Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Nettetal verurteilt DBV-WinSelect Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.07.2010 (17 C 109/10) hat das AG Nettetal die DBV-WinSelect Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 271,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 271,74 Euro zu.

Die Beklagte ist nach den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG zum Ersatz des aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen vom xx.xx.2008 folgenden Schadens verpflichtet. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Danach kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz hinsichtlich eines auf die Mietwagenrechnung vom 16.06.2008 (Bl. 9 d.A.) entfallenden Betrages von insgesamt 1.326,85 Euro, unter Berücksichtigung der bereits erstatteten 1.055,11 Euro, also den zugesprochenen Betrag, verlangen.

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LG Frankfurt am Main nimmt zur Abtretungsvereinbarung Stellung, verneint allerdings die Erstattungsfähigkeit der Stellungnahmekosten mit Berufungsurteil vom 12.11.2010 (2-01 S 189/10).

Immer wieder haben bundesdeutsche Richter/innen über Sachverständigenkosten – und im Falle der Geltendmachung aus abgetretenem Recht  auch über die Aktivlegitimation des klagenden Kfz-Sachverständigen zu entscheiden. Dabei sind dann häufig richtige Ansätze zu erkennen. Andererseits werden dann aber wieder – auch von Berufungskammern - eklatante Fehler begangen, wie nachfolgender Rechtsstreit durch zwei Instanzen zeigt. Die dem Geschädigten zustehenden Stellungnahmekosten aufgrund der Einwände der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung sind Rechtsverfolgungkosten, die vom Schädiger zu erstatten sind ( vgl. AG Frankfurt/ Oder Urt. v.  9.3.2006 – 2.6 C 979/05 -; AG Saarbrücken Urt. v. 22.11.2007 – 5 C 489/07 – ; AG Essen Urt. v. 6.10.2008 – 11 C 343/08 -; AG Aachen Urt. v. 15.9.2008 – 120 C 225/08 -; Wortmann DS 2009, 300, 304) .  Insoweit hätte die Kammer die der Abtretungsvereinbarung unterfallen lassen müssen.

2-01 S 189/10
vom 12.11.2010

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Urteil

Im Namen des Volkes

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AG Nettetal verurteilt DBV-WinSelect Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.07.2010 (17 C 109/10) hat das AG Nettetal die DBV-WinSelect Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 271,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 271,74 Euro zu.

Die Beklagte ist nach den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG zum Ersatz des aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen vom xx.xx.2008 folgenden Schadens verpflichtet. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Danach kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz hinsichtlich eines auf die Mietwagenrechnung vom 16.06.2008 (Bl. 9 d.A.) entfallenden Betrages von insgesamt 1.326,85 Euro, unter Berücksichtigung der bereits erstatteten 1.055,11 Euro, also den zugesprochenen Betrag, verlangen.

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AG Bochum verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.07.2008 (70 C 23/08) hat das AG Bochum die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 524,05 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin aus abgetretenem Recht als Schadensersatz restliche Mietwagenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in Bochum.

Dabei ist das Alleinverschulden des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegners des Geschädigten unstreitig.

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche in Höhe der Mietwagenkosten an die Klägerin ist wirksam. Es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RberG ist die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder Forderungen ohne besondere Erlaubnis verboten. Indes liegt keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten des Geschädigten, vielmehr eine eigene Angelegenheit vor, denn es geht der Klägerin im wesentlichen ersichtlich darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.

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“Die frühzeitige Erkennung von Schäden, die durch alternative Leistungen reguliert werden können ….”

Warum in den Augen der Assekuranzen die fiktive Schadenabrechnung ein Auslaufmodell darstellt, lässt sich im Aufsatz von Dr. Martin Jara, Winterthur Versicherung und Bernard El Hage, Institut für Versicherungswirtschaft der Universität St. Gallen (I·VW-HSG), nachlesen:

Schadenmanagement im veränderten
Marktumfeld

Vom Experimentierfeld zur Erfolgsposition

(……….)

2.1 Alternative Schadenleistungen
Das enorme Kostensenkungspotenzial alternativer Schadenleistungen (Reparatur und Wiederbeschaffung) ist in der Literatur bereits vielfach nachgewiesen und in praktischen Erfahrungen – vor allem im Ausland – z.T. umfassend realisiert worden.
Die aufwandsseitigen Potenziale und die Entwicklung von Naturalersatz können am Beispiel von beschädigten bzw. zerstörten Haushaltsgütern illustriert werden. Die ersten Ansätze für Naturalersatz von Haushaltsgütern wurden vor etwa 15 Jahren in England umgesetzt. Das damals verfolgte Ziel war, betrügerische Ansprüche zu reduzieren. Heute wird die Naturalrestitution umfassender auch zur Senkung der Schadenkosten und Steigerung der Kundenorientierung eingesetzt. Die Versicherungen kooperieren dabei mit Handwerkern oder Warenhäusern und versuchen über die Kontrolle des gesamten Prozesses der Schadenbehebung folgende kostenrelevanten Effekte zu erzielen:

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Das LG Leipzig mit einem Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung; 189 Tage als “Belohnung” für die zögerliche Regulierung der DBV Winterthur

Mit Entscheidung vom 09.01.2009 (07 O 1019/08) wurde die DBV Winterthur Versicherung durch das Landgericht Leipzig dazu verurteilt, der Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden für 189 Tage á EUR 27,00 zu erstatten. Des weiteren wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – aufgrund gutachterlicher Feststellung durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen – in Höhe einer 1,7-Geschäftsgebühr  zugesprochen. EUR 5.103,00 Nutzungsausfall gegenüber einem Fahrzeugschaden von EUR 2.000,00 ist eine wahrhaft hervorragende Quote. Und wieder eine Regulierungsleistung, für die sich die Versichertengemeinschaft recht herzlich bedankt.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.779,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.04.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 541,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2008 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7 %, die Beklagte 93 %.

