OLG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim “Quotenschaden” (Az.: 5 U 144/10 vom 18.03.2011)
Hier nun das Berufungsurteil des OLG Rostock zur vorausgegangenen Entscheidung des LG Rostock.
Mit Entscheidung vom 18.03.2011 (5 U 144/10) wurde die Berufung der Mecklenburgischen Versicherung gegen das Urteil des LG Rostock vom 22.06.2010 (10 O 199/08) durch das Oberlandesgericht Rostock vollumfänglich zurückgewiesen. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war u.a. das Sachverständigenhonorar, das bei einem Quotenschaden von 50% vollständig zugesprochen wurde. Die Berufungskammer teilte die Rechtsauffasssung des Landgerichts Rostock, wonach die Sachverständigenkosten – aufgrund der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Schadensbezifferung – zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehören und demzufolge von der Quotierung ausgenommen sind. Eine schlüssige Begründung, insbesondere unter der Betrachtung der Differenztheorie sowie der vergleichweisen Gegenüberstelllung des SV-Honorars zu den Rechtsanwaltskosten.
Oberlandesgericht Rostock
5 U 144/10
10 O 199/08 LG HRO
verkündet am: 18.03.2011
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Abgelegt in Erfreuliches, Haftpflichtschaden, Mecklenburgische Versicherung, Personenschäden, Sachverständigenhonorar, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos
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