AG Köln: Die Schwacke-Liste wird zementiert …
Mit Datum vom 14.06.2011 (269 C 78/11) hat das Amtsgericht Köln die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 324,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 324,88 € begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und unterlag der Abweisung.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Betrages gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG gegenüber der Beklagten zu. Danach kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen … Ersatz des bislang nicht befriedigten Schadens verlangen.
Der Geschädigte kann nämlich vom dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
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