Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

KRAVAG auf Sparkurs – ob das gut geht?

Auch die KRAVAG muss offensichtlich sparen und hat dem Sachverständigen mal so eben 29 Euro Fahrtkosten vom Sachverständigenhonorar abgezogen. Wer jedoch unberechtigte Abzüge, wie z.B. auch die HUK als  sog. “Kürzungsmarktführer für Sachverständigenhonorare”, beim Schadensersatz vornimmt, der muss auch mit den gleichen Konsequenzen rechnen. Im Angesicht des 30.11. kommt es sicher besonders gut, wenn der Versicherungsnehmer der KRAVAG nun zeitnah erfährt, bei welcher “Holzkasse” er bisher versichert ist. Hier das Schreiben der KRAVAG:

Hamburg, 09.11.2011

Kfz-Haftpflicht-Schaden-Nr. …
Versicherungs-Nr.: …         Amtl. Kennzeichen: …
Versichert: …          Schadentag: …

Sehr geehrte Damen und Herren ,

wir haben 433,74 EUR auf das Konto … bei der … Volksbank Überwiesen.

Die berechneten Fahrtkosten sind nicht nachvollziehbar. Es hätte ohne weiteres ein Sachverständiger in … beauftragt werden können. Wir haben die Kosten hierfür auf den Höchstsatz gemäß BVSK-Erhebung 2010/2011 gekürzt. Die Erhebungen des BVSK werden in der Rechtsprechung regelmäßig zur Bemessung der Höhe von Sachverständigengebühren herangezogen.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Das Allerletzte!, Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, R+V Versicherung, Sachverständigenhonorar, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

AG Böblingen: KRAVAG muss auch Mietwagenkosten tragen bei geringer Fahrstrecke (Urt. v. 31.3.2010 – 20 C 2546/09 -).

Der Amtsrichter der 20. Zivilprozessabteilung des AG Böblingen (Baden-Württemberg) verurteilte mit Datum vom 31.3.2010 – 20 C 2546/09 – die beklagte, eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die KRAVAG Allgem. Versicherungs AG in Hamburg, zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der bisher nicht erstatteten Mietwagenkosten. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat durch ihre Prozessbevollmächtigten doch allen Ernstes behauptet, die geschädigte Klägerin habe sich doch  mit Taxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln behelfen können. Der Klägerin, die vor dem Unfall, den der VN der KRAVAG verursacht hat, ihren eigenen Wagen gefahren hat, soll sich nach dem Unfall zu Gunsten der eintrittspflichtigen Versicherung behelfen. Sie habe daher nicht ein Mietfahrzeug benötigt. Warum soll sich der Geschädigte nach einen unverschuldeten Verkehrsunfall behelfen? Nur weil jemand durch den VN der KRAVAG  geschädigt wird, soll dieser zu Gunsten der regulierungspflichtigen Versicherung seine Gewohnheiten ändern? Diese Logik, die durch nichts begründet ist, scheint es nur bei der KRAVAG zu geben! Folgerichtig ist  dieser arrogante Vortrag  – zu recht – vom Gericht zurückgewiesen worden. Lest selbst das komplette Urteil:

(weiterlesen …)

Abgelegt in Das Allerletzte!, Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, Mietwagenkosten, Unglaubliches, Urteile, Urteile Mietwagen

Druckversion Druckversion

Wie Konzerne mit Werkstätten umgehen, die sich dem Diktat nicht beugen II

Es gibt nichts, was man nicht durch den gezielten Einsatz von fachunkundigem Personal verteuern könnte.

Ausgang Situation ist die Scheibenreparatur, die über die KRAVAG abgerechnet worden ist.  Reparatur gelungen, Kunde zufrieden, 143,50 € Kosten.

Nun erfolgte der beherzte Eingriff des allseits beliebten Ass. jur. und ein Sachverständiger wurde beauftragt. Kunde sauer Kosten stiegen um 140 € auf insgesamt 283,50 €.

Nach dem der hier schon zitierte Brief  den Kunden erreichte, sagte dieser sich, besser die Scheibe tauschen, weitere Kosten von 897,64 € abzüglich 150 € enstanden.

