Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

“Bilderklau ist strafbar: Bei Internet-Auktionen nur eigene Fotos verwenden R+V-Infocenter: Fremde Fotos sind urheberrechtlich geschützt”

Eine Pressemitteilung der R +V – an der es nichts zu meckern gibt!

Pressemappe – R+V-Infocenter

Quelle: presseportal.de

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AG Wiesbaden verurteilt R+V Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung der bisher nicht regulierten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.8.2010 -91 C 128/10 (40)-.

Hallo Leute, hier ein Urteil aus Wiesbaden zum Thema Sachverständigen-Honorar, Restwertbörse und Urheberrechtsklausel.  Die Amtsrichterin der 91. Zivilabteilung hat sich intensiv mit dem BGH-Urheberrechts-Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 68/08 – ( = GRUR 2010, 623 = WRP 2010, 927 = DS 2010, 391, 396 m. Anm. Wortmann) auseinandergesetzt.

Amtsgericht Wiesbaden                                     Verkündet am: 06.08.2010

Aktenzeichen: 91 C 128/10 (40)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Kläger

gegen

R+V Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvors. Bernhard Meyer, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden

Beklagte

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AG Saarlouis entscheidet über Schadensersatz gem. § 97 UrhG nach dem Urheberrechts-Urteil des BGH [Urt. v. 9.12.2010 -26 C 1042/10 (11)-].

Hallo Leute,

meines Erachtens hat erstmals nach dem Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – ein Instanzgericht zu dem Schadensersatzanspruch des Sachverständigen nach § 97 UrhG wegen der Verletzung seines gemäß § 72 UrhG geschützten Rechtes an den Lichtbildern in dem von ihm erstellten Schadensgutachten entschieden. Das angerufene Gericht, das gemäß § 32 ZPO örtlich und sachlich zuständig ist, hat sich bei der Bemessung auf OLG Hamburg bezogen und 5,– € je Lichtbild zugesprochen. Der Betrag von 5,– € pro Lichtbild war vom BGH revisionsrechtlich nicht beanstandet worden. Zur genauen Höhe des Schadens war der Rechtsstreit zurückverwiesen worden, da der Senat den Schaden je Lichtbild als sog. Lizenzgebühr selbst nicht festlegen kann.

Insgesamt ein interessantes Urteil aus dem Saarland, das manchem Sachverständigen, dessen Lichtbilder unberechtigterweise unter Verletzung des Urheberrechtsgesetzes in Internetrestwertbörsen eingestellt wurden, Mut machen kann. Lest aber selbst und gebt Eure Meinung kund.

Amtsgericht Saarlouis

Aktenzeichen: 26 C 1042/10 (11)

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AG Düsseldorf: Die behauptete Gleichwertigkeit ist bereits vorgerichtlich ausreichend darzulegen (Urt. vom 28.7.2010 -23 C 9440/09).

Auch das Amtsgericht Düsseldorf verneint die Zumutbarkeit der Verweisung auf die von  der Versicherung benannten freien Werkstatt, weil vorgerichtlich nicht die entscheidenden Informationen über die behauptete Gleichwertigkeit zur Verfügung gestellt wurden. Damit schließt sich das AG Düsseldorf dem LG Krefeld an. Nachfolgend das Düsseldorfer Urteil zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt:

23 C 9440/09

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Prozessbevollmächtigten

Klägers,

gegen

die R+V Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand, Voltastr. 84, 60486 Frankfurt,

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AG Rostock verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.07.2010 (42 C 15/10) hat das AG Rostock die R+V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 227,38 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Amtsgericht Rostock ist örtlich zuständig. Klagegrund ist eine unerlaubte Handlung, ungeachtet der Abtretung, mit der lediglich der Forderungsinhaber wechselt. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO gilt auch für den Direktanspruch gegenüber dem Haftpflicht­versicherer nach § 115 Abs. 1 VVG.

Die Beklagte ist dem Kläger gemäß 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB zum Schadensersatz in Höhe von 227,38 € verpflichtet.

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AG Schwetzingen verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 24.06.2010 (51 C 294/09) hat das AG Schwetzingen die R + V Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 893,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe auch begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger weitere Mietwagenkosten i.H.v. 893,16 € zu bezahlen (§§ 3 Nr. 1 PflVersG, 823 Abs. 1 BGB).

Der Kläger kann gegenüber der Beklagten gem. § 249 BGB Mietwagenkosten i.H.v. insgesamt 862,16 € beanspruchen.

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger hat diese jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BGH sind vielmehr Mietwagenkosten grundsätzlich nur noch insoweit zu ersetzen, als diese tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung des genannten Zustandes erfor­derlich sind nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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KRAVAG – neues aus Absurdistan

Am 01.06.2010 schrieb der bekannte ass.jur. einen Kunden an.

Bitte schauen Sie, wer diesen Auftrag unterschrieben hat. Wir lesen hier den Namen “GUT”. Ist das ein Mitarbeiter Ihres Hauses?

Lesen ist halt ein schwierige Kunst und Herr “Gut” heißt “Gu..” und ist der Chef.

Aber es wird noch lustiger:

An der Reparaturstelle, die auf der Rechung der Firma Gladel angegeben war, wurde lediglich ein aufgeklebter Klebestreifen festgestellt. Weiter befand sich offenbar kein von der Firma Gladel reparierter Schaden an der Scheibe. Dafür sind dort weitere Schäden vorhanden.

So seltsam das Gutachten auch war, es bestätigt immerhin einen reparierten Schaden.

http://www.captain-huk.de/kaskoschaeden/kravag-und-car-expert/

Und nun läuft mein geliebter ass. jur. zur Höchstform auf:

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AG Bad Kissingen verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.12.2008 (71 C 468/08) hat das AG Bad Kissingen die R+V Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 132,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und auch in voller Höhe begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht noch restliche Mietwagenkosten wie in der Klage vorgetragen verlangen gem. §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 823, 249 Satz 2, 398 BGB, 3 PfIVG.

Die Haftung der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfalls ist dem Grunde nach un­streitig.

Soweit die Beklagte fehlende Aktivlegitimation der Klägerin vorgetragen hat mit dem Bestreiten ei­ner Abtretung der dem Geschädigten zustehenden Ansprüche an die Klägerin als Mietwagenun­ternehmerin ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass sie die Gültigkeit dieser ihr schon über­sandten Abtretungserklärung anerkannt hat und auf Grund dieser Abtretungserklärung auch einen Teilbetrag unmittelbar an die Klägerin gezahlt hat.

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1-2-3 – und aus

Ich weiß, Kaskorecht ist Vertragsrecht, und die Betriebe sollen sich nicht dem Diktat der Versicherungen beugen und überhaupt man soll sich mehr durchsetzen.

Ich lebe seit 16 Jahren von Verbundglasreparaturen, tausche keine Scheiben und bin stolz darauf gute und seriöse Arbeit zu leisten. Diese Schreiben könnte das aus für meinen Betrieb bedeuten.

Da sind ca. 70 % meiner Kunden versichert. Stammkunden, die seit Jahren meine Dienste in Anspruch nehmen.

Also ein Unternehmen, nennt sich Carglass wirbt damit sogar heute 3-mal im Radio. Ich selbst verwende diese Terminologie nie.

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Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

“Der gefesselte Autoverkäufer” hielt dieser Tage Einzug in