Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Altenburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.3.2012 – 5 C 133/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch wieder ein Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG bekannt. Wie so oft, hatte auch in diesem Fall die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Auch in diesem Fall musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG gerichtlich vorgehen, um an die gem. § 249 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten zu gelangen. Die HUK-Coburg hatte die Sachverständigenkosten vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt. Die Klage wurde an das örtlich zuständige Amtsgericht Altenburg verwiesen, bei dem die Klage in vollem Umfang Erfolg hatte. Lest nachfolgend das Urteil aus Altenburg zu den Sachverständigenkosten selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Altenburg

5 C 133/12                                                        Verkündet am 30.03.2012
Geschäftsnummer

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AG Güstrow verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten

Mit Datum vom 03.05.2012 (63 C 210/12) hat das AG Güstrow die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 127,95 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Richtigerweise geht das Gericht dem Vortrag des Beklagten-/Versicherungsvertreters nicht auf den Leim, sondern stellt in erfreulich knapper Form den abgetretenen Anspruch des Sachverständigen fest. Ergebnis: ein weiterer, höchstzufriedener Kunde der HUK-Coburg!

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte beruht auf §§ 398, 823 BGB. Durch die Abtretung vom 16.01.2012 ist der Kläger Inhaber der Schadensersatzforderung des Unfallgegners der Beklagten gegen diese geworden.

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AG Rostock verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten

Mit Urteil vom 24.04.2012 (49 C 1/11) hat das Amtsgericht Rostock die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 127,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erteilt dem “Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe” eine eindeutige Absage. Dieses Urteil enthält insoweit eine Besonderheit, als es ein Urteil vom 20.10.2011 nach einer Gehörsrüge aufhebt. Ein Vorgehen eines Richters, das Anerkennung verdient. Dennoch sind einige Punkte in dem Urteil in höchstem Maße kritikwürdig.

Aus den Entscheidungsgründen:

Auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge war das Urteil vom 20.10.2011 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von € 127,00 aus §§ 631 Abs. 1, 398, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG.

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Wieder kurzes, knappes und richtiges Urteil des AG Chemnitz gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse ( Urteil vom 5.4.2012 – 21 C 3297/11 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum verlängerten Wochenende mit Brückentag am Montag gebe ich Euch noch ein kurzes, knappes und richtiges Urteil des Amtsrichters aus Chemnitz bekannt. Der Amtsrichter der 21. Zivilabteilung des AG Chemnitz hat das Schadensersatzrecht verinnerlicht. Das hat schon das zuletzt eingestellte Urteil aus Chemnitz bewiesen. Der Richter macht sich bei der beklagten Haftpflichtversicherung auch nicht mehr viel Arbeit.  Der Beklagten ist aus vielen gegen sie ergangenen Urteilen bekannt, dass die Sachverständigenkosten, die hier immer wieder im Streit sind, von ihr zu ersetzen sind. Gleichwohl will offenbar die HUK-Coburg mit dem Kopf durch die Wand. Deshalb auch immer der gleiche Urteilstext. Das müßte für eine Versicherung schon peinlich sein. Lest selbst und gebt, wenn Ihr nicht in den Kurzurlaub gefahren seid, bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes langes und sonniges Wochenende.
Euer Willi Wacker

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Der BVSK im Auftrag der HUK Coburg-Versicherung – Stets gern zu Diensten?

Der BVSK stand ja schon des öfteren in Verdach einer zu großen “Nähe” zur HUK-Coburg Versicherung. Insbesondere die Erfordernis sog. “Gesprächsergebnisse” mit Teilen der Versicherungswirtschaft gaben der gesamten Branche seit Jahren Rätsel auf.
Aufgrund dieser “Honorarabsprachen” mit der HUK und anderen Versicherern wurden viele freie und unabhängige Sachverständige (auch BVSK-Mitglieder) nach der ordnungsgemäßen Liquidierung des Sachverständigenhonorars in zeitaufwändige Rechsstreitigkeiten mit der HUK verwickelt. Unzählige Prozesse waren bzw. sind nach wie vor notwendig, um rechtmäßiges Sachverständigenhonorar bei der HUK Coburg, respektive zunehmend bei deren Versicherungsnehmer (Schädiger), beizutreiben.

Wie weitreichend die “Verbindungen” des BVSK zur HUK Coburg schon im Jahr 2008 waren, kann man aufgrund des folgenden Schriftstückes erahnen, das der Geschäftsführer des BVSK zusammen mit dem ATR Vorsitzenden im Auftrag der HUK Coburg Versicherung erstellt hatte.

