Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Volvo kooperiert mit HDI

Quelle: Autohaus Online vom 30.08.2010

Die Volvo Auto Bank Deutschland GmbH und die HDI Direkt Versicherung AG haben eine strategische Partnerschaft für das lukrative Kfz-Versicherungsgeschäft geschlossen. Die neue “Volvo Auto Versicherung” für Neu- und Gebrauchtwagen werde ab 1. Oktober 2010 über den Vertragshandel angeboten und biete den Kunden “umfassenden Versicherungsschutz zu fairen Preisen”, teilte der Importeur am Montag in Köln mit. Bisheriger Versicherungspartner war die Basler Securitas.

Die Autohaus-Betreuung und die Schadenbearbeitung übernimmt anschließend die HDI-Niederlassung Berlin.

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Jeder Geschädigte sein eigener Gutachter? Oder wie der HDI das Wort “GUTACHTEN” vermeidet

Anschreiben an einen Haftpflichtgeschädigten

Sehr geehrte …..

Ihren Schadenfall möchten wir weiter zügig bearbeiten. Wir benötigen aber noch ergänzende Informationen. Bitte schicken Sie uns deshalb den Fragenbogen …..

Sollten Ihnen bereits Unterlagen zur Schadenhöhe vorliegen, dann fügen Sie diese dem Fragebogen bei und beziffern die Höhe Ihrer Forderung.

Bitte  schicken Sie uns Fotos von den Beschädigungen am Fahrzeug. Fertigen Sie bitte auch Bilder an, auf denen das gesamte Fahrzeug und das Kennzeichen zu erkennen sind. Die Fotokosten werden wir selbstverständlich übernehmen. Sie können uns auch Digitalfotos (auch MMS) senden. Bitte geben Sie unbedingt die Schadennummer in der Betreffzeile Ihres Mails an.

Mit freundlichen Grüßen

HDI Direkt Versicherungs AG

Kraftschaden

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AG Rostock verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.01.2010 (43 C 131/09) hat das AG Rostock die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 580,91 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat als Zedent einer sicherungsabgetretenen Forderung ein rechtlich schützenswertes Interes­se daran, als gewillkürter Prozessstandschafter diesen Rechts­streit zu führen.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagte hat als Unfalleinstandspflichtige nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwandersatz diejenigen Mietwagenkosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig den­kender Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei hat der Geschädigte sich nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeits­gebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Bruchsal verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.05.2010 (3 C 84/10) hat das AG Bruchsal die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 689,33 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 689,33 EUR zu .-..(§§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 249 BGB) .

Dass der Kläger vollständigen Ersatz der durch den Verkehrsunfall verursachten Schäden verlangen kann ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 24 9 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff.).

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Hinweisbeschluss des LG Zwickau an die HDI: Berufung wird zurückgewiesen

In einem Hinweisbeschluss vom 29.06.2009 (6 S 48/09) hat das LG Zwickau in einem Berufungsverfahren gegen die Verurteilung der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (AG Zwickau, 2 C 1713/08) darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die von der Versicherung eingelegte Berufung zurückzuweisen. Das LG Zwickau bestätigt die Sichtweise des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Schwacke-Liste anzuwenden ist, die Fraunhofer Tabelle dagegen keine Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO sein kann.

Aus dem Hinweisbeschluss:

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Zwickau vom 23.01.2009 (Az.: 2 C 1713/08) gem. § 522 Abs, 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

Die zulässige Berufung kann mit Erfolg weder darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

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Rettet die Restwertbörsen – auch der HDI hat ein Problem mit der rechtskonformen Umsetzung des BGH-Urteils I ZR 68/08?

…….. wir nehmen Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH I ZR 68/08. Hierin hat der BGH ein Urheberrecht auf die Lichtbilder in Kfz-Sachverständigengutachten bejaht.

Viele Sachverständige teilten uns bisher bereits mit, dass wir deren Urheberrecht an den Schadenlichtbildern zu beachten und zu respektieren haben. Nachdem der BGH sich unter dem Az:  I ZR 68/08 dem angeschlossen hat, werden wir weder Ihr Gutachten noch die darin befindlichen Lichtbilder  in Restwertbörsen einstellen, wenn Sie uns nicht per Fax zuvor eine Generalbevollmächtigung dazu erteilt haben.  Falls Sie aber meinen, Sie müssen weiterhin auf ihr Urheberrecht  bestehen, sehen wir zu, was wir tun können,  Ihnen das Gutachter-Leben möglichst schwer zu gestalten?

So die sinnbildliche Zusammenfassung des Schreibens des HDI vom 02. Juli 2010 an den/die Sachverständigen.

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Restwertangaben und Nutzungsrechte an den Schadensbildern.

Die neuerlichen Aktionen der Versicherungen, insbesondere der HUK-Coburg und des HDI, erfordern meines Erachtens den  nochmaligen Hinweis auf die zwei bedeutensten BGH-Urteile zum Restwert und zur Restwertbörse und zum Urheberrecht des Sachverständigen.

1. Restwerte

Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwertes nur die Angebote zu berücksichtigen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen könnte, nämlich die auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielbaren Restwerte ( BGH Urt. vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – ; BGH Urt. vom 6.3.2007 – VI ZR 120/06 – und BGH VI ZR 318/08 ).  Konkret heißt das, dass der Sachverständige nach der Rechtsprechung des BGH mindest drei Angebote auf dem allgemeinen regionalen Restwertmarkt einholen muss. Diese Angebote sind namentlich zu benennen und aufzuführen. Das höchste Gebot ist gem. BGH Urteil vom 6.3.2007 – VI ZR 120/06 – abgedruckt in DS 2007, 188 ff m. Anm. Wortmann) im Schadensgutachten aufzuführen.

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AG Baden-Baden verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.05.2010 (19 C 316/09) hat das AG Baden-Baden die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 318,27 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten A. we­gen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 Schadensersatz in Höhe von 318,27 € gemäß § 115 VVG, 7,17,18 StVG verlangen.

Unstreitig hat der Versicherungsnehmer der Beklagten alleine den Unfall verursacht, so dass er gemäß §§ 7,17, 18 StVG dem Grunde nach zu 100% zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Beklagte als Haftpflichtversicherung haftet hierfür gemäß § 115 VVG ebenfalls.

Die Klägerin kann den Anspruch des Geschädigten aufgrund der wirksamen Abtretung seines An­spruchs auf Zahlung der entstandenen Mietwagenkosten gemäß § 398 BGB geltend machen.

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AG Bühl verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.05.2010 (3 C 112/09) hat das AG Bühl die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 181,43 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Urteil ergibt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO ohne Darstellung des Sachverhaltes.

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Geschädigten, der Firma A. ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 181,43 € Mietwagenkosten gemäß §§7, 17 StVG, 115 VVG zu.

Unstreitig wurde das Fahrzeug der Geschädigten durch das alleinige Verschulden des Versiche­rungsnehmers der Beklagten beschädigt, so dass dem Grunde nach ein Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG besteht, für den die Beklagte gemäß §115 VVG ebenfalls haftet.

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AG Nettetal verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.05.2010 (19 C 260/09) hat das AG Nettetal die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 858,99 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat teilweise Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Unfallopfers A. unstreitig ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden zu, die diesem aufgrund des Unfalles vom xx.xx.2008 in voller Höhe entstanden  sind.   Gemäß § 249 BGB und der ständigen Rechtsprechung des BGH (vergleiche unter anderen BGH NJW 2008, 1529) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als erforderlichen Wiederherstellungsaufwandersatz diejenigen Mietwagenkosten beanspruchen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch  in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.

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