Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Mönchengladbach verurteilt HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 09.06.2011 (29 C 509/10) hat das AG Mönchengladbach die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 383,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Pro Schwacke, contra Fraunhofer.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 383,25 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 Satz 1 VVG i. V. m. § 398 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH, NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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LG Chemnitz: Berufung der HDI Versicherung wg. Verurteilung zur Zahlung von Mietwagenkosten zurückgewiesen

Mit Urteil vom 31.01.2011 (6 S 346/10) hat das LG Chemnitz die Berufung der HDI Versicherung gegen das Urteil des AG Chemnitz vom 25.08.2010 (16 C 1024109), mit dem die HDI Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, bestätigt. Da hier die spezielle Unfallsituation einen Unfallersatztarif begründete, kommt es auch nicht darauf an, ob hier Schwacke oder Fraunhofer zum Zuge kommt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand:

Gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Diese sind im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren folgendermaßen zu ergänzen:

Die Beklagte verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung fort. Sie ist der Auffassung, dass die Anmietung schon nicht erforderlich gewesen sei. Man könne die gefahrene Gesamtkilometerzahl nicht für die Ermittlung der Erforderlichkeit heranziehen, da der angemietete Pkw an einigen Tagen nicht benutzt worden sei. Die hier geltend gemachten Mietwagenkosten seien überhöht. Dem Kläger sei am Unfalltag schon um 08:47 Uhr angeboten worden, ihm ein Mietwagen zu verschaffen.

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AG Hagen verurteilt die HDI mit fast ausgezeichnetem Urteil vom 1.7.2011 – 15 C 48/11 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkostenurteil aus Hagen. Beklagte Versicherung ist dieses Mal die HDI. Auch die HDI kürzt unsinnigerweise die Sachverständigenkosten, sodass diese gerichtlich geltend gemacht werden mussten.  Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Alles in allem prima begründet. Dabei geht der zuständige Richter fast wortwörtlich nach dem BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH DS 2007, 144 ) vor. Dann weicht der Richter vom BGH ab und prompt kommt zum Schluß ein Satz, der ansonsten zu dem ordentlichen Urteil gar nicht passt: ” Hat der Schädiger Zweifel an dem erstatteten Gutachten, so steht es ihm frei, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen.” Soll etwa damit eine Nachbesichtigung durch den Schädiger suggeriert werden? Was ist Eure Meinung?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker

15 C 48/11

Amtsgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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LG Düsseldorf verurteilt HDI Versicherung auf Unterlassung aufgrund des Eingriffes in den eingerichteteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb eines Kfz-Sachverständigenbüros (Az.: 12 O 153/09 vom 17.06.2009)

Wer kennt sie nicht, die diversen Schreiben einiger Versicherer, mit denen versucht wird, den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen bei seinem Kunden bzw. deren Rechtsanwälten zu diskreditieren und damit geschäftlich zu schädigen. Mit allen (un)möglichen einschließlich wahrheitswidrigen Begründungen wird versucht, dem Geschädigten zu vermitteln, das Gutachten seines Sachverständigen sei “unbrauchbar” oder wie hier “nicht prüffähig”. Ziel dabei ist natürlich immer, die Kontrolle über die komplette Schadenregulierung zu erhalten, um die Höhe des Schadenersatzes selbst bestimmen zu können. Mit dem folgenden Urteil hat das LG Düsseldorf deutlich zum Ausdruck gebracht, was von solchen Attacken zu halten ist und der HDI Versicherung die Grenzen unmissverständlich aufgezeigt.

Mit Entscheidung vom 17.06.2009 (12 O 153/09) wurde die HDI-Gerling Industrieversicherung AG aufgrund geschäftsschädigender Äußerungen durch das Landgericht Düsseldorf zur Unterlassung verurteilt. Die Äußerungen der HDI Versicherung gegenüber dem Kunden des Kfz-Sachverständigen verletzten die Geschäftsehre und stellten damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb dar. Nach Ansicht des LG Düsseldorf kamen die geschäftsschädigenden Äußerungen einem mittelbaren Boykott gleich und stellen eine Kreditgefährdung dar. Durch dieses Hauptsacheverfahren wurde die einstweilige Verfügung vom 30.03.2009 bestätigt.

