Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Eisleben verurteilt mit überzeugender Entscheidung vom 29.9.2010 – 22 C 23/10 – die Gothaer Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten und der restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke aus abgetretenem Recht.

Hallo Captain-Huk-Leser,

offenbar wurden meine Bitten um Übersendung von Urteilen aus den östlichen Bundesländern erfüllt. Auf jeden Fall liegen der Redaktion mehrer Urteile aus dem Beitrittsgebiet vor, so dass ich hier und heute ein weiteres Urteil aus den neuen Bundesländern einstellen kann. Es handelt sich um  ein Urteil aus Eisleben zum Thema Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Beklagte Haftpflichtversicherung ist in diesem Fall die Gothaer Versicherung. Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht. Die Angriffe der Beklagten dazu sind unerheblich. Die Geltendmachungsmöglichkeit ergibt sich gerade aus den Motiven zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Versicherungen sollten sich nun einmal daran gewöhnen, dass der Gesetzgeber es gerade gewollt hat, dass Mietwagenunternehmer, Sachverständige und Reparaturunternehmen berechtigt sein sollen, die Forderungen des Geschädigten gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherer geltend zu machen. Das Gericht hat auch sauber herausgearbeitet, dass die von der Beklagten vorgebrachten Argumente gegen die Schwacke-Liste nur pauschaler Art sind. Selbst die im Nachhinein gebrachten Internetrecherchen waren nicht überzeugend. Insoweit war der gesamte Vortrag der Beklagten unerheblich.  Erfreulich klar hat die erkennende Amtsrichterin des AG Eisleben die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste herausgestellt. Fraunhofer ist wegen der erheblichen Mängel keine geeignete Schätzgrundlage. Damit folgt das Gericht der überwiegenden Rechtsprechung, wonach nach wie vor Schwacke die geeignete Schätzgrundlage ist.

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AG Schwandorf verurteilt Gothaer und ihren VN mit lesenswertem Urteil vom 22.8.2011 – 2 C 185/10 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein  Urteil aus Schwandorf bekannt. In diesem Rechtsstreit hat sich der Kläger das BGH-Urteil hinsichtlich der Unbestimmtheit der Abtretung vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – zunutze gemacht. Unter Berücksichtigung des BGH-Urteils war der Kläger aktivlegitimiert. Insoweit kann das BGH-Urteil auch gegen den Versicherer genutzt werden. Interesssant ist auch die Begründung des Urteils bezüglich der behaupteten Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund. Das Urteil wurde von RA. Imhof aus Aschaffenburg erstritten und dem Autor zur Veröffentlichung zugesandt.

Viele Grüße Euer Willi Wacker.

Amtsgericht Schwandorf

Az.: 2 C 185/10
ma.-

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

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Urheberrechtsverletzung der Gothaer Versicherung- Klageverfahren nach verweigerter Unterlassungserklärung

Auch die Gothaer Allgemeine Versicherung AG “übte” sich vor kurzem ein wenig in der Bearbeitung einer Urheberrechtsverletzung von Sachverständigenlichtbildern. Zugegebenermaßen leider etwas “ungeschickt”, aber das bringt das Üben von Dingen (von denen man nichts versteht?) wohl so mit sich?

Zu einem Schaden vom 24.11.2010 wurde im Auftrag des Geschädigten ein Gutachten durch einen freien und unabhängigen Sachverständigen erstellt.

Am 30.11.2010 wurden die Lichtbilder des Sachverständigengutachtens seitens der Gothaer Versicherung – unter Missachtung der Urheberrechte – in eine Restwertbörse (AutoOnline) eingestellt. Getreu dem Schadensmanagementcodex: Gewinn vor Recht und Gesetz? Aufgrund der offensichtlichen Rechtsverletzung wurde die Gothaer Versicherung mit Abmahnschreiben vom 09.12.2010 auf Unterlassung in Anspruch genommen (Fristsetzung 20.12.2010).

Am 16.12.2010 teile die Gothaer Versicherung folgendes mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

dankend haben Ihr Schreiben vom 09.12.2010 erhalten und die Interessenvertretung des Herrn … zur Kenntnis genommen.

Leider lag Ihrem Schreiben weder eine Vertretungs- noch eine Geldempfangsvollmacht bei, die wir bitten nachzureichen.

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AG Köln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.04.2010 (262 C 87/09) hat das AG Köln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 598,88 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Für das Gericht gilt die Schwacke-Liste, keine Anwendung findet die Fraunhofer Tabelle und die Zinn-Erhebung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 598,88 € begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß. §§ 7, 17. 18 StVG. § 3 Nr. 1 und 3 PflVG a.F. (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG n.F.). 249 BGB wei­tere Mietwagenkosten in der zugesprochenen Höhe verlangen.

Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädi­ger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschä­digten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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AG Augsburg verurteilt die Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

 Mit Urteil vom 07.04.2009 (21 C 175/09) hat das AG Augsburg die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 439,52 € verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle sowie die Erhebung von Dr. Zinn dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Restanspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 439,52 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 gegen die Beklagte.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Geschädigte von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers gem. § 249 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftslichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mereren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Augsburg verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.11.2007 (12 C 1690/07) hat das AG Augsburg die Gothaer Allgemeine Versicherungen AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 573,67 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf 573,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro­zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.06 nebst 8,–Euro Mahnauslagen zu.

Der ursprüngliche Anspruch des Zedenten ergab sich aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 7 StVG.

Der Geschädigte und Zedent konnte als Geschädigter nach § 249 Abs. II S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (vgl. BGH, NJW 2007, Blatt 1124 ff.).

