Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

OLG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim “Quotenschaden” (Az.: 5 U 144/10 vom 18.03.2011)

Hier nun das Berufungsurteil des OLG Rostock zur vorausgegangenen Entscheidung des LG Rostock.

Mit Entscheidung vom 18.03.2011 (5 U 144/10) wurde die Berufung der Mecklenburgischen Versicherung gegen das Urteil des LG Rostock vom 22.06.2010 (10 O 199/08) durch das Oberlandesgericht Rostock vollumfänglich zurückgewiesen. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war u.a. das Sachverständigenhonorar, das bei einem Quotenschaden von 50% vollständig zugesprochen wurde. Die Berufungskammer teilte die Rechtsauffasssung des Landgerichts Rostock, wonach die Sachverständigenkosten – aufgrund der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Schadensbezifferung – zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehören und demzufolge von der Quotierung ausgenommen sind. Eine schlüssige Begründung, insbesondere unter der Betrachtung der Differenztheorie sowie der vergleichweisen Gegenüberstelllung des SV-Honorars zu den Rechtsanwaltskosten.

Oberlandesgericht Rostock

5 U 144/10
10 O 199/08 LG HRO

verkündet am: 18.03.2011

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

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LG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim “Quotenschaden” (Az.: 10 O 199/08 vom 22.06.2010)

Mit Entscheidung vom 22.06.2010 (10 O 199/08) wurde die Mecklenburgische Versicherung durch das Landgericht Rostock  u.a. zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars bei einem Quotenschaden verurteilt. Die Mithaftung des Klägers lag bei 50%. Das Gericht hat die vollständigen Kosten des Sachverständigengutachtens als sog. Schadensermittlungskosten (Rechtsverfolgungskosten) von der Quotierung ausgenommen.
Die eintrittspflichtige Versicherung hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Entscheidung der Berufungskammer (OLG Rostock - 5 U 144/10 – vom 18.03.2011) folgt im nächsten Beitrag.

Landgericht Rostock

Geschäftsnummer

10 O 199/08

Verkündet am:
22.06.2010

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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AG Rockenhausen verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit  Urteil vom 16.03.2010 (1 C 859/09) hat das AG Rockenhausen die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 904,24 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Anwendung der Fraunhofer Tabelle wird detailliert abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom xx.xx,2009 gemäß den §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG I.V.m. § 115 Abs. 1 VVG ein Anspruch auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von – weiteren – 904,24 €  zu. Im Wege der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug muss sich der Kläger je­doch einen Abzug in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten anrechnen lassen (OLG Hamm, VersR 2001, 206 mit weiteren Nachweisen).

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Das LG Dresden verurteilt die Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von EUR 17.997,65 EUR

Mit Entscheidung vom 28.09.2009 (10 O 1071/09) wurde die Mecklenburgische Versicherung a. G. durch das Landgericht Dresden dazu verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von EUR 17.997,65 zu erstatten. Es handelte sich hierbei um den Honoraranspruch für ein “Sondergutachten” (Zweiwege-Unimog). Die Berufung der Mecklenburgischen Versicherung wurde zurückgewiesen.
Erstritten wurde das Urteils durch die Kanzlei Wolfram Wegner in Hennigsdorf.

Aus den Gründen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.997,65 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die klagende Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des hieraus zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 17.997,65 EUR

Tatbestand

Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Zahlung von Gutachtenkosten in Höhe von 17.997,65 EUR nebst Verzugszinsen.

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AG Arnsberg verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.10.2009 (14 C 178/09) hat das AG Arnsberg  die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a.G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 210,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in Höhe von 210,97 Euro verlangen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem erhöhten Tarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif” höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564).

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AG Germersheim verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (3 C 629/08) hat das AG Germersheim die  Mecklenburgische  Versicherungs-Gesellschaft a.G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 946,61 € zzgl. Zinsen sowie  vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage führt in der Sache ganz überwiegend zum Erfolg.

