Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

LG Kiel mit Berufungsurteil vom 25.11.2011 – 1 S 37/11 – zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Alternativwerkstatt und zur Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier zum Wochenende noch ein interessantes Urteil aus Deutschlands Norden. Die Berufungskammer des LG Kiel hat zur fiktiven Abrechnung entschieden.  Interessant ist dieses Berufungsurteil deshalb, weil das Gericht Stellung dazu nimmt, zu welchem Zeitpunkt der Schädiger ein Angebot einer Alternativwerkstatt vorzulegen hat. Zutreffend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bekanntgabe einer sog. Alternativwerkstatt mit günstigeren Stundensätzen erst im Prozess zu spät ist. Die Dispositionsbefugnis des Geschädigten wird berührt, wenn der Schädiger erst nach einem Jahr nach dem Unfall eine anderweitige Reparaturmöglichkeit bekannt gibt. Die Feststellungen des Gerichtes überzeugen. Die von der Kammer aufgeführte Gegenmeinung würde unzulässigerweise die dem Geschädigten zustehende Dispositionbefugnis einschränken. Auch die Rechtsmeinung der Berufungskammer zur Fälligkeit des Schadensersatzanspruches verdient Beachtung. Ein durch und durch gut begründetes Berufungsurteil aus Schleswig-Holsteins Landeshauptstadt. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht bei drei Jahre altem Wagen mit Scheckheftpflege Markenfachwerkstattlöhne entgegen dem Prüfbericht der ControlExpert zu mit Urteil vom 23.11.2011 – 32 C 608/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zur fiktiven Abrechnung. Aus “darlegen und beweisen” , wie es der VI. Zivilsenat des BGH seit dem VW-Urteil fordert, wird nun nur noch “darlegen” und die Beweisprüfung wird dann noch elegant übersprungen, da ja scheckheftgepflegt. Und so verschwindet nach und nach der Gleichwertigkeitsbeweis bei den Gerichten. Im Ergebnis ein richtiges Urteil; der Teufel steckt jedoch im Detail. Wieder einmal zeigt sich, dass der Prüfbericht der Firma Control€xpert unmaßgeblich ist. Darüber hinaus ist er auch noch falsch, weil er nach den Vorgaben der Versicherung das Alter des Fahrzeuges und die Scheckheftpflege sowie die fiktiven Verbringungskosten und UPE-Zuschläge und Kosten des Musterblechs nicht berücksichtigt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
32 C 608/11

Verkündet am 23.11.2011

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Urheberrechtsverletzung der LVM Versicherung – Unterlassungserklärung

Nachdem sich immer mehr Kfz-Sachverständige die Urheberrechtsverletzungen der Versicherer nicht mehr gefallen lassen, sind die Folgen nun nicht mehr zu übersehen.
Wie beim letzten Beitrag bezüglich eines Urheberrechtsverstosses der Restwertbörse cartv.de am 08.02.2011 berichtet, hat nun auch die LVM-Versicherung außergerichtlich Unterlassung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung erklärt und auf das gerichtliche Verfahren letztendlich “verzichtet”. Dies allerdingst erst nach “nachdrücklicher Aufforderung” durch den Rechtsanwalt des Kfz-Sachverständigen.

Die LVM hatte am 27.12.2010 insgesamt 26 Lichtbilder aus dem Gutachten eines Kfz-Sachverständigen in die Restwertbörse AutoOnline eingestellt (= 8 Monate nach BGH I ZR 68/08 !). Daraufhin wurde die LVM am 10.01.2011, unter Fristsetzung zum 20.01.2011, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Am 19.01.2011 teilte die LVM folgendes mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

selbstverständlich ist uns die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Streitigkeit bekannt. Allerdings sei angemerkt, dass Ihr Mandant in seine Gutachten nicht kenntlich gemacht hat, dass er sein Urheberrecht gewahrt haben möchte, wie dies durch den überwiegenden Teil der Sachverständigen unproblematisch erfolgt.

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AG Schweinfurt verurteilt LMV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 01.12.2009 (3 C 788/09) hat das AG Schweinfurt den LVM Landw. Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.784,62 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten noch restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.784,62 EUR ersetzt verlangen (§§ 7,17 StVG; § 3 PflVG; §§ 249 ff BGB).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. If S. 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlicher Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaft­lich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Geschädigte von mehreren für ihn örtlichen Tarifen grund­sätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet daher die Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif an, der gegenüber den Normaltarifen teuerer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH-Ur­teil vom 13.06.2006, VI 161/05).