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AG Zwickau verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 06.11.2009 (2 C 1245/09) hat die 2. Zivilabteilung des AG Zwickau die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer 723,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt auf der Basis der Schwacke-Liste, Fraunhofer und Dr. Zinn werden abgelehnt. Aber Achtung: Ob beim AG Zwickau die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer Tabelle angewandt wird, ist vom gerichtlichen Verteilungsplan abhängig. Damit ist dem Zufall Tor und Tür geöffnet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum größeren Teil begründet.

Die Klägerin hat nicht am Unfalltag angemietet. Der Klägerin wäre es daher möglich und zumutbar gewesen Vergleichsangebot einzuholen. Der Unfalltag war ein Dienstag, der Anmiettag ein Freitag. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter den erforderlichen Aufwand zur Schadensbehebung im sinne des § 249 Abs. 2 BGB unter Heranziehung einer geeigneten Grundlage schätzen.

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AG Gelsenkirchen urteilt über restlichen, gekürzten Schadensersatz.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen mußte über eine Klage eines Unfall- Geschädigten entscheiden. Der Unfall ereignete sich Anfang 2008 in Gelsenkirchen-Ückendorf. Vorgerichtlich regulierte die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG, nur unzureichend unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht, der u.a. den Restwert  und die Reparaturkosten reduzierte, die der Sachverständige R. aus B., der vom Geschädigten zur Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt wurde, in sein Gutachten aufgenommen hatte.   Die neben dem Unfallfahrer und dem Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges mitverklagte Haftpfpflichtversicherung, die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG Köln, wurde mit  Urteil vom 13.11.2009 – 14 C 57/08 – gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger  529,95 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites zahlen der Kläger 31% und die Beklagten 69 %.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem streitgegenständlichen Ereignis aus Anfang 2008 in Gelsenkirchen-Ückendorf, Ückendorfer Platz, und zwar aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

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Kein Aprilscherz: Die HUK Coburg Versicherungsgruppe “beschwert” sich bei der EU-Kommission über das Wettbewerbsverhalten der Konkurrenz

Unter dem nachfolgenden Link ist ein Schreiben nebst Anlagen abrufbar, das die HUK am 28.08.2008 durch einen (namhaften) Anwalt an die Europäische Kommission hat richten lassen. Dem Inhalt des HUK-Schreibens kann man unschwer entnehmen, dass die HUK offensichtlich unter Druck gerät, was das Allianz Schadenmanagement betrifft und sich nun hilfesuchend an die EU in Brüssel gewandt hat? Unerwähnt bei der unterschwelligen “Beschwerde” ist jedoch geblieben, dass die Allianz eigentlich gezwungen wurde, das Fairplay-Konzept voranzutreiben, weil die HUK seit vielen Jahren ein aggressives Schadensmanagement, z.B. durch die Rekrutierung von Partnerwerkstätten – ohne Rücksicht auf die Mitbewerber – verfolgt. Und genau dieses, nach unserer Auffassung rechtswidrige Partnerwerkstattnetz, will man der EU nun als Segen für die Verbraucher “verkaufen” und darüber hinaus Einfluss auf den Teilemarkt nehmen. Was für ein Affront an die Wettbewerbshüter?
Der Beschwerdeführer bemängelt in dem Schreiben an die Europäische Kommission, dass der Haupt-Mitbewerber auf das Schadensmanagement des Verursachers gebührend reagiert hat. Um der Sache mehr Gewicht zu geben, hat man die Concordia Vers., die AMG Generali Schadenmanagement GmbH  und auch die Gothaer Vers. ins Boot genommen, um auf EU-Richlinien Einfluss zu nehmen, die u.a. den Zugriff auf Original-Ersatzteile über den Hersteller-Direktbezug ermöglichen sollen. Wenn man die Forderungen der Anlagen eingehend studiert, weiß man sehr genau, wohin die HUK das Steuer drehen will.

Unabhängig davon stellt sich aber die Frage, wie dieser “Partisanen-Einsatz” beim “Sündenbock” Allianz wohl angekommen ist?

http://ec.europa.eu/competition/consultations/2008_motor_vehicle/huk_coburg_de.pdf

Interessant ist auch noch folgender Absatz:

“Auch sollten Signale über einen Unfall nicht notwendigerweise an eine Vertragswerkstatt übermittelt werden, sondern an einen Rettungsdienst oder ein Servicenetz nach Wahl des Fahrzeughalters.”

Die HUK meint damit wohl die Zentrale der Notrufsäulen der Versicherer oder gar deren Kasko-Select-Partnerwerkstätten? “Nach Wahl des Fahrzeughalters” bedeutet wohl vielmehr “nach Wahl der Versicherung”?

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AG Zwickau verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.11.2009 (2 C 1245/09) hat das AG Zwickau die GothaerAllgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 723,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum größeren Teil begründet.

Die Klägerin hat nicht am Unfalltag angemietet. Der Klägerin wäre es daher möglich und zumutbar gewesen Verglcichsangebot einzuholen. Der Unfalltag war ein Dienstag, der Anmiettag ein Freitag. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter den erforderlichen Aufwand zur Schadensbehebung im sinne des § 249 Abs. 2 BGB unter Heranziehung einer geeigneten Grundlage schätzen.

Das erkennende Gericht stützt seine im Rahmen von § 287 ZPO durchgeführte Schätzung auf die Schwackeliste Automietpreisspiegel 2008. Der BGH hat die Schwackelisten vorangegangener Jahre als Schätzgrundlage für geeignet ge­halten. Ebenso hat der BGH den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts als Schätzgrund­lage für geeignet gehalten. Der BGH hat allerdings bisher noch nicht entschieden, dass einer Liste gegenüber der anderen Liste der Vorrang zu gewähren wäre.

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