutsche Allgemeine Versicherungs AG folgendes Urteil gefällt:

Die Beklagte wird verurteilt, 782,79 € zzgl. Zinsen an die Firma Autovermietung zu bezahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, 701,39 € zzgl. Zinsen an das Kfz.-Sachverständigenbüro zu be­zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von nicht geson­dert festsetzbaren Kosten Anwaltskosten in Höhe von 132,09 € durch Zahlung freizustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrs­unfall. Der Kläger erlitt am 05.11.2007 mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen L-… einen Ver­kehrsunfall, welcher ausschließlich durch den VN der Beklagten verursacht wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Parteien streiten noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung restlicher Mietwagenkosten, der Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens sowie restliche Kosten der nichtanrechenbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

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Nochmals: Anstiftung zum Rechtsbruch !

Wer kennt es nicht, das Schreiben der Versicherung mit dem sinngemäßen Inhalt: “Wir erstatten die Reparaturkosten auf Grundlage des anliegenden Prüfberichtes…”

Beigeheftet nun ein Schreiben der von der Versicherung beauftragten, “unabhängigen” Sachverständigen mit einer “Korrektur” der eigentlich richtigen Kalkulation des unabhängigen, von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen.

Ziel der Versicherung ist es, Geld zu sparen. Aber wie kommen die Kalkulationen des “unabhängigen” Versicherungsgutachters zustande?

Die Kürzungen beruhen nicht selten auf Weisungen der Versicherungen an die beauftragten Sachverständigen, welche nun mit der geltenden Rechtslage in vielen Punkten nicht mehr das Geringste zu tun haben. Insbesondere belegen sie eindrucksvoll, wie weitgehend die Weisungen sind und dass mit Befolgen dieser Weisungen jede Unabhängigkeit des Sachverständigen verloren ist.

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Hat die Zürich Versicherungsgruppe, die DA direkt und der ADAC die Grenze zur strafbaren Erpressung überschritten?

Hat die Zürich Versicherungsgruppe, die DA direkt und der ADAC die Grenze zur strafbaren Erpressung überschritten?
von Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Reckels

„ Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.” § 253 STGB

Im Sommer diesen Jahres hat die Zürich Versicherungsgruppe Richtlinien über die Zusammenarbeit der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen und der Zurich – Gruppe Deutschland an über 100 Sachverständige im Bundesgebiet übersandt.

Die kompletten Richtlinien können der anliegenden PDF Datei entnommen werden.

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Das Verlangen nach Abtretung und RBerG

Bereits im Jahre 1996 hat der BGH eine leider wenig beachtete, aber äußerst wichtige Entscheidung zu der Frage erlassen, wann das Verlangen eines Haftpflichtversicherers gegenüber einem Unfallgeschädigten auf Abtretung ihm etwa zustehender Schadensersatzansprüche gegen Mietwagenunternehmer gegen das RBerG verstößt (BGH in NJW 1996, S. 1965).

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