Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Mitte verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung der Stellungnahmekosten des Sachverständigen und verurteilt die DEVK, künftig die Weitergabe von Schadensgutachten des Klägers an Dritte ohne seine Zustimmung zu unterlassen sowie weiterhin zur Freistellung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren mit Urteil vom 11.8.2010 [ 112 C 3105/09].

Mit bemerkenswertem Urteil hat die Amtsrichterin der 112. Zivilabteilung  des Amtsgerichtes Mitte in Berlin am 11.8.2010 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2010 gegen die beklagte DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Regionaldirektion Berlin entschieden ( 112 C 3105/09). Geklagt hatte der Sachverständige W. aus B. aus abgetretenem Recht. Nachfolgend das Urteil des AG Mitte vom 11.8.2010 – 112 C 3105/09 -:

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

112 C 3105/09  verkündet am: 11.8.2010

In dem Rechtsstreit

des Herrn We.    – Klägers -

g e g e n

die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. , vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. die Herren G., F., K. und R., Regionaldirektion Berlin,    – Beklagte -

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 26.7.2010 durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :

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DEVK legt bei Auto-Policen drauf

Quelle: FTD/Herbert Fromme vom 16.06.2010

Der Preiskampf in der Kfz-Versicherung hat Spuren hinterlassen: Nur die Erträge aus Kapitalanlagen bewahrten die DEVK in der Auto-Sparte vor einem betriebswirtschaftlichen Verlust. Dennoch will der Versicherer beim Kampf um Marktanteile weiter mitmischen.

Für den Kölner Versicherungsverein DEVK drohen Autoversicherungen zum Verlustgeschäft zu werden. Mit einer Schaden-Kosten-Quote von 107 Prozent gab die Nummer fünf der Sparte in Deutschland mehr als seine gesamten Beitragseinnahmen in der Autoversicherung aus, um Schäden, Verwaltungs- und Vertriebskosten zu bezahlen.

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LG Köln weist Berufung der DEVK nach Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 01.06.2010 (11 S 201/09) hat das LG Köln die Berufung der DEVK Allgemeine Versicherungs-AG gegen ein Urteil des AG Köln vom 28.05.2009 (262 C 21/09), mit dem diese zur Zahlung von 685,84 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurück gewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen nach Zahlung von 511,30 € noch verbleibenden restlichen Schadenersatzanspruch aus abgetrete­nem Recht der Geschädigten X auf Erstattung vcn weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 685,64 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Nr 1 und 3 PflVG a.F. , 249 BGB aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2008 zuerkannt, für das die Klä­gerin unstreitig in vollem Umfang einstandspflichtig ist.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

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AG Ansbach entscheidet mit Beschluss vom 15.7.2010 [3 C 2406/09], dass der Versicherung grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht zusteht.

Das Amtsgericht Ansbach hat zu dem Aktenzeichen  3 C 2406/09 einen interessanten Kostenbeschluss erlassen, nachdem von beiden Seiten nach Zahlung der Klageforderung durch die DEVK nach Rechtshängigkeit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde und wechselseitige Kostenanträge gestellt wurden. Die beklagte Versicherung, die DEVK, hatte die Zahlung des restlichen Schadensersatzes wegen der nicht ermöglichten Nachbesichtigung  verweigert. Das Amtsgericht hat nun entschieden, dass die Versicherung grundsätzlich dazu nicht berechtigt ist. Es gibt grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage für eine von der Versicherung begehrte Nachbesichtigung!! Diese Rechtsauffassung war wiederholt hier bereits vertreten worden. Nachfolgend der Kostenbeschluß:

In dem Rechtsstreit

G. R.

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand Regionaldirektion,  Nürnberg,

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AG Duisburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.05.2010 (6 C 4058/09) hat das AG Duisburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 737,13 € zzgl. Zinsen verurteilt. Für das AG Duisburg gilt die Schwacke-Liste, keine Anwendung findet die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in derh aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Beklagte ist gem. §§ 7 StVG. 3 PflVG verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Mietwagenkosten einen restlichen Betrag in Höhe von 737,13 EUR zu zahlen. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten belaufen sich auf insgesamt 1.247,01 EUR, sodass nach Abzug der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 509,88 EUR der zuerkannte Betrag verbleibt. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2 S 1 BGB. Der Schädiger hat Mietwagenkosten allerdings nicht unbegrenzt zu ersetzen, sondern nur insoweit, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde.

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AG Achim verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.06.2010 (10 C 93/10) hat das AG Achim den DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 204,14 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 204,14 Euro aus § 115 VVG i.V.m. § 7 StVG.

