Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Pforzheim verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weitere Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.11.2008 (8 C 172/08) hat das AG Pforzheim die beklagte Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 432,22 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weitere Mietwagenkosten in Höhe von 432,22 EUR aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 f., 398 f. BGB zu.

Ein Verkehrsunfallgeschehen, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % einzustehen hat, liegt vor.

Der Ersatzanspruch besteht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Grundsätzlich gehören die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforder­lichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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Die Blackbox der Versicherer

Zum Ende des Jahres gehe ich in der Regel die komplizierten Vorgänge des Jahres noch mal durch. Langsam aber sicher habe ich den Eindruck, dass einige Versicherungen eine Art Blackbox geschaffen haben, in der sie sich sicher und ungestört vor der bösen Welt draußen abschotten. Einige Inputmöglichkeiten gibt es – z.B. Beitragszahlungen funktionieren. Schadenmeldungen werden von der Blackbox aufgesaugt, eingescannt und ablegt. Eine Reaktion oder gar ein Output in Form eine Zahlung ist nicht nötig, denn der Eingang für Beschwerden wurde weggelassen, da kam so viel unnötiges Zeug rein.

Mein derzeitiger Liebling ist die Allianz, die wirklich jeden Vorgang einscannt und ablegt, bei uns immerhin in 30 % der Fälle falsch. Diese falsch abgelegten Vorgänge führten ein glückliches und ungestörtes Leben bei  ähnlich gelagerten abgeschlossenen Fällen oder (o Wunder) wurden zwar korrekt abgelegt, die Zahlung erfolgte ( teils originell verschlüsselt) an den Kunden, nicht an die Werkstatt.

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ControlExpert geht erstmals an die Öffentlichkeit

Im Internet gefunden:

Link AUTOHAUS online

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Ohne Gewerbeschein kein Geld

Hallo, nach längerer Zeit möchte ich mich mal wieder mit einem Beitrag melden. Es geht um einen Kaskoschaden, unsere Werkstattrechnung wurde zur Abrechnung an die Mecklenburgische Versicherung geschickt. Gestern überraschte mich diese mit dem Schreiben "Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihrer Gewerbeerlaubnis, andernfalls können wir keine Regulierung vornehmen."

Auf telefonische Nachfrage erklärte mir die Sachbearbeiterung freundlich, der Vorstand habe beschlossen den Markt zu bereinigen und schwarze Schafe auszusortieren. Deshalb bezahlen sie nur noch Werktstattrechnungen, wenn der Gewerbeschein vorliegt. Mein Hinweis, das dies wohl kaum Aufgabe einer Versicherung sei wurde mit der Spitze beantwortet: "Ja ihr Pech wenn sie keinen Gewerbeschein haben"

Natürlich wäre es kein Problem diesen Schein an die Versicherung zu senden, aber in meinen Augen geht es die Versicherung nichts an. Es ist nicht Aufgabe der Versicherungen den "Markt zu bereinigen"

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Urteil des Amtsgerichtes Saarlouis vom 22.02.2008, diesmal gegen die Mecklenburgische Versicherungs-G.a.G.

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 22.02.2008 (26 C 2216/07) die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verurteilt, an den Kläger 489,55 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Aus den Gründen:

I. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % einzustehen hat, weitere 489,55 € verlangen.

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