AG Zwickau verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 06.11.2009 (2 C 1245/09) hat das AG Zwickau die GothaerAllgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 723,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und zum größeren Teil begründet.
Die Klägerin hat nicht am Unfalltag angemietet. Der Klägerin wäre es daher möglich und zumutbar gewesen Verglcichsangebot einzuholen. Der Unfalltag war ein Dienstag, der Anmiettag ein Freitag. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter den erforderlichen Aufwand zur Schadensbehebung im sinne des § 249 Abs. 2 BGB unter Heranziehung einer geeigneten Grundlage schätzen.
Das erkennende Gericht stützt seine im Rahmen von § 287 ZPO durchgeführte Schätzung auf die Schwackeliste Automietpreisspiegel 2008. Der BGH hat die Schwackelisten vorangegangener Jahre als Schätzgrundlage für geeignet gehalten. Ebenso hat der BGH den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts als Schätzgrundlage für geeignet gehalten. Der BGH hat allerdings bisher noch nicht entschieden, dass einer Liste gegenüber der anderen Liste der Vorrang zu gewähren wäre.
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