AG Pforzheim verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weitere Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 27.11.2008 (8 C 172/08) hat das AG Pforzheim die beklagte Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 432,22 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weitere Mietwagenkosten in Höhe von 432,22 EUR aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 f., 398 f. BGB zu.
Ein Verkehrsunfallgeschehen, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % einzustehen hat, liegt vor.
Der Ersatzanspruch besteht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Grundsätzlich gehören die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
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