3.) Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 5.157,- €

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Erneut: AG Bretten verurteilt DBV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.09.2009 (1 C 337/09) hat das AG Bretten die DBV WinSelect Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten  in Höhe von 375,90 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die aus Anlass des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 angefallenen Mietwagenkosten sind in Höhe von 871,32 Euro erstattungsfähig (§§ 7 Abs. 1 StVG, 294 BGB, 3 PflichtVersG a. F.) Un­ter Berücksichtigung der vorprozessual erbrachten Zahlung von 496,23 Euro hat die Beklagte daher weitere 375,09 Euro zu zahlen.

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz derjeni­gen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377). Der Ge­schädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlich­keitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe­bung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätz­lich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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Wenn das Verbraucher-Telefon klingelt

Das Telefon klingelt. Eine Anwalt möchte für den Mandanten ein Gutachten in Auftag geben. Der Haftpflichtversicherer, die DBV Winterthur hätte zwar beim Mandanten angerufen und gleich die DEKRA geschickt, doch der Kunde  traue dem Ganzen nicht.

Das Telefon klingelt so Anfang Februar 2009. Herr …. meldet sich, er möchte nur rasch abstimmen, ob die Anzeige so bleiben könnte oder ob sich etwas geändert hätte? Welche Anzeige? Na die, die Sie vor einem Jahr in der Broschüre soundso beim Verlag …. geschaltet haben. Die war doch aber nur für das eine Jahr. Ja, ja aber wir planen gerade die nächste Auflage. Wie nächste Auflage? Wir wollen keine Anzeige mehr schalten. Das wollte ich gerade mit ihnen besprechen.  Das war knapp!!!

Ein Kunde kommt und berichtet, dass ihn eine Telefongesellschaft angerufen hatte; “Man wolle das Produkt vorstellen ……” Der so Kontaktierte war jedoch nicht daran interessiert, den Anbieter zu wechseln. Ob man wenigstens ein paar Unterlagen schicken dürfte. Na gut, dann schicken sie mal. Ins Haus kam ein Vertrag für beinahe 5 Euro pro Monat – laut aufgezeichnetem Telefongespräch so abgeschlossen???  Das Einschreiben zur fristgerechten Kündigung ging bei der Post verloren.  Dumm gelaufen? Nicht ganz, sollten  weiterhin Forderungen gestellt werden, meldet sich der  Staatsanwalt demnächst bei der Telefongesellschaft.

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AG Meschede verurteilt DBV Winterthur zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 17.11.2008 (6 C 208/08) hat das AG Meschede die DBV Winterthur Deutsche Beamten-Versicherung AG zur Zahlung weiterer 194,55 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei bezog es sich zur Schätzung der Kosten auf die Schwacke-Liste und lehnte die Fraunhofer Tabelle mit den bekannten Argumenten ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 398 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflichtVersG einen Anspruch auf restliche Mietwagenkosten.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif” höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

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DBV-Winterthur ist an Dreistigkeit kurz vor Ende des Jahres kaum zu überbieten

Heute flattert mit der Tagespost ein dicker Umschlag von der DBV-Winterthur auf meinen Schreibtisch. Neben einem Anschreiben enthält der Umschlag eine Stellungnahme, die ich im Auftrag des Halters an die Versicherung gesandt habe sowie meine hierfür festellte Rechnung nebst der Abtretung erfüllungshalber.

Im Anschreiben der DBV-Winterthur steht u.a. geschrieben: “Ihre Rechnung nebst Zession legen wir zu unserer Entlastung im Original bei. Geben Sie die Honorarrechnung bitte Ihrem Auftraggeber auf.”

Hintergrund der Stellungnahme ist, dass die Versicherung die von mir ermittelte merkantile Wertminderung nicht vollständig ausgleichen will.

Die Versicherung übersieht bei der Rücksendung jedoch folgendes:

Grundsätzlich ist der Schriftwechsel im geschäftlichen Verkehr aufzuheben. Wieso schickt mir die Versicherung also eine an sie gerichtete Stellungnahme wieder zurück? Wahrscheinlich nur deshalb, weil sie bereits eingescannt wurde. Außerdem ist die Rechnung für die Stellungnahme selbstverständlich auf den Auftraggeber, also meinen Kunden, ausgestellt, sodass sich auch hier keine Notwendigkeit ergibt, die Rechnung (einschl. Abtretung) zurückzusenden.

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