Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Zwickau verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.11.2009 (2 C 1245/09) hat das AG Zwickau die GothaerAllgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 723,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum größeren Teil begründet.

Die Klägerin hat nicht am Unfalltag angemietet. Der Klägerin wäre es daher möglich und zumutbar gewesen Verglcichsangebot einzuholen. Der Unfalltag war ein Dienstag, der Anmiettag ein Freitag. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter den erforderlichen Aufwand zur Schadensbehebung im sinne des § 249 Abs. 2 BGB unter Heranziehung einer geeigneten Grundlage schätzen.

Das erkennende Gericht stützt seine im Rahmen von § 287 ZPO durchgeführte Schätzung auf die Schwackeliste Automietpreisspiegel 2008. Der BGH hat die Schwackelisten vorangegangener Jahre als Schätzgrundlage für geeignet ge­halten. Ebenso hat der BGH den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts als Schätzgrund­lage für geeignet gehalten. Der BGH hat allerdings bisher noch nicht entschieden, dass einer Liste gegenüber der anderen Liste der Vorrang zu gewähren wäre.

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LG Nürnberg-Fürth verurteilt Gothaer in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.01.2008 (8 S 10080/07) hat das LG Nürnberg-Fürth auf die Berufung des Klägers das Urteil des AG Nürnberg vom 17.10.2007 (24 C 4275/07) abgeändert und die Gothaer Allgemeine Versicherung  AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.647,49 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer nimmt zunächst auf die Feststellungen des Erstgerichts Bezug (§ 540 I 1 Nr. l ZPO). Die Kammer hat ergänzend den Kl. informatorisch angehört. Auf das Protokoll vom 16.1.2008 wird insoweit verwiesen.

Der Kl. verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter, soweit das AG diesem durch sein Urteil nicht entsprochen hatte.

Der Kläger beantragt:

Die   Bekl.   wird   verurteilt,   über   das   erstinstanzlich Zugesprochene hinaus, an den KL 967,63 EUR sowie 50,87, EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen aus den geforderten Beträgen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.4.2007 zu zahlen.

Die Bekl. beantragt;

Die Berufung abzuweisen.

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AG Köln verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (261 C 15/09) hat das AG Köln die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 121,24 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht als Grundlage zur Schätzung gem. § 287 ZPO die Schwacke-Liste heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur in dem erkannten Umfang begründet.

Nach dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006 kann die Klägerin aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten X. von der Beklagten als unstreitig voll einstandspflichtiger Haftpflichtversicherung des Unfallgegners noch die Erstattung weiterer Mietwagenkosten von 121,24 € beanspruchen. Ihr stand insgesamt für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom 21. bis 28.03.2006 ein ausgleichsfähiger Mietzins von 385,72 € zu, auf den die Beklagte unstreitig 264,48 € gezahlt hat.

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AG Nürnberg verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.04.2009 (20 C 646/09) hat das AG Nürnberg die Gothaer Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 380,17 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle, Zinn und Klein ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zulegen war die Schwackeliste 2006.

Hierbei war von Gruppe 2 als anzumietende Klasse auszugehen. Abzuziehen war eine Eigenersparnis von 3%. Das Gericht legt insoweit den Modustarif zugrunde. Zudem war die Haftungsbeschränkung zu berücksichtigen. Abzuziehen waren die gezahlten EUR 479,08.

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AG Hamburg St.-Georg verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.03.2009 (923 C 219/08) hat das AG Hamburg St.-Georg die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 586,35 € zzgl. Zinsen, Wertminderung in Höhe von 400,00 € sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sowohl die Erhebung von Zinn als auch die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn in dieser Höhe stehen dem Kläger und der Autovermietungsfirma X. Autovermietungs GmbH nach der Abtretung noch Ansprüche gegen die Beklagte zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Der Firma X. Autovermietungs GmbH steht gegen die Beklagte ein An­spruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten aus den §§ 7 StVG, 3 PflVG, 823, 249, 398 BGB in Höhe von noch 586,35 EURO zu.

Die Firma X. Autovermietung GmbH ist auch aktivlegitimiert. Die Abtre­tung der streitgegenständlichen Forderung in der Anlage B2 ist wirksam und ver­stößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.

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AG Rostock verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.03.2009 (42 C 342/08) hat das AG Rostock die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.630,15 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sowohl die Erhebung von Zinn als auch die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziffer 1 und 2 PflVG, 398 BGB zum Ausgleich der Schadensersatzforderung in Höhe von 1.630,15 EUR verpflichtet.

Nach § 249 BGB kann als Herstellungsaufwand vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlicher Herstellungsaufwand grundsätzlich nur der Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundgesetz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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LG Essen verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.02.2009 (3 O 329/07) hat das LG Essen die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG unter anderem zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 624,04 € zzgl. Zinsen verurteilt. Neben den Mietwagenkosten wurde weiterer Schadensersatz begehrt, daher als Eingangsinstanz das LG Essen. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

(Es folgen zunächst Ausführungen zum Hergang des Unfalls und zur Haftungsquote)

Dem Kläger stehen mithin 50 % der geltend gemachten Schäden zu.

Dies bezieht sich auch auf die Position Mietwagenkosten, hinsichtlich derer der Kläger zuletzt Freistellung verlangt hat. Insoweit entsteht ein hälftiger Freistellungsanspruch. Zum Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gilt grundsätzlich Folgendes:

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AG Darmstadt verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 12.03.2009 (304 C 361/08) hat das AG Darmstadt die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.457,03 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig.

Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft liegen vor. Die Klägerin hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die von ihr geltend gemachte Forderung an den Autovermieter ausgezahlt wird, da sie ansonsten von die­sem in Rückgriff genommen wird. Eine Ermächtigung seitens des Autovermieters zur Geltendmachung der Forderung liegt vor.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht auch der restliche Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.457,03 € gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 WG zu.

Die von der Klägerin insgesamt geltend gemachten Mietwagenkosten stellen als Herstel­lungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten dar, die ein verständiger, wirt­schaftlich vernünftig denkender Mensch in ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig erachten kann.

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AG Pforzheim verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.12.2008 (9 C 291/08) hat das AG Pforzheim die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG u.a.  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 577,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle wird aus den nun schon häufig aufgeführten Gründen auch hier abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Schaden des Klägers dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten, §§ 7,17 StVG, 823, 254 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Es besteht ein Anspruch in Höhe von insgesamt EUR 4.272,67 . Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:

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AG Köln verurteilt die Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.12.2008 (267 C 220/08) hat das AG Köln die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 295,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei hat das Gericht die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt bei der Berechnung der Höhe der Mietwagenkosten. Die Fraunhofer Tabelle fand keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 295,00 € gemäß den §§ 7,17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in Verbindung mit den §§ 249 ff. BGB,

Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377; BGH NJW 2006, 2106, 2107).

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