Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

KRAVAG auf Sparkurs – ob das gut geht?

Auch die KRAVAG muss offensichtlich sparen und hat dem Sachverständigen mal so eben 29 Euro Fahrtkosten vom Sachverständigenhonorar abgezogen. Wer jedoch unberechtigte Abzüge, wie z.B. auch die HUK als  sog. “Kürzungsmarktführer für Sachverständigenhonorare”, beim Schadensersatz vornimmt, der muss auch mit den gleichen Konsequenzen rechnen. Im Angesicht des 30.11. kommt es sicher besonders gut, wenn der Versicherungsnehmer der KRAVAG nun zeitnah erfährt, bei welcher “Holzkasse” er bisher versichert ist. Hier das Schreiben der KRAVAG:

Hamburg, 09.11.2011

Kfz-Haftpflicht-Schaden-Nr. …
Versicherungs-Nr.: …         Amtl. Kennzeichen: …
Versichert: …          Schadentag: …

Sehr geehrte Damen und Herren ,

wir haben 433,74 EUR auf das Konto … bei der … Volksbank Überwiesen.

Die berechneten Fahrtkosten sind nicht nachvollziehbar. Es hätte ohne weiteres ein Sachverständiger in … beauftragt werden können. Wir haben die Kosten hierfür auf den Höchstsatz gemäß BVSK-Erhebung 2010/2011 gekürzt. Die Erhebungen des BVSK werden in der Rechtsprechung regelmäßig zur Bemessung der Höhe von Sachverständigengebühren herangezogen.

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AG Bad Kissingen verurteilt R & V-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit Endurteil vom 7.9.2011 – 71 C 396/11 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein Mietwagenurteil mit guter Begründung bekannt, bei dem  auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)  wieder ein Thema war. Die zuständige Richterin der 71. Zivilabteilung des AG Bad Kissingen hat sich – zu Recht – auf die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO gestützt. Die pauschalen Angriffe der Beklagten waren nicht geeignet, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Zweifel zu ziehen.Lest aber bitte selbst und bildet Euch Eure Meinungen, die Ihr bitte als sachliche Kommentare kundtut. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn RA Gernot Spieß, 97702 Münnerstadt. Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende.

Viele Grüße Euer Willi Wacker.

Amtsgericht Bad Kissingen

Az.: 71 C 396/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

- Klägerin -

gegen

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Achtung bei Apps von der Assekuranz

Quelle: Financial Times Deutschland vom 22.07.2011

von Anja Krüger
Viele Kfz-Versicherer bieten maßgeschneiderte Service-Applikationen fürs Handy an. Von der schnellen Schadensmeldung per Smartphone profitieren allerdings nur die Anbieter.

Sie wirken superpraktisch und kosten nichts, aber ihr Gebrauch kann teure Folgen haben: Apps von Versicherern. Immer mehr Häuser bieten ihren Kunden diese speziellen Programme fürs Handy an – von der Allianz über die HUK-Coburg und die R+V bis hin zur VHV und Zurich . Vor allem die großen Kfz-Versicherer locken damit. Mal heißen die Apps “Autounfall”, mal “Schadenhelfer” oder manchmal einfach nur “Helfer”.

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LG Frankfurt am Main verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.5.2011 – 2-24 S 224/10 -.

Hallo Leser des Captain-Huk-Blogs, hier noch ein Urteil des LG Frankfurt am Main – Berufungskammer – vom 5.5.2011 zur Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten. Die Kammer schätzt gem. § 287 ZPO die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten bei einem Wiederherstellungsaufwand von 3.000,– € bei bis 25 % des Wiederherstellungsaufwandes. Das ist doch ein Wort!  Das ist doch mehr als die HUK-Coburg erlaubt! Insoweit setzt das Urteil aus Frankfurt Maßstäbe. Was meint Ihr?

Geschäftsnummer: 2-24 S 224/10           verkündet am: 05.05.2011

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit
Sachverständiger

- Kläger u. Berufungskläger -

gegen

R + V Allgemeine Versicherung AG,
vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Dr. Norbert Rollinger,
Voltastraße 84, 60486 Frankfurt am Main

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AG Geldern verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.03.2011 (4 C 546/10) hat das Amtsgericht Geldern die R + V Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 922,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist nach § 20 StVG zuständig. Sie ist teilweise begründet.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 864,62 € für Mietwagenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

1)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner infolge des Unfalls vom xx.xx.2010 erlittenen Schäden, weil die Versicherungsneh­merin der Beklagten den Unfall unstreitig allein verursacht hat. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Zwar hatte er seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwa­genkosten an die X abgetreten, diese hat ihm die Ansprüche jedoch am 01.02.2011 rückabgetreten.

