AG Landau verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 14.01.2009 (2 C 1003/08) hat das AG Landau den LVM aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 616,68 € zzgl Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Tabelle.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten noch weitere Mietwagenkosten ersetzt verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 7 Abs. 1, 18 StVG; § 3 Nr. 1 PflVG).
Die Kosten, die dem Kläger für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellt worden sind, sind in Höhe von 1.366,68 € als objektiv erforderlich anzusehen und demgemäß als Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von den Beklagten zu ersetzen. Nachdem die Beklagte zu 3 bereits 750 € bezahlt hat, stehen dem Kläger noch 616,68 € zu.
Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Höhe dieser Kosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit folgt es dabei der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz. Diese Kammer ist zur Entscheidung über eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil zuständig.
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