Gesamtkosten nach dem kühnen Einsatz von Herrn ass.jur. 1031,14 € statt 143,50 €, das ist eine negative Ersparnis (der Laie spricht von  zusätzlichen Kosten) von 887,64 € also 618 %.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Das Allerletzte!, DEKRA, Kaskoschaden, KRAVAG Versicherung, Unglaubliches

Druckversion Druckversion

Wie Konzerne mit Werkstätten umgehen, die sich dem Diktat nicht beugen

Ich denke es wird eine Fortsetzungesgeschichte weden, wobei ich die jeweiligen Gegenmaßnahmen erst offen lege, wenn sie zum Erfolg geführt haben. Die Dokumentation dürfte aber schon jetzt interessant sein.

Anscheinend haben die Versicherung dass VVG und die VVG-InfoV zur Nutzung der eigenen Zwecke entdeckt. Die Kaskoversicherung ist laut den jeweiligen Vertragsbedingungen eine Versicherung gegen Schadensereignisse. Ob und wo repriert wird, ist Sache des VN. Es gibt keinerlei Recht der Versicherung auf Qualitätskontrolle von Werkstatt arbeiten, das gibt die Ausklärungs- und Informationspflicht des VVG nicht her. Die Versicherung hat lediglich das Recht die Angaben über das Schadensereignis zu prüfen und die Höhe des Schadens zu ermitteln. Ob der Kunde dann eine Scheibe bei ebay kauft und selber einsetzt oder ob er bei mir reparieren lässt oder garnicht, ist allein seine Sache.

Aber es lässt sich gut damit argumentieren.

Meine Freunde von der Allianz und der Dekra:

(weiterlesen …)

Abgelegt in Allianz Versicherung, Das Allerletzte!, DEKRA, Kaskoschaden, KRAVAG Versicherung, Lustiges

Druckversion Druckversion

KRAVAG – neues aus Absurdistan

Am 01.06.2010 schrieb der bekannte ass.jur. einen Kunden an.

Bitte schauen Sie, wer diesen Auftrag unterschrieben hat. Wir lesen hier den Namen “GUT”. Ist das ein Mitarbeiter Ihres Hauses?

Lesen ist halt ein schwierige Kunst und Herr “Gut” heißt “Gu..” und ist der Chef.

Aber es wird noch lustiger:

An der Reparaturstelle, die auf der Rechung der Firma Gladel angegeben war, wurde lediglich ein aufgeklebter Klebestreifen festgestellt. Weiter befand sich offenbar kein von der Firma Gladel reparierter Schaden an der Scheibe. Dafür sind dort weitere Schäden vorhanden.

So seltsam das Gutachten auch war, es bestätigt immerhin einen reparierten Schaden.

http://www.captain-huk.de/kaskoschaeden/kravag-und-car-expert/

Und nun läuft mein geliebter ass. jur. zur Höchstform auf:

(weiterlesen …)

Abgelegt in Das Allerletzte!, Kaskoschaden, KRAVAG Versicherung, R+V Versicherung, Willkürliches

Druckversion Druckversion

KRAVAG und Car-Expert

Heute kam dann der nächste Fall aus dieser Ecke auf meinen Tisch. Da der verantwortliche Mitarbeiter ass.jur. ist, darf man wohl juristische Kenntnis voraussetzen. Mit anderen Worten, Betrugsunterstellung findet nicht statt. Lieber wird schwammig formuliert.

in Vertrauen auf die Richtigkeit Ihrer Rechnung und eine ordnungsgemäße Reparaturdurchführung haben wir Ihnen 143,50 € am 09.02.2010 durch Überweisung bezahlt.

Eine Nachbesichtigung hat ergeben, daß von einer ordnungsgemäßen Reparatur überhaupt nicht die Rede sein kann. Eine Kopie des Berichts des Sachverständigen K… vom 01.06.2010 fügen wir zur Kenntnisnahme anbei.

Bitte zahlen Sie uns  die für die Reparatur durch uns geleisteten 143,50 € zurück. Für die Nachbesichtigung hatten wir zudem Aufwendungen in Höhe von 147,27 €, die Sie uns ebenfalls bitte erstatten wollen.

Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten für den Fall, daß wir bis zum 20.06.2010 einen Zahlungseingang nicht feststellen können.

(weiterlesen …)

Abgelegt in carexpert, Das Allerletzte!, Kaskoschaden, KRAVAG Versicherung, Willkürliches

Druckversion Druckversion

1-2-3 – und aus

Ich weiß, Kaskorecht ist Vertragsrecht, und die Betriebe sollen sich nicht dem Diktat der Versicherungen beugen und überhaupt man soll sich mehr durchsetzen.

