Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

“Der gefesselte Autoverkäufer” hielt dieser Tage Einzug in meine Tageszeitung. Hier geht die HUK Coburg noch einen Schritt weiter. Geschickt suggeriert die HUK Coburg Versicherung dem geneigten Leser – teure Inspektionen, die müssen nicht sein und wirft die Frage auf:

“Warum sollten nicht auch andere Werkstätten die Arbeit erledigen, die ihre Leistung oft viel günstiger anbieten, wenn sie über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen?”

Ein  neues Betätigungsfeld wird sodann anvisiert – Übernahme der Garantie und Durchführung der Inspektion in einer Reihe vom Versicherer empfohlenen, preisgünstigen Werkstätten. Mut zum neuen Vorhaben, so heißt es weiter, schöpft die HUK-Coburg aus dem bereits laufenden “Schadenmanagement der Versicherer”, mit dem sie sich bereits mit der Automobilindustrie angelegt hat. Fettes Reparaturgeschäft, das muss doch nicht sein

“schon um die Versicherungsbeiträge in Grenzen zu halten”.

Geht  womöglich das Schadenmanagement-Konzept der HUK-Coburg nicht  auf?

Wie  dem Kunden eine unbürokratische und schnelle Schadenbehebung durch weitere Versicherer wirklich bekommt, brachte Escher dem MDR-Publikum in der Sendung MDR-Ratgeber am 11.02.2010 anschaulich nahe. Das aufgezeigte Fazit; betrogene Geschädigte und mindestens ein  insolventer Reparaturbetrieb.

MDR-Video >>>>>

Zeitlich passend, beschäftigt sich, wie bereits von Buschtrommler verlinkt, auch der Internet-Auftritt www.autohaus.de mit der immer größer werdenen Not von Partnerwerkstätten (der Versicherer):

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AG Frankfurt/M. verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.10.2009 (32 C 1669/09 – 48) hat das AG Frankfurt am Main die DEVK Allgemeine Versicherung-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 274,34 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage der Festsetzung der Höhe der Mietwagenkosten bildet auch hier die Schwacke-Liste. Deutlich weist das Gericht auf die Verpflichtung der Versicherung zur Geldzahlung hin, ein Anspruch auf Naturalrestitution ist nicht gegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung restlicher Mietwagenkosten von 274,34 Euro verlangen. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus der Rückabtretung der Ansprüche durch die Firma S.. In der Vorlage der Erklärung liegt die Annahme der Abtretungserklärung der Mietwagenfirma.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkotenn von insgesamt 454,34 Euro gemäß der Rechnung vom xx.xx.2009.

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Das AG Dresden verurteilt die DEVK Versicherung zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 24.11.2009 (104 C 3850/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Dresden zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwackeliste an und lehnt eine Verweisung auf günstigere Mietwagentarife durch die eintrittspflichtige Versicherung ab.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 und weitere 39,00 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreit haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 314,23 EUR

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

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AG Köln verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.08.2008 (263 C 46/08) hat das AG Köln die DEVK Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 301,36 € zzgl. Zinsen zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in der Hauptsache wegen 310,36 € begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten ersetzt verlangen, jedoch nur im zuerkannten Umfang.

Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Erforderlich sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Daraus folgt, dass der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug mietet, sich, sofern in der konkreten Situation zumutbar, nach den sich in den maßgeblichen örtlichen Bereich erhältlichen Tarifen zu erkundigen hat. Verhält er sich dementsprechend, so wird er feststellen, dass es auf dem Markt der Autovermieter neben möglicherweise angebotenen Unfallersatztarifen sogenannte Normaltarife gibt.

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Das LG Karlsruhe in einem Unterlassungsverfahren gegen die DEVK Versicherung

Mit Entscheidung vom 15.07.2004 (15 O 86/04 KfH IV; NZV 2005, 263) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Landgericht Karlsruhe - Kammer für Handelssachen in Pforzheim - zur Unterlassung verurteilt. Grund der Unterlassungsklage war, dass die DEVK Geschädigte auf niedrige Mietwagenpreise verweisen wollte.
Es handelt sich zwar um eine etwas ältere Entscheidung, die jedoch nach wie vor inhaltlich hochaktuell ist. Insbesondere was die gesamte Verweisungsthematik bei der Unfallschadensabwicklung betrifft. Stichwort: Schadensmanagement; Verweisung auf Billiglohnwerkstätten, BVSK-Gesprächsergebnisse….

