Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Köln: Die Schwacke-Liste wird zementiert …

Mit Datum vom 14.06.2011 (269 C 78/11) hat das Amtsgericht Köln die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 324,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 324,88 € begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und unterlag der Abweisung.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Betrages gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG gegenüber der Beklagten zu. Danach kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen … Ersatz des bislang nicht befriedigten Schadens verlangen.

Der Geschädigte kann nämlich vom dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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LG Halle: Der Verweis auf ein anderes Mietwagenangebot muss “konkret” sein, sonst gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

Mit Urteil vom 03.03.2011 (1 S 34/10) hat das LG Halle auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil des AG Sangershausenvom 12.03.2010 (1 C 248/07) abgeändert und die DEVK Versicherung u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.782,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bestätigt, dass die Schwacke-Liste gilt und die Fraunhofer Tabelle keine Anwendung findet. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Versicherung, wenn sie auf ein kostengünstigeres Mietwagenangebot verweisen will, nachweisen muss, dass das Angebot an den Geschädigten “KONKRET” erfolgen muss, d. h. es dürfen sich für den Geschädigten keine Nachfragen nach Vollkasko, Zustellung etc. mehr ergeben, er braucht auf das Angebot nurmehr “ja” zu sagen. Ein wichtiger Gesichtspunkt, für dessen Anwendung auch im Bereich des Verweises an kostengünstigere Werkstätten vieles spricht. Denn die mit den Kürzungsschreiben der Versicherer übersandten Nachweise der Prüforganisationen stellen kein “konkretes” Angebot in diesem Sinne dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 3 Abs. 1 PflVersG auf Ersatz der von ihm verlangten Mietwagenkosten in Höhe von 1.782,05 Euro nebst der hierfür auch mitverlangten und zuerkannten Zinsen.

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AG Köln: unbestimmte Mietwagenangebote der Versicherung braucht der Geschädigte nicht anzunehmen

Mit Urteil vom 22.08.2011 (274 C 150/11)  hat das Amtsgericht Köln die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 403,60 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht stellt fest, dass unbestimmte Angebote (z. B. fehlende Angaben zu einer Vollkaskoversicherung) dazu führen, dass der Geschädigte auf diese später nicht verwiesen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung weilerer Mietwagenkosten in Höhe von € 403,60 gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Anmietung des Ersatzfahrzeugs für den fraglichen Zeitraum ist unstreitig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpfiichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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LG Düsseldorf verurteilt DEVK Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender und ehrverletzender Äußerungen gegenüber Dritten zu Lasten eines Kfz-Sachverständigen (Az.: 12 O 273/10 vom 29.09.2010)

Aller guten Dinge sind 3. Deshalb hier das dritte Unterlassungsurteil des LG Düsseldorf.
Auch die DEVK gehört, wie z.B. auch der HDI und die HUK, wohl zum “Club” derer, die bei der Schadensabwicklung freie und unabhängige Kfz-Sachverständige gegenüber Dritten gerne diskreditieren und damit letztendlich auch wirtschaftlichen Schaden zufügen? Im Bereich des aktiven Schadensmanagements scheint heute jedes Mittel recht zu sein, notfalls auch aus der unteren Schublade? Siehe hierzu u.a die Beiträge vom 16.11.2011 und 14.11.2011 bei denen die entsprechenden Versicherer, wie auch hier die DEVK, letztendlich rechtmäßig zur Unterlassung verurteilt wurden.

Diese 3 Urteile des LG Düsseldorf sind der Erfolg eines engagierten und couragierten Sachverständigen, der sich von Versicherern nicht hat vorführen lassen und dem alle zum Dank verpflichtet sind, die künftig aktiv oder passiv von diesen Urteilen partizipieren. Respekt!

Mit Entscheidung vom 29.09.2010 (12 O 273/10) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Landgericht Düsseldorf dazu verurteilt, geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber Dritten zu unterlassen, die gegen die Geschäftsehre des Kfz-Sachverständigen gerichtet sind. Des weiteren handle es sich bei dem Vorgang um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und stelle eine Kreditgefährdung sowie einen mittelbaren Boykott für den Sachverständigen dar.