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AG Langenfeld: Schwacke gilt – und nicht Fraunhofer, auch kein Mittelwert

Mit Datum vom 30.06.2011 (34 C 72/11) hat das Amtsgericht Langenfeld die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 475,24 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer und Mittelwert gelten nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in örtlicher Hinsicht wegen §§ 20 StVG, 32 ZPO zulässige Klage (der Streitgegenstand betrifft einen Verkehrsunfall, der sich im hiesigen Gerichtsbezirk ereignete) hat auch in der Sache Erfolg. Wegen des Unfalles vom xx.xx.2010 hat die Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten (§§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflichtVersG. 115 VVG)

Die gegenüber der schlüssigen Klage erhobenen Einwendungen der Beklagten sind mangels Erheblichkeit nicht geeignet, ihren Abweisungsantrag zu stützen:

Soweit sie sich zunächst gegen die Aktivlegitimation der Klägerin wendet, befindet sie sich mit ihrem Bestreiten im Rechtsirrtum, weil sie damit gegen das sog. Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) argumentieren will. Bekanntlich hat sie vorprozessual eine insofern vorbehaltlose Teilregulierung mit dieser Klägerin durchgeführt.

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LG Mönchengladbach: Nicht Fraunhofer, nicht Mittelwert, sondern Schwacke gilt!

Mit Datum vom 06.08.2010 (5 S 37/10) hat das Landgericht Möchengladbach die Berufung der HDI Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheyd vom 17.03.2010 (11 C 571/09) zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 617,85 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und schließt Fraunhofer und einen Mittelwert aus beiden Listen aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Mietvertrag geltend. Die Anmietung erfolgte am xx.xx.2008 aufgrund eines Verkehrsunfalls vom gleichen Tag. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 161-162 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise (617,85 €) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 vorzunehmen. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände seien nicht so gravierend, dass es veranlasst sei, von der Anwendung der Schwacke-Liste abzusehen und auf die von der Beklagten bevorzugte Fraunhofer-Liste zurückzugreifen. Wegen der Kosten für Winterreifen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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AG Nürnberg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 26.07.2011 (15 C 1328/11) hat das Amtsgericht Nürnberg den bestehenden Vollstreckungsbescheid gegen die HDIVersicherung bestätigt, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 186,93 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde. Wegen der Vollkaskoversicherung hat das Gericht jedoch nicht den Punkt getroffen!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach der vorgelegten Anlage K 10 hat die Fa. A. ihre Ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten am xx.xx.10 an die Klägerin abgetreten. Im Übrigen hat die Beklagte vorgerichtlich Zahlungen hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin selbst geleistet, ohne die Wirksamkeit der Abtretung zu rügen. Die Berufung auf die fehlende Abtretung ist ihr daher nach § 242 BGB verwehrt.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zu legen war die Schwacke-Liste 2010.

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Berlin-Mitte: auch dort gilt die Schwacke-Liste

Mit Datum vom 19.08.2011 (104 C 3089/11) hat das Amtsgericht Berlin-Mitte die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 200,93 €  zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in der Hauptsache auf § 398 BGB i.V m § 15 VVG gestützte Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der dem Geschadigten, Herrn A. erwachsenen Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 200,93 €. Wegen der weitergehenden Forderung muss sich der Geschädigte den Vorwurf gefallen lassen, gegen seine sich aus § 254 BGB ergebende Schadensminderungsobliegenheit verstoßen zu haben.

Im einzelnen gilt.

Die Klägerin ist aufgrund der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom xx.xx.2010 Inhaberin des Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietwagenkosten. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen nicht.

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AG Gelsenkirchen-Buer: auch dort gilt die Schwacke-Liste

Mit Datum vom 15.09.2010 (9 C 310/10) hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer  die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 322,20 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat nur im zuerkannten Umfange Erfolg.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten nämlich lediglich noch einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 322,30 € aus §§ 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz.

Insoweit sind dem Zedenten, Herrn A. , nämlich lediglich 782,93 € an erforderlichen Mietwagenkosten nach dem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 entstanden, wobei bereits – unstreitig – 460,63 € gezahlt wurden.

Abzustellen ist bei den Mietwagenkosten nach ständiger Rechtsprechung des angerufenen Gerichts auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste. Dies beruht darauf, dass die Schwacke-Liste nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf den Umfang der Erhebungen den ortsüblichen Normaltarif widerspiegelt, während das Frauenhofer-Institut lediglich einen regionalen Tarif wiedergibt, auf den ein Unfallgeschädigter nicht zu verweisen ist.

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AG Mainz: Schwacke ja, Fraunhofer nein.

Mit Datum vom 30.08.2011 (88 C 68/11) hat das Amtsgericht Mainz die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 470,11 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Allerdings nimmt das Gericht trotz Anmietung eines um zwei Klassen niedrigeren Fahrzeugs den Abzug von Eigenersparnis in Höhe von 10% an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Eintrittspflicht der Beklagten für den zu Grunde liegenden Unfallschaden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Geschadigte hat ab dem 09.08.2010 einen Mietvertrag für ein Ersatzfahrzeug geschlossen. Als Ersatzfahrzeug wurde angemietet ein Renault der Preisgruppe 06 .

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der noch nicht gezahlten Mietwagenkosten ergeben sicn aus §§ 823 Abs. 1. 249 Abs. 2 BGB, §§7,17 StVG.

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