Aus den Gründen:

1. Die einstweilige Verfügung vom 17.5.2004 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verfügungsbeklagten bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis 2u 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls dem Geschädigten oder Dritten schriftlich, telefonisch oder anderweitig mitzuteilen, es würden lediglich Mietwagenkosten übernommen, deren genannte Höhe im Einzelfall dem bloßen Nutzungsausfall nach der jeweils aktuellen (Sandsn/Danner/Küppersbusch) Nutzungsausfalltabelle entspricht (Sanden/Danner/Küppersbusch, Nutzungsausfalltabelle, Stand 2003:

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AG Kerpen verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.11.2009 (102 C 78/09) hat das AG Kerpen die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 539,19 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Klägerin steht über die bereits erhaltene Summe hinaus ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 5391,19 € gemäß §§ 7, 17,18 StVG, Art. 1 Abs. 1 EGWG i. V. m. § 3 Nr. 1  PflVG a. F./§ 115 VVG n. F. sowie § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V, m. §§ 398, 535 Abs. 2  BGB zu.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 23.10.2008 aktivlegitimiert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherung des Schädigers den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs beziehungsweise der Ersatzbeschaffung (OLG Köln, Urt v. 2.3.2007 -19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff).

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Das AG Geilenkirchen verurteilt die DEVK Versicherung zur Erstattung von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt

Mit Entscheidung vom 14.10.2009 (10 C 226/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Geilenkirchen dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie um die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten hat das Gericht  den mit der Versicherung vereinbarten Werkstatt-Sonderkonditionen, mit denen die Versicherung die Kürzung der Lohnkosten begründet hatte, eine Absage erteilt.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 676,13 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2009zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt  nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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Das AG Essen verurteilt die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 11.11.2009 (10 C 264/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Essen zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt. Die DEVK wollte den Geschädigten auf eine Mietwagenfirma verweisen, die Mietwagen zu Sonderkonditionen bei Vermittlung durch den Versicherer vermietet. Auch die Kosten für den Zweitfahrer sowie die Kosten für das Navigationsgerät wurden zugesprochen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 394,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 324,48 € seit dem 19.11.2008 und aus 70,20 € seit dem 20.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.09.08 auf der A 1 in Höhe der Ausfahrt Ascheberg geltend, bei welchem der PKW des Zeugen Herrn … beschädigt wurde. Er ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 07.10.08 – 10.10.08 bei dem Autohaus … reparieren.
Herr … hat für diesen Zeitraum bei dem Kläger ein Mietfahrzeug angemietet. Die Mietwagenkosten in Höhe von 475,76 € netto = 566,15 € brutto wurden auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007/Normaltarif kalkuliert.

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Strafanzeige gegen Mitarbeiter der DEVK bei der Staatsanwaltschaft Hannover wg. Betrugs

Werte Leser, das folgende Schreiben habe ich im Auftrag eines Mandanten am 04.12.2009  an die Staatsanwaltschaft Hannover geschickt:

Staatsanwaltschaft Hannover
Volgersweg 67
30175 Hannover

NZS-1433 Js 79738/08

Ermittlungsverfahren gegen Herrn … wegen Betrugs

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich zeige Ihnen an, dass mich Herr … , mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Vollmachtskopie anbei.

Mein Mandant ist mit seinem Fahrzeug in einen unverschuldeten Verkehrsunfall geraten. Die Haftung des Unfallgegners und die Eintrittspflicht der DEVK Versicherung ist unstreitig. Der Mandant hat seinen Schaden auf Basis des in Kopie beigefügten Sachverständigengutachtens abgerechnet. Das Gutachten schließt mit Reparaturkosten von 1.366,84 €. Gemäß Abrechnungsschreiben vom 24.11.2009 regulierte die DEVK Versicherung lediglich 985,03 €. Die DEVK Versicherung meint, in Anlehnung an das sog. „Porsche-Urteil“ des BGH vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, bei Benennung einer alternativen Reparaturmöglichkeit berechtigt zu sein, die Stundenverrechnungssätze des Gutachters auf die vermeintlichen Stundenverrechnungssätze der konkret benannten Werkstatt reduzieren zu dürfen. Sie gibt an, die Fa. …  berechne für Karosseriearbeiten lediglich 65,00 €.

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“Spässle” der DEVK mit kostenintensiven Folgen

Soeben erreichen uns zwei Schriftstücke der DEVK, deren Inhalt wir gerne zur Diskussion stellen. Der Gutachter des Geschädigten hatte ein Gutachten erstellt, indem auf das gesetzliche Urheberrecht hingewiesen wurde.

Daraufhin das folgende Schreiben der DEVK an den Geschädigten:

Sehr geehrter Herr …..!

Wir möchten Ihr Fahrzeug von einem Sachverstandigen besichtigen lassen. Bitte rufen Sie uns an, damit wir schnell einen Termin vereinbaren können.

Das uns übermittelte Gutachten enthält einen Hinweis, der uns ein umfassendes Nut­zungsrecht am Gutachten verwehrt. Nach unserer Meinung benötigen wir jedoch ein Nutzungsrecht jedenfalls auch insoweit, als es uns möglich sein muss, den zutreffenden Restwert z.B. durch Einstellen in eine Onlinebörse beurteilen zu können.

Daher reichen wir das Gutachten zurück und können eine Honorarforderung nicht beglei­chen.

Mit freundlichem Gruß

Und zeitgleich ein weiteres Schreiben an den Sachverständigen des Geschädigten:

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