Die Beklagte als Haftpflichtversicherer ist der Geschädigten zur Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom xx.xx.2009 verpflichtet. Der Schaden ist bis auf den in der Klage geltend gemachten Betrag reguliert. Die Geschädigte nahm für die Dauer von 13 Tagen einen Mietwagen der Klägerin unter Abtretung des Anspruches auf Ersatz der Mietwagenkosten in Anspruch. Die Kosten der Inanspruchnahme des Mietwagens liegen unstreitig deutlich unterhalb der Beträge in der Schwacke-Mietpreisspiegel 2007. Die Mietwagenkosten belaufen sich auf insgesamt 659,14 Euro, auf die die Beklagte 455,00 Euro gezahlt hat. Die Restforderung beansprucht die Klägerin nunmehr im Klageverfahren.

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AG Essen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.04.2010 (25 C 139/10) hat das AG Essen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 250,98 € zzgl. Zinsen verurteilt. Für das AG Essen gilt nach wie vor die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist auf Grundlage einer Schätzung des Gerichts teilweise begründet, § 287 ZPO.

Auch wenn der Kläger vorliegend die Rechnung der Autovermietungsfirma A. nicht bezahlt hat, wandelt sich sein Freistellungsanspruch gemäß den §§ 249 Abs. 2, 251, 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, nachdem die Beklagte die Auffassung vertritt, einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten über dem Betrag von 135 Euro hinaus bestehe nicht.

Der Kläger hat die Mietwagenkosten bislang noch nicht an die Autovermietung geleistet. Der dem Kläger zu ersetzende Schaden besteht damit in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber der Autovermietung. Entsprechend steht dem Kläger gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Freistellung dieser Verbindlichkeit zu.

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AG Düsseldorf verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.03.2010 (50 C 11840/09) hat das AG Düsseldorf die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in  Höhe von 211,59 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht – § 398 BGB – aufgrund des Verkehrsun­falles, den die Zedentin, Frau A., am xx.xx.2009 in Düsseldorf erlitten hat, von der Beklagten, die unstreitig als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach haftet, gemäß § 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG, § 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG die Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 211,59 EUR verlangen.

Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen unter keinem rechtli­chen Gesichtspunkt. Sie ist aufgrund der vorgelegten Abtretung vom xx.xx.2009 (Blatt 9 dA) anspruchsberechtigt. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Ein­wendungen greifen nicht.

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AG Duisburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.05.2010 (33 C 325/10) hat das AG Duisburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 557,80 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 557,80 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 VVG i.V m. § 1 PflVG.

Aufgrund eines Verkehrsunfalls, welchen der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldete, wurde der im Eigentum des Zedenten der Klägerin stehende PKW, Typ Citroen Xsara Picasso, am xx.xx.2008 beschädigt. Vom xx.xx.2009 bis zum xx.xx.2009 wurde der PKW repariert. Der Zedent der Klägerin mietete m dieser Zeit einen Mietwagen der Klägerin und trat seinen Erstattungsanspruch in Höhe der Mietwagenkosten an diese ab.

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So bekommen wir die Versicherungen klein – Kunden müssen die Versicherungsbedingungen lesen

ein Beitrag aus dem Jahr 2008 im Forum des ZDA (Zentralverband Deutscher Autoglaser e.V.)

Daher haben wir uns in meinem Betrieb entschlossen, die arme … zu unterstützen und ihr finaniell unter die Arme zu greifen.

Ab sofort bieten wir den …-Kunden, die eine Teilkasko-Versicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung haben, die Steinschlagreparatur als kostenfreie Serviceleistung unseres Betriebes an.

Den Kunden, denen diese Serviceleistung von uns zusteht, stehen als Lektüre wärend der Wartezeit die dick umrahmten Kaskobedingungen sowie die Schreiben der …, warum diese Leistung nicht an UNS, aber an andere bezahlt wird, zum Lesen bereit.

Hieraus entwickeln sich sehr angeregte Gespräche zum Thema Versicherung und deren Geschäftsgebaren. Es könnte durchaus sein, dass dem ein oder Anderen Kunde daraufhin bewusst wird, mit was für einer Versicherung er es zu tun hat und wie sie mit den eingenommenen Versicherungsprämien umgeht.

So haben wir dann zwar im Moment kein Geld verdient, aber wir mussten den Kunden auch nicht wegschicken. Und wer weiss, vielleicht hat er im Folgejahr einen neuen Versicherungsvertrag bei einer anderen Versicherung.

Also wenn das nicht den Versicherungen Angst macht? Die Kunden kostenlos bedienen und zur “Strafe” müssen Sie die Versicherungsbedingungen und die Korrespondenz der Versicherung lesen.  Das ist ja noch besser als sich auf niedrigere Verrechnungssätze einzulassen oder halbierte Gutachterkosten.

Das soll dann eine Protest sein.

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