Das AG Stendal – AZ: 3 C 1165/11 (3.1) – verurteilt mit Datum vom 12.04.2012 den Versicherungsnehmer zur Zahlung des von der HUK Coburg gekürzten Sachverständigen-Honorars
Nach ellenlangem Ablenkungs- und Verwirr-Schriftsatz musste der Beklagtenvertreter, regelmäßig auch zu Diensten der HUK-Coburg, bei ungezogenen Kindern würde man sagen, “eine Standpauke über sich ergehen lassen”.
Der Richter brachte eingangs der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass er gedenke, das Verhalten der HUK-Coburg Versicherung in keinster Weise zu tolerieren. Gegenüber dem Beklagten VN der HUK-Coburg äußerte sich der Richter dahingehend, dass er es seinem Versicherer zu verdanken habe, heute auf der Anklagebank Platz nehmen zu dürfen. Angesichts der vielen verlorenen Prozesse werde der Kläger, für den Richter nicht nachvollziehbar, immer wieder in nicht akzeptabler Weise genötigt, sein berechtigtes Honorar gerichtlich geltend machen zu müssen.
Dementsprechend fiel dann auch die außerordentlich erfreuliche Urteilsbegründung aus. Mehr der Ausführungen bedurfte es nicht.
Ein Richter, der sein Handwerk versteht!
Für den beklagten Versicherungsnehmer der HUK bleibt zu hoffen, dass er mittlerweile einen seriöseren Versicherer gefunden hat.
Abgelegt in Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, RDG, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar
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