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AG Halle (Saale) verurteilt LVM Verein zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.09.2009 (93 C 1820/09 (093)) hat das AG Halle (Saale) den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 580,71 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist – bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung – begründet. Anspruchs­grundlage ist § 398 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 3 PfIVG. Der Be­klagte, dessen Haftung mit einer Haftungsquote von 100 % zwischen den Parteien unstreitig ist, muss die restlichen Mietwagenkosten gemäß § 249 BGB als Scha­densersatz bezahlen, und zwar wegen der Abtretung nicht an die Geschädigte , sondern an die Klägerin.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 -VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 -VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 -VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 -VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – NJW 2007, 2122; vorn 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – VersR 2007, 1144 f.; vom 19. Februar 2008 – VI ZR 32/07 – zitiert nach juris) kann der Ge­schädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten ver­langen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Siegen verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.06.2009 (14 C 540/09) hat das AG Siegen die LVM AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 48,03 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt zwar die Schwacke-Liste zugrunde und spricht sich gegen die Anwendung der Fraunhofer Tabelle und der Erhebung von Dr. Zinn aus, sieht sich aber wegen der angeblich nicht nachvollziehbaren Preissteigerungen nicht in der Lage, die Schwacke-Liste 2007 anzuwenden, sondern legt die von 2003 zugrunde. Der Unfall datiert aus dem Jahr 2008. Die Klägerin bleibt auf 88 % der Kosten des Rechtsstreits sitzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 48,03 € gegenüber der Beklagten gemäß § 249 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe für den durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 der Klägerin entstandenen Schaden haftet. Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 249 BGB auf Ersatz der notwenigen Mietwagenkosten. Das Gericht sieht als notwendig und damit ersatzfähige Mietwagenkosten insgesamt einen Betrag in Höhe von 903,03 € an.

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AG Geilenkirchen verurteilt LVM Versicherung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 30.04.2009 (10 C 445/08) hat das AG Geilenkirchen den LVM aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 367,27 zzgl. Zinsen sowie  weiterer vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwache-Liste an und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klageantrag ist insoweit auszulegen, als ein Gesamtbetrag in Höhe von 950,70 € bestehend aus restlichen Mietwagenkosten (849,30 €) und Rechtsanwaltskosten (101,40 €) und nicht ein Betrag in Höhe von 950,70 € zuzüglich 101,40 € Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wird. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung (S. 3 der Klageschrift), worin der Betrag von 950,70 € ausdrücklich in Addition der restlichen Mietwagen kosten und der Rechtsanwaltskosten berechnet wird; bei wörtlicher Auslegung des Antrages würden die Rechtsanwaltsosten - ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund – doppelt ersetzt verlangt.

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Hinweisbeschluss des AG Germersheim zur Anwendung der Schwacke-Liste

Mit Beschluss vom 14.04.2009 (3 C 189/09) hat das AG Germersheim in einem Verfahren wegen Mietwagenkosten gegen den LVM Versicherungsverein a.G. zur Anwendung der Schwacke-Liste Stellung genommen. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus dem Hinweisbeschluss:

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Landau führt dazu beispielsweise aus (aus LG Landau 1 S 79/06, Urteil vom 12.2.2008):

Nach  der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Versicherungsrecht 2005,  850) kann auch ein Unfallersatztarif als erforderlicher – und damit auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstattender – Aufwand zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren sein, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif hö­heren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Ob ein vom Ge­schädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist, kann zwar offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umstän­den nicht zugänglich gewesen ist. Dafür gibt der vorliegende Sachverhalt je­doch keinerlei Anhaltspunkte.

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Amtsgericht Münster verurteilt LVM Versicherung Münster zur Zahlung des Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht.

Die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Münster hat mit Urteil vom 01.04.2009 die LVM verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht 1.226,77€ nebst Zinsen zu zahlen sowie weitere 186,24€. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites (Az.: 4 C 4939/08 vom 01.04.2009).

Tatbestand:

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seinen Honoraranspruch für die Erstellung eines Gutachtens gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger ist Gutachter für Automobiltechnik und Unfallanalytik. Nach dem am 13.12.2007 bei einem Unfall das Fahrzeug eines Herrn H. beschädigt wurde, woran allein den Versicherungsnehmer des Beklagten die Schuld traf, hat Herr H. am 14.12.2007 den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens zur Beweissicherung beauftragt Die Vergütung zwischen dem Kläger und Herrn H. wurde schriftlich vereinbart einschließlich einer Sicherungsabtretung Unter dem 17.12.2007 erstellte der Kläger sein Gutachten und rechnete ebenfalls mit Rechnung vom 17.12.2007 sein Honorar in Höhe von 1.226,77 € ab. Der Beklagte regulierte den Schaden des Herrn H. entsprechend des Gutachtens. Das Honorar des Klägers erstattete der Beklagte nicht.

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AG Münster verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.12.2008 (61 C 4106/08) hat das AG Münster den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 520,94 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab .

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 249 BGB auf Bezahlung der restlichen, von diesem nicht erstatteten Kosten in Höhe von 520,94 € für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für fünf Tage.

Die Haftung des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Höhe nach sind die allein zwischen den Parteien streitigen noch offenen Mietwagenkosten in der Höhe ersatzfähig, wie klageweise geltend gemacht. Der Betrag von netto 970,94 € setzt sich zusammen aus einem Mietpreis selbst von 836,13 € (also 167,23 € täglich) unter Abzug eines 10 %igen Nachlasses, 113,40 € für Vollkaskoschutz, 42,01 € für Zustellung bzw. Abholung und 63,00 € für einen zweiten Fahrer.

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