Ich lebe seit 16 Jahren von Verbundglasreparaturen, tausche keine Scheiben und bin stolz darauf gute und seriöse Arbeit zu leisten. Diese Schreiben könnte das aus für meinen Betrieb bedeuten.

Da sind ca. 70 % meiner Kunden versichert. Stammkunden, die seit Jahren meine Dienste in Anspruch nehmen.

Also ein Unternehmen, nennt sich Carglass wirbt damit sogar heute 3-mal im Radio. Ich selbst verwende diese Terminologie nie.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Abtretung, Allgemein, Condor Versicherung, Das Allerletzte!, In eigener Sache, Kaskoschaden, KRAVAG Versicherung, Optima Versicherung, R+V Versicherung, Unglaubliches, Willkürliches

Druckversion Druckversion

LG Dortmund weist Berufung der KRAVAG Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 05.11.2009 (11 S 78/09) hat das LG Dortmund die Berufung der KRAVAG-Logistic-Versicherung AG gegen ein Urteil des AG Castrop-Rauxel vom 02.03.2009 (12 C 188/08) zurück gewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 988,29 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das LG Dortmund bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung der mit dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel zugesprochenen restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 988,29 € gemäß der §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.

Die Verpflichtung der Haftung der Beklagten für den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 18.12.2007 ist dem Grunde nach unstreitig.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

OLG Celle zu ersparten Eigenaufwendung, Wertminderung, Ersatz von Vollkaskoversicherung und Insassenunfallversicherung

Mit Urteil vom 30.09.2009 (14 U 63/09) hat das OLG Celle zu folgenden Themen entschieden:

Leitsatz:

1. Bei der Berechung des Ersatzanspruchs für die unfallbedingt erforderlich gewordene Nutzung eines Mietwagens kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs für ersparte Eigenaufwendungen ein pauschaler Abzug von 5 % der Mietwagenkosten angemessen sein.

2. Im Rahmen der Schadensschätzung kann – je nach Umständen des Falles – die Wertminderung eines verunfallten Pkw auch nach der Methode Ruhkopf/Sahm ermittelt werden.

3. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung (hier: CDW = Collision Damage Waiver – Gebühr) grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.

4. Die Gebühr für eine Insassenunfallversicherung PAI (= Personal Accident Insurance) ist nur ersatzfähig, wenn dem Geschädigten vor dem Unfall ein entsprechender Versicherungsschutz zur Verfügung stand.

Aus den Urteilsgründen:

(weiterlesen …)

Abgelegt in Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, Mietwagenkosten, Sachverständigenhonorar, Urteile, Urteile Mietwagen, Wertminderung, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

Gutachtenvernichtung – the never ending story.

Zu dem nie endenden Thama der Gutachtenvernichtung durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erhielt ich heute von einem süddeutschen anerkannten Sachverständigen einen Rechtsvorgang, der einem die Haare zu Berge stehen ließ. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die geschädigte Frau M.K. aus W. erlitt in München auf der P.-Strasse einen Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt wurde. Eintrittspflichtig ist die Kravag Allgem. Versicherungs AG in Hamburg. Die Geschädigte klagte den ihr entstandenen Schaden bei dem AG München ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.  Nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtstreites forderte die Klägerin mit Schreiben ihres Anwaltes vom 2.4.2009 die eintrittspflichtige Versicherung auf, das Original-Gutachten mit Rechnung zurückzusenden. Mit Schreiben vom 2.4.2009 teilte die Kravag Vers. mit, dass das Originalgutachten leider nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne. Der Rechtsanwalt der Klägerin forderte nunmehr mit Schreiben vom 3.4.2009 die Kravag Vers AG auf, die Kosten des Gutachtens in Höhe von 449,46 Euro zu erstatten, da das Originalgutachten nicht mehr zur Verfügung stand. Mit Schreiben vom 6.5.2009 teilte die Kravag mit, dass sie nicht erkennen könne, inwieweit ihrerseits Eigentumsrechte und urherberrechtliche Rechte verletzt worden seien. Sie könne nur noch einen Farbdruck des Gutachtens zur Verfügung stellen.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Allgemein, Das Allerletzte!, KRAVAG Versicherung, Sachverständigenhonorar, Unterlassung, Urheberrecht

Druckversion Druckversion

Nächste Seite »