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AG Frankfurt am Main verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.1.2012 – 32 C 1097/11 (72) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein weiteres Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Diesesmal eine richtige Begründung der Amtsrichterin aus der Abteilung 32, im Gegensatz zu unserer Veröffentlichung vom 20.04.2012. Ob die Kolleginnen und Kollegen sie auf die zutreffende Rechtsprechung der anderen Dezernate hingewiesen haben? Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                     Verkündet am: 20.1.2012
Aktenzeichen: 32 C 1097/11 (72)

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s
U r t e i l

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OLG Düsseldorf bejaht die sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, sobald der Schaden spezifiziert ist mit Beschluß vom 27.3.2012 – I-1 W 5/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

beim Abbau meines Urteilsberges bin ich auch noch auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf – 1. Zivilsenat – vom 27.3.2012 nebst dem angefochtenen Beschluss des LG Düsseldorf  – 11. Zivilkammer – nebst Vorgeschichte gestoßen. Selbstverständlich will ich der interessierten Leserschaft diese Entscheidung des OLG Düsseldorf mit den Beschlüssen des LG Düsseldorf – Einzelrichterin der 11. Zivilkammer – nicht vorenthalten.  Die Einzelrichterin bei der 11. Zivilkammer   LG Düsseldorf wurde erst durch das OLG Düsseldorf eines Besseren belehrt, was man unter einer zeitnahen Regulierung zu verstehen hat. Nach dem Gesetz ist der Schadensersatzanspruch des Unfallopfers sofort fällig. Darauf hat zu Recht das OLG Düsseldorf noch einmal hingewiesen. Der Beschluss wurde erstritten und übermittelt durch die Kanzlei Lothar Schriewer in Düsseldorf. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine gute Woche
Euer Willi Wacker

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Amtsrichterin der 31. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main verurteilt mit Urteil vom 15.12.2011 -31 C 1982/11 (83)- die HUK-Coburg Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun gebe ich Euch das nächste Sachverständigenkostenurteil aus Frankfurt am Main bekannt. Die Amtsrichterin der 31. Zivilprozessabteilung hat entschieden. Wieder einmal musste ein Sachverständiger seine restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers, wieder gegenüber der HUK-Coburg Allg. Vers AG Coburg, geltend machen. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                   Verkündet – lt. Prot. – am:
Aktenzeichen: 31 C 1982/11 (83)               15.12.2011

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s
U r t e i l

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Berufungskammer des LG Halle ändert Urteil des AG Halle ab und verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 13.4.2012 – 2 S 15/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier eine interessante Berufungsentscheidung des Langericht Halle zu den Sachverständigenkosten bzw. zur Geltendmachung in zwei selbstständigen Prozessen. Das zugehörige angefochtene AG-Urteil ist unten angefügt. Die Berufungskammer des LG Halle hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage aus abgetretenem Recht für zulässig und begründet erachtet. Damit war dann das angefochtene Urteil abzuändern und die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung HUK-Coburg Allg. Vers AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten zu verurteilen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Landgericht Halle                                Verkündet am: 13.04.2012

Geschäfts-Nr.:
2 S 15/12
91 C 645/11
Amtsgericht Halle (Saale)

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Amtsrichterin des AG Lahnstein verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG u.a. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit rechtskräftigem Urteil vom 2.11.2011 – 20 C 247/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und hier noch ein weiteres Urteil des AG Lahnstein, das durch die Berufungsrücknahme des Kölner Anwalts der HUK-Coburg vor der Berufungskammer des LG Koblenz damit rechtskräftig wurde. Beachtenswert ist der Vortrag der HUK-Coburg, dass die Honorarbefragung selbst des BVSK nicht aussagekräftig sei. Man höre und staune. Läßt jetzt die HUK-Coburg auch den BVSK fallen? Dass die Preise des Gesprächsergebnisses BVSK / HUK-Coburg Preise einer Sondervereinbarung sind, vergißt der HUK-Anwalt. Bekanntlich können Geschädigte nicht auf Preise verwiesen werden, die auf Sondervereinbarungen beruhen. Was wiederum im Urteil völlig verfehlt ist, ist der Vergleich mit dem JVEG. Das regelt ganz andere Bereiche. Aber lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten von den RAen. Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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