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AG Karlsruhe verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.06.2010 (5 C 142/10) hat das AG Karlsruhe die R + V Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 555,33 € zzgl. Zinsen   verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17,18 StVG, 115 VVG, 249 BGB noch einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2009 in Karlsruhe in Form restlicher Mietwagenkosten In Höhe von 555,33 €, nachdem der Ver­sicherungsnehmer der Beklagten X als Linksabbieger den Vorrang des Klägers als entgegenkommende Kraftfahrer missachtet hat. Die Haftung der Beklag­ten zu 100 % ist zwischen des Parteien unstreitig.

Soweit die Beklagte eine Vereinbarung mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Miet­wagenrechnung bestritten hat, ist dies nicht entscheidungserheblich. Nach der Recht­sprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.

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“Bilderklau ist strafbar: Bei Internet-Auktionen nur eigene Fotos verwenden R+V-Infocenter: Fremde Fotos sind urheberrechtlich geschützt”

Eine Pressemitteilung der R +V – an der es nichts zu meckern gibt!

Pressemappe – R+V-Infocenter

Quelle: presseportal.de

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AG Wiesbaden verurteilt R+V Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung der bisher nicht regulierten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.8.2010 -91 C 128/10 (40)-.

Hallo Leute, hier ein Urteil aus Wiesbaden zum Thema Sachverständigen-Honorar, Restwertbörse und Urheberrechtsklausel.  Die Amtsrichterin der 91. Zivilabteilung hat sich intensiv mit dem BGH-Urheberrechts-Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 68/08 – ( = GRUR 2010, 623 = WRP 2010, 927 = DS 2010, 391, 396 m. Anm. Wortmann) auseinandergesetzt.

Amtsgericht Wiesbaden                                     Verkündet am: 06.08.2010

Aktenzeichen: 91 C 128/10 (40)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Kläger

gegen

R+V Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvors. Bernhard Meyer, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden

Beklagte

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AG Saarlouis entscheidet über Schadensersatz gem. § 97 UrhG nach dem Urheberrechts-Urteil des BGH [Urt. v. 9.12.2010 -26 C 1042/10 (11)-].

Hallo Leute,

meines Erachtens hat erstmals nach dem Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – ein Instanzgericht zu dem Schadensersatzanspruch des Sachverständigen nach § 97 UrhG wegen der Verletzung seines gemäß § 72 UrhG geschützten Rechtes an den Lichtbildern in dem von ihm erstellten Schadensgutachten entschieden. Das angerufene Gericht, das gemäß § 32 ZPO örtlich und sachlich zuständig ist, hat sich bei der Bemessung auf OLG Hamburg bezogen und 5,– € je Lichtbild zugesprochen. Der Betrag von 5,– € pro Lichtbild war vom BGH revisionsrechtlich nicht beanstandet worden. Zur genauen Höhe des Schadens war der Rechtsstreit zurückverwiesen worden, da der Senat den Schaden je Lichtbild als sog. Lizenzgebühr selbst nicht festlegen kann.

Insgesamt ein interessantes Urteil aus dem Saarland, das manchem Sachverständigen, dessen Lichtbilder unberechtigterweise unter Verletzung des Urheberrechtsgesetzes in Internetrestwertbörsen eingestellt wurden, Mut machen kann. Lest aber selbst und gebt Eure Meinung kund.

Amtsgericht Saarlouis

Aktenzeichen: 26 C 1042/10 (11)

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AG Düsseldorf: Die behauptete Gleichwertigkeit ist bereits vorgerichtlich ausreichend darzulegen (Urt. vom 28.7.2010 -23 C 9440/09).

Auch das Amtsgericht Düsseldorf verneint die Zumutbarkeit der Verweisung auf die von  der Versicherung benannten freien Werkstatt, weil vorgerichtlich nicht die entscheidenden Informationen über die behauptete Gleichwertigkeit zur Verfügung gestellt wurden. Damit schließt sich das AG Düsseldorf dem LG Krefeld an. Nachfolgend das Düsseldorfer Urteil zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt:

23 C 9440/09

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Prozessbevollmächtigten

Klägers,

gegen

die R+V Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand, Voltastr. 84, 60486 Frankfurt,

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