Die Klägerin ist für die erhobene Klage aktivlegitimiert. Die Abtretung des Schadensersatzanspruches des Unfallgeschädigten insoweit, als die Mietwagenkosten der Kläge­rin betroffen sind, verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen § 134 BGB. Die von ihr angezogene Entscheidung des BGH (Urteil vom 04.04.2006 Aktenzeichen VI ZR 338/04, Versicherungsrecht 2005,41 ) trägt diese Ansicht nicht. Schon aus dem von der Beklagten auszugsweise abgedruckten zweiten Absatz (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 55 der Akten) ergibt sich, dass vorliegend gerade kein Verstoß gegen die  Rechtsberatungsvorschriften gegeben ist, nachdem die Klägerin als Mietwagenunternehmen lediglich durch Einziehung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Schadensersatzpositionen Mietwagenkosten eine eigene Angelegenheit besorgt. Die Behauptung, aus dem tatsächlichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, dass der Unfallgeschädigte von der Geltendmachung der Mietwagenkosten gegenüber der jetzigen Be­klagen befreit werden solle, ist durch nichts gerechtfertigt und erfolgte ganz offensicht­lich formularmäßig (Textbaustein!) ins Blaue hinein.

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AG Bergen verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 24.06.2008 (2 C 362/06) hat das AG Bergen auf Rügen die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.681,76 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs.1, 17 StVG, § 3 Pflicht VG einen Anspruch auf die bisher nicht erstatteten Mietwagenkosten in Höhe von 2.220,44 €, die Kosten der doppelten Kfz-Versicherung in Höhe von  461,26 € und die außergerichtlichen nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von  239,70 € jeweils nebst Zinsen gemäß §§ 286, 288, 291 BGB.

Die 100%ige Eintrittspflicht  der Beklagten für alle ersatzfähigen Schäden ist unstreitig.

 Die Mietwagenkosten sind gemäß § 249 BGB in voller Höhe , d.h. 2.220,44 €  von den Beklagten zu erstatten.

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AG Castrop-Rauxel verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.03.2009 (4 C 135/08) hat das AG Castrop-Rauxel die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 356,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bis auf die geringe Zinsmehrforderung begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 398 BGB, 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz gegenüber der Beklagten zu.

Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, den Schaden, den Herr Sch. bei dem Verkehrsunfall vom 10.01.2008 in Castrop-Rauxel erlitten hat, zu regulieren. Hierzu gehören auch die Kosten für den Mietwagen, den Herr Sch. während der Reparaturdauer in der Zeit vom 14.01.2008 bis 18.01.2008 beim Kläger für einen Preis von insgesamt 656,88 Euro angemietet hat, abzüglich der bereits außergerichtlich gezahlten 300,00 Euro.

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AG Germersheim zur Anwendung der Schwacke-Liste bei Mietwagenkosten

In einem Beschluss vom 19.02.2009 (3 C 629/08) hat das AG Germersheim in einem Verfahren gegen die Mecklenburgische Versicherung a. G. wegen Zahlung weiterer Mietwagenkosten Stellung zur Frage der Verwendung der Schwacke-Liste bezogen. Mit Nachdruck wird die Anwendung der Fraunhofer Tabelle abgelehnt. Wegen der Besonderheit und Ausführlichkeit der Beschluss nachfolgend im Wortlaut:

Das Gericht weist die Beklagte darauf hin, dass es inzwischen angesichts einer Bestä­tigung der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Landau zu seiner Rechtspre­chung in Bezug auf die Angemessenheit der so genannten Schwacke-Liste zu seiner bisherigen Rechtsprechung zurückgekehrt ist, die diesen Grundsätzen folgte.

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 C 519/08 hat das erkennende Gericht dazu ausgeführt:

„Die Berufungskammern des übergeordneten Landgerichts Landau in der Pfalz halten die so genannte Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage.

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AG Pforzheim verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weitere Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.11.2008 (8 C 172/08) hat das AG Pforzheim die beklagte Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 432,22 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weitere Mietwagenkosten in Höhe von 432,22 EUR aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 f., 398 f. BGB zu.

Ein Verkehrsunfallgeschehen, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % einzustehen hat, liegt vor.

Der Ersatzanspruch besteht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Grundsätzlich gehören die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforder­lichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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