LG Chemnitz: Berufung der HDI Versicherung wg. Verurteilung zur Zahlung von Mietwagenkosten zurückgewiesen
Mit Urteil vom 31.01.2011 (6 S 346/10) hat das LG Chemnitz die Berufung der HDI Versicherung gegen das Urteil des AG Chemnitz vom 25.08.2010 (16 C 1024109), mit dem die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, bestätigt. Da hier die spezielle Unfallsituation einen Unfallersatztarif begründete, kommt es auch nicht darauf an, ob hier Schwacke oder Fraunhofer zum Zuge kommt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Tatbestand:
Gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Diese sind im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren folgendermaßen zu ergänzen:
Die Beklagte verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung fort. Sie ist der Auffassung, dass die Anmietung schon nicht erforderlich gewesen sei. Man könne die gefahrene Gesamtkilometerzahl nicht für die Ermittlung der Erforderlichkeit heranziehen, da der angemietete Pkw an einigen Tagen nicht benutzt worden sei. Die hier geltend gemachten Mietwagenkosten seien überhöht. Dem Kläger sei am Unfalltag schon um 08:47 Uhr angeboten worden, ihm ein Mietwagen zu verschaffen.
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