Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Landau verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 14.01.2009 (2 C 1003/08) hat das AG Landau den LVM aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 616,68 € zzgl Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten noch weitere Mietwagenkosten ersetzt verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 7 Abs. 1, 18 StVG; § 3 Nr. 1 PflVG).

Die Kosten, die dem Kläger für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellt worden sind, sind in Höhe von 1.366,68 € als objektiv erforderlich anzusehen und demgemäß als Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von den Beklagten zu ersetzen. Nachdem die Beklagte zu 3 bereits 750 € bezahlt hat, stehen dem Kläger noch 616,68 € zu.

Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstel­lung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Höhe dieser Kosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit folgt es dabei der Rechtsprechung der Berufungs­kammer des Landgerichts Landau in der Pfalz. Diese Kammer ist zur Entscheidung über eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil zuständig.

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AG Pforzheim verurteilt LVM Versicherungsverein zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 20.01.2009 (2 C 236/08) hat das AG Pforzheim den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 856,74 € zzgl. Zinsen sowie Freistellung in Höhe von  236,44 € verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, eine deutliche Absage wird an die Fraunhofer Tabelle erteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erwies sich als im Wesentlichen begründet.

Der Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumin­dest auf Nachfrage – zugänglich gewesen sei (vgl. Urteil des BGH vom 04.07.2006, VI ZR 237/05). Denn dies würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausset­zen, dass der in Rechnung gestellte Tarif deutlich, im Durchschnitt um mindestens 100 % über dem Normaltarif liegt. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, wie sich aus den weiter unten folgenden Berechnungen ergibt.

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Noch einmal: AG Siegen verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.12.2008 (14 C 812/08) hat das AG Siegen den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 421,35 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 421,35 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2007 begründet; im übrigen ist die Klage unbegründet.

Der zuerkannte Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVersG.

Der Kläger hat hinreichend substantiiert dargetan, dass er aktivlegitimiert ist. Insoweit hat er eine Rückabtretungserklärung der Autovermietung C. vom 29.10.2007 zur Gerichtsakte gereicht, wonach der Kläger nunmehr berechtigt ist, die Mietwagenkosten in eigenem Namen geltend zu machen.

Gegen die Wirksamkeit der Rückabtretungserklärung bestehen keine Bedenken. Insbesondere steht dem nicht eine Unwiderruflichkeit der Anweisung des Klägers gegenüber dem ausgleichspflichtigen Versicherer, also dem Beklagten, Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu zahlen, entgegen. Dem Kläger bleibt es selbstverständlich unbenommen, von dieser vormals unwiderruflichen Anweisung nunmehr abzuweichen und auf Grund einer wirksam erfolgten Rückabtretungserklärung seitens der Firma Car Concept nunmehr selbst die Mietwagenkosten in eigenem Namen geltend zu machen.

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Weitere Verurteilung des LVM Versicherungsvereins zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten durch das AG Siegen

Mit Urteil vom 24.10.2008 (14 C 3243/07) hat das AG Siegen den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 401,10 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei macht das Gericht Ausführungen zur Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen und wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 401,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 begründet; im übrigen ist die Kla­ge unbegründet.

Der zuerkannte Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVG.

Zum Herstellungsaufwand, der bei Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist, gehören auch die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzsache. Dem Kläger kann vorliegend insoweit eine Verletzung der Schadens­minderungspflicht aus § 254 BGB nicht entgegengehalten werden. Den Geschädig­ten trifft zwar bei der Anmietung eines Mietfahrzeuges grundsätzlich eine Erkundigungspflicht; dieser braucht jedoch vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen aus­findig zu machen.

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AG Betzdorf verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.04.2008 (3 C 24/08) hat das AG Betzdorf den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 452,86 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG  Betzdorf legt als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zah­lung von Mietwagenkosten in Höhe 452,86 EUR gem. §§ 7, Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 823 Abs. 1, 249 BGB zu.

Der PKW des Klägers war zum Unfall Zeitpunkt 13 Jahre alt. Die Erstzulassung erfolgte am 17.06.1994. Er hatte eine Laufleistung von mehr als 150.000 km. Das Gericht hat sich zur Beurteilung des angemessenen Mietwagenpreises bzw. der angemessenen Mietwagenkosten an der Schwacke-Liste für 2007 orientiert. Es nimmt diese als Schätzgrund­lage gem. § 287 ZPO. Ausgehend davon hat es das Fahrzeug im Hinblick auf das Alter und die hohe Laufleistung an der eigentlichen Fahrzeugklasse 5 in die Fahrzeugklasse 3 herabgestuft.

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ControlExpert geht erstmals an die Öffentlichkeit

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Amtsgericht Merzig verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung restl. SV-Honorars

Das Amtsgericht Merzig hat mit Urteil vom 30.05.2008 – 23 C 225/08 – auf die Klage des Unfallgeschädigten die beklagte Haftpflichtversicherung, die LVM Versicherung, verurteilt, an den Kläger 266,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte hatte die Aktivlegitimation des Geschädigten bestritten. Sie war der Meinung, die Ansprüche des Geschädigten seien an das SV-Büro abgetreten und daher sei der Geschädigte nicht mehr aktivlegitimiert. Das Amtsgericht Merzig hat jedoch in den Urteilsgründen vermerkt, dass die Klage zulässig und begründet ist. Der Kläger als Geschädigter ist berechtigt, zur Führung dieses Rechtsstreites im eigenen Namen. Die Abtretungserklärung enthält nämlich folgenden Zusatz:

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Das AG Merzig verurteilt LVM wegen restlichen SV-Honorars

Das AG Merzig hat mit Urteil vom 25.04.2008 – 23 C 625/07 – die LVM verurteilt, an den Geschädigten 219,81 € restlichen Sachverständigenhonorar nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger in voller Höhe für die Folgen des Verkehrsunfalls am 25.04.2007 in L. haftet. Die Parteien streiten lediglich über die Schadenshöhe.

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LVM versucht sich einen Namen zu machen, Schade!

Die LVM, die bisher zumindest im hiesigen Gerichtsbezirk für eine korrekte, zeitnahe sowie bis dato fast beanstandungsfreie Schadenabwicklung im Kraftfahrschadenbereich bekannt war, ist jetzt auch von den bekannten Billigheimern der Versicherungbranche inspiriert worden und versucht zunehmend auf Ab- und Umwegen mit der gleichen betrügerischen Masche und einer besonders verwerflichen Vorgehensweise den Geschädigten um seinen vollständigen Schadenersatz zu bringen.

Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte aus den gelisteten Kategorien “Control-Expert” u. “Eucon” sowie die Themen “Verbringungskosten” “UPE-Aufschläge” und “Lohnkürzungen” am rechten Blogrand.

Urteilsliste “Fiktive-Abrechnung” zum Download >>>>>

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LVM Rechtschutz hat vorbildlich schnell reguliert.

Am 6. 03. 2007 hat ein Beweissicherungsgutachten mein Büro auf dem normalen Postweg zum Rechtsanwalt verlassen.

Von dort wurde die Rechnung zur LVM Rechtschutz weitergeleitet.
Am 12.03.2007 wurde von der LVM ein Scheck ausgestellt, welchen ich am 14.03.2007 im Briefkasten hatte.(ohne Abzug)
Dafür möchtich meinen Respekt und meine Anerkennung aussprechen.

Wie man sieht geht es auch anders, Respekt!!Laughing
MfG

Franz Hiltscher

Abgelegt in LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar

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