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Autohaus Schadenforum – Geiz ist nicht (mehr) geil

Quelle: Autohaus online vom 18.11.2011

Wirtschafts-, Banken- und Schuldenkrise, Gewinnmaximierung trotz konsolidierter Märkte um jeden Preis versus Rückbesinnung auf scheinbar verloren gegangene Werte wie Respekt, Beständigkeit und Verlässlichkeit, auch im geschäftlichen Miteinander, bewegen aktuell ebenso die Versicherungswirtschaft. Hier dauert die Diskussion um zum Teil utopische Effizienzsteigerungserwartungen, um knallharte Schadensteuerung, um den Preiskrieg im Kampf um Kunden und gegen die schwindenden Margen weiter an.

Der Frage, nach den Ursachen für diese Trends hat sich auf dem 7. AUTOHAUS-Schadenforum ein Vertreter der Versicherungswirtschaft angenommen: Rüdiger Burg, Hauptabteilungsleiter Schaden der DEVK Versicherungen, erklärte sich bereit, dem Plenum zu diesem Thema aus seiner Sicht Antworten zu liefern – offen, ehrlich und kritisch….

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Resümee => der Verbraucher ist selbst schuld am Schadensmanagement?

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DEVK – weder persönlich, noch preiswert und nah?

Selbstzahler –  weil DEVK versichert!?

Ja, ab und an sollte man sie lesen, die durch Werbung finanzierten Sonntagsblätter.

Mit Umsicht handeln

Tipps zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall

lautet der Aufmacher des nicht autorisierten Artikels im General-Anzeiger, Landkreis Börde, vom 19. Oktober 2011, der meiner Ansicht nach einer unerlaubten, weil nicht gekennzeichneten Werbeanzeige gleichkommt.

Mein Recht als Verursacher nach einem Verkehrsunfall, so erfahre ich es zu guter Letzt, ist es, den Versicherer zu wechseln.

Herr Peter Boecker, Leiter der Abteilung Kraftschaden der DEVK Versicherungen  verweist dazu auf den 30 November als Stichtag, bis zu dem alte Verträge gekündigt werden können. Er führt hierzu aus:

Denn das vermeintliche günstigste Angebot ist im Hinblick auf einen Wechsel der Kfz-Versicherung nicht unbedingt das Beste.

Was hinsichtlich der Vertragskündigungs-Möglichkeiten so aber nicht ganz richtig ist. So gilt bei Tariferhöhungen ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Dezember. Nach einem Schadenfall kann zudem der Vertrag von beiden Seiten direkt nach Abschluss der Schadenregulierung gekündigt werden.

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AG Rheine: Auch hier gilt die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage

Mit Datum vom 17.06.2011 (14 C 57/10) hat das Amtsgericht Rheine die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 563,98 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges werden jedoch nicht zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 563,89 Euro gemäß § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.

Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht nach § 398 BGB gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

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Mietwagenkosten: AG Mönchengladbach urteilt ebenfalls nach der Schwackeliste

Mit Datum vom 10.06.2011 (5 C 497/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 608,32 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz weitergehender Mietwagenkosten in Höhe von 608,32 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG; §§ 249, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktiv legitimiert. Mit Abtretungserklärung vom xx.xx.2010 hat die Geschädigte der Klägerin wirksam ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofes kann der Geschadigte nach § 249 Abs, 2 S. 4 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig halten darf.

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AG Ludwigshafen: die Wahrheit liegt nicht in der Mitte, sondern bei der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 15.08.2011 (2g C 281/10) hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 979,13 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch einen Mittelwert zwischen beiden Listen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 gem. § 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG ist unstreitig.

Die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten sind i.H.v. (weiteren) 979,13 € erforderlich i.S.d. § 249 BGB.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwenig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er Schadensbeseitigungen selbst in die Hand nimmt, aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Duisburg verurteit DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 18.02.2011 (50 C 3198/10) hat das AG Duisburg die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 396,91 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs das arithmetische Mittel zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer Tabelle zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

l.

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 396,91 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Die Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin des Fahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 2) und dessen Haftpflichtversicherung die Beklagte zu 3) ist. Durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 wurde der im Eigentum der Klägerin stehenden PKW beschädigt. Die Beklagten haften für die bei dem Unfall entstandenen Schäden allein.

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