Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

KRAVAG – neues aus Absurdistan

Am 01.06.2010 schrieb der bekannte ass.jur. einen Kunden an.

Bitte schauen Sie, wer diesen Auftrag unterschrieben hat. Wir lesen hier den Namen “GUT”. Ist das ein Mitarbeiter Ihres Hauses?

Lesen ist halt ein schwierige Kunst und Herr “Gut” heißt “Gu..” und ist der Chef.

Aber es wird noch lustiger:

An der Reparaturstelle, die auf der Rechung der Firma Gladel angegeben war, wurde lediglich ein aufgeklebter Klebestreifen festgestellt. Weiter befand sich offenbar kein von der Firma Gladel reparierter Schaden an der Scheibe. Dafür sind dort weitere Schäden vorhanden.

So seltsam das Gutachten auch war, es bestätigt immerhin einen reparierten Schaden.

http://www.captain-huk.de/kaskoschaeden/kravag-und-car-expert/

Und nun läuft mein geliebter ass. jur. zur Höchstform auf:

(weiterlesen …)

Abgelegt in Das Allerletzte!, Kaskoschaden, KRAVAG Versicherung, R+V Versicherung, Willkürliches

Druckversion Druckversion

KRAVAG und Car-Expert

Heute kam dann der nächste Fall aus dieser Ecke auf meinen Tisch. Da der verantwortliche Mitarbeiter ass.jur. ist, darf man wohl juristische Kenntnis voraussetzen. Mit anderen Worten, Betrugsunterstellung findet nicht statt. Lieber wird schwammig formuliert.

in Vertrauen auf die Richtigkeit Ihrer Rechnung und eine ordnungsgemäße Reparaturdurchführung haben wir Ihnen 143,50 € am 09.02.2010 durch Überweisung bezahlt.

Eine Nachbesichtigung hat ergeben, daß von einer ordnungsgemäßen Reparatur überhaupt nicht die Rede sein kann. Eine Kopie des Berichts des Sachverständigen K… vom 01.06.2010 fügen wir zur Kenntnisnahme anbei.

Bitte zahlen Sie uns  die für die Reparatur durch uns geleisteten 143,50 € zurück. Für die Nachbesichtigung hatten wir zudem Aufwendungen in Höhe von 147,27 €, die Sie uns ebenfalls bitte erstatten wollen.

Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten für den Fall, daß wir bis zum 20.06.2010 einen Zahlungseingang nicht feststellen können.

(weiterlesen …)

Abgelegt in carexpert, Das Allerletzte!, Kaskoschaden, KRAVAG Versicherung, Willkürliches

Druckversion Druckversion

1-2-3 – und aus

Ich weiß, Kaskorecht ist Vertragsrecht, und die Betriebe sollen sich nicht dem Diktat der Versicherungen beugen und überhaupt man soll sich mehr durchsetzen.

Ich lebe seit 16 Jahren von Verbundglasreparaturen, tausche keine Scheiben und bin stolz darauf gute und seriöse Arbeit zu leisten. Diese Schreiben könnte das aus für meinen Betrieb bedeuten.

Da sind ca. 70 % meiner Kunden versichert. Stammkunden, die seit Jahren meine Dienste in Anspruch nehmen.

Also ein Unternehmen, nennt sich Carglass wirbt damit sogar heute 3-mal im Radio. Ich selbst verwende diese Terminologie nie.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Abtretung, Allgemein, Condor Versicherung, Das Allerletzte!, In eigener Sache, Kaskoschaden, KRAVAG Versicherung, Optima Versicherung, R+V Versicherung, Unglaubliches, Willkürliches

Druckversion Druckversion

LG Dortmund weist Berufung der KRAVAG Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 05.11.2009 (11 S 78/09) hat das LG Dortmund die Berufung der KRAVAG-Logistic-Versicherung AG gegen ein Urteil des AG Castrop-Rauxel vom 02.03.2009 (12 C 188/08) zurück gewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 988,29 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das LG Dortmund bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung der mit dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel zugesprochenen restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 988,29 € gemäß der §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.

Die Verpflichtung der Haftung der Beklagten für den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 18.12.2007 ist dem Grunde nach unstreitig.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

OLG Celle zu ersparten Eigenaufwendung, Wertminderung, Ersatz von Vollkaskoversicherung und Insassenunfallversicherung

Mit Urteil vom 30.09.2009 (14 U 63/09) hat das OLG Celle zu folgenden Themen entschieden:

Leitsatz:

1. Bei der Berechung des Ersatzanspruchs für die unfallbedingt erforderlich gewordene Nutzung eines Mietwagens kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs für ersparte Eigenaufwendungen ein pauschaler Abzug von 5 % der Mietwagenkosten angemessen sein.

2. Im Rahmen der Schadensschätzung kann – je nach Umständen des Falles – die Wertminderung eines verunfallten Pkw auch nach der Methode Ruhkopf/Sahm ermittelt werden.

3. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung (hier: CDW = Collision Damage Waiver – Gebühr) grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.

4. Die Gebühr für eine Insassenunfallversicherung PAI (= Personal Accident Insurance) ist nur ersatzfähig, wenn dem Geschädigten vor dem Unfall ein entsprechender Versicherungsschutz zur Verfügung stand.

Aus den Urteilsgründen:

(weiterlesen …)

Abgelegt in Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, Mietwagenkosten, Quotenschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, Urteile Mietwagen, Wertminderung, Wichtige Verbraucherinfos

Druckversion Druckversion

Gutachtenvernichtung – the never ending story.

Zu dem nie endenden Thama der Gutachtenvernichtung durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erhielt ich heute von einem süddeutschen anerkannten Sachverständigen einen Rechtsvorgang, der einem die Haare zu Berge stehen ließ. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die geschädigte Frau M.K. aus W. erlitt in München auf der P.-Strasse einen Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt wurde. Eintrittspflichtig ist die Kravag Allgem. Versicherungs AG in Hamburg. Die Geschädigte klagte den ihr entstandenen Schaden bei dem AG München ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.  Nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtstreites forderte die Klägerin mit Schreiben ihres Anwaltes vom 2.4.2009 die eintrittspflichtige Versicherung auf, das Original-Gutachten mit Rechnung zurückzusenden. Mit Schreiben vom 2.4.2009 teilte die Kravag Vers. mit, dass das Originalgutachten leider nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne. Der Rechtsanwalt der Klägerin forderte nunmehr mit Schreiben vom 3.4.2009 die Kravag Vers AG auf, die Kosten des Gutachtens in Höhe von 449,46 Euro zu erstatten, da das Originalgutachten nicht mehr zur Verfügung stand. Mit Schreiben vom 6.5.2009 teilte die Kravag mit, dass sie nicht erkennen könne, inwieweit ihrerseits Eigentumsrechte und urherberrechtliche Rechte verletzt worden seien. Sie könne nur noch einen Farbdruck des Gutachtens zur Verfügung stellen.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Allgemein, Das Allerletzte!, KRAVAG Versicherung, Sachverständigenhonorar, Unterlassung, Urheberrecht

Druckversion Druckversion

Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

“Der gefesselte Autoverkäufer” hielt dieser Tage Einzug in meine Tageszeitung. Hier geht die HUK Coburg noch einen Schritt weiter. Geschickt suggeriert die HUK Coburg Versicherung dem geneigten Leser – teure Inspektionen, die müssen nicht sein und wirft die Frage auf:

“Warum sollten nicht auch andere Werkstätten die Arbeit erledigen, die ihre Leistung oft viel günstiger anbieten, wenn sie über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen?”

Ein  neues Betätigungsfeld wird sodann anvisiert – Übernahme der Garantie und Durchführung der Inspektion in einer Reihe vom Versicherer empfohlenen, preisgünstigen Werkstätten. Mut zum neuen Vorhaben, so heißt es weiter, schöpft die HUK-Coburg aus dem bereits laufenden “Schadenmanagement der Versicherer”, mit dem sie sich bereits mit der Automobilindustrie angelegt hat. Fettes Reparaturgeschäft, das muss doch nicht sein

“schon um die Versicherungsbeiträge in Grenzen zu halten”.

Zeitlich passend, beschäftigt sich, wie bereits von Buschtrommler verlinkt, auch der Internet-Auftritt www.autohaus.de mit der immer größer werdenen Not von Partnerwerkstätten (der Versicherer):

(weiterlesen …)

Abgelegt in Admiral Direkt Versicherung, Asstel Versicherung, Barmenia Versicherung, BGV Versicherung, Continentale Versicherung, Das Allerletzte!, Deutsche Internet Versicherung, DEVK Versicherung, Direct Line, Europa Versicherung, GVV Versicherung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, INEAS Versicherung, Innovation Group, Kaskoschaden, KRAVAG Versicherung, Netzfundstücke, R+V Versicherung, Rheinland Versicherung, Sparkassen Versicherung, TV - Presse, Unglaubliches, Universa Versicherung, Volkswohl Bund Versicherung, Württembergische Versicherung, WGV Versicherung, Wichtige Verbraucherinfos, Willkürliches

Druckversion Druckversion

Die KRAVAG Versicherung unterliegt vor dem AG Zwickau in einem Restwertregressprozess gegen den Kfz-Sachverständigen

Mit Entscheidung vom 15.05.2007 (23 C 2312/06) wurde die Klage der KRAVAG-Logistic Versicherungs-AG gegen ein Kfz-Sachverständigenbüro durch das Amtsgericht Zwickau zurückgewiesen. Inhalt der Klage war die Geltendmachung von vermeintlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Kfz-Sachverständigen in Höhe von EUR 2.600, weil dieser, nach Ansicht der klagenden KRAVAG Vers., nur den Restwert am örtlichen Markt und keinen aus der Restwertbörse berücksichtigt habe. Siehe hierzu auch das BGH-Urteil vom 13.01.2009 VI ZR 205/08.

CH-Leitsatz:

“Wenn der Geschädigte Internetangebote nicht berücksichtigen muß, so ist nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige im Auftrag des Geschädigten dies tun sollte.”

Aus den Gründen:

Endurteil

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Erfreuliches, Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Restwert - Restwertbörse, Unglaubliches, Urteile

Druckversion Druckversion

Das AG Landstuhl (Rheinland-Pfalz) spricht Geschädigtem auch bei fiktiver Schadensabrechnung Markenstundenverrechnungssätze zu.

Das Amtsgericht Landstuhl (Rheinland-Pfalz) hat mit Urteil vom 15.05.2009 (1 C 76/09) auf die Klage des Geschädigten hin die Kravag-Logistic Versicherungs-AG, Stuttgart, verurteilt, den nicht regulierten Schadensersatz zu zahlen. Dabei hat das AG Landstuhl die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu Grunde gelegt.

Das Urteil gebe ich wie folgt bekannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 468,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2008 zuzahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, Lohnkürzungen, Stundenverrechnungssätze, UPE-Zuschläge, Urteile

Druckversion Druckversion

AG Bad Neustadt a.d. Saale spricht mit Urteil vom 04.05.2009 dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten und UPE-Aufschläge zu.

Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Bad Neustadt a. d. Saale hat mit Endurteil vom 04.05.2009 ( 2 C 433/08) dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die im SV Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge zugesprochen. Dementsprechend wurden die VN und die beteiligte Versicherung gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 652,80€ nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreites. 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in der einge­klagten Höhe aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 18Abs. 1 StVG, 115WG,249ff. BGB.

Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen. Gleichwohl hat er Anspruch auf den für die fachgerechte Reparatur “erforderlichen” Geldbetrag, § 249 BGB. Anzustellen ist daher eine hypo­thetische Erwägung, nämlich diejenige, welche Kosten angefallen wären, wenn der Kläger die be­schädigte Sache in der Weise, zu welcher er berechtigt gewesen wäre, hätte instand setzen las­sen.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, KRAVAG Versicherung, Unkostenpauschale, UPE-Zuschläge, Urteile, Verbringungskosten

Druckversion Druckversion

« Vorherige SeiteNächste Seite »