AG Eisleben verurteilt mit überzeugender Entscheidung vom 29.9.2010 – 22 C 23/10 – die Gothaer Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten und der restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke aus abgetretenem Recht.
Hallo Captain-Huk-Leser,
offenbar wurden meine Bitten um Übersendung von Urteilen aus den östlichen Bundesländern erfüllt. Auf jeden Fall liegen der Redaktion mehrer Urteile aus dem Beitrittsgebiet vor, so dass ich hier und heute ein weiteres Urteil aus den neuen Bundesländern einstellen kann. Es handelt sich um ein Urteil aus Eisleben zum Thema Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Beklagte Haftpflichtversicherung ist in diesem Fall die Gothaer Versicherung. Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht. Die Angriffe der Beklagten dazu sind unerheblich. Die Geltendmachungsmöglichkeit ergibt sich gerade aus den Motiven zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Versicherungen sollten sich nun einmal daran gewöhnen, dass der Gesetzgeber es gerade gewollt hat, dass Mietwagenunternehmer, Sachverständige und Reparaturunternehmen berechtigt sein sollen, die Forderungen des Geschädigten gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherer geltend zu machen. Das Gericht hat auch sauber herausgearbeitet, dass die von der Beklagten vorgebrachten Argumente gegen die Schwacke-Liste nur pauschaler Art sind. Selbst die im Nachhinein gebrachten Internetrecherchen waren nicht überzeugend. Insoweit war der gesamte Vortrag der Beklagten unerheblich. Erfreulich klar hat die erkennende Amtsrichterin des AG Eisleben die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste herausgestellt. Fraunhofer ist wegen der erheblichen Mängel keine geeignete Schätzgrundlage. Damit folgt das Gericht der überwiegenden Rechtsprechung, wonach nach wie vor Schwacke die geeignete Schätzgrundlage ist.
Abgelegt in Abtretung, Gothaer Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, RDG, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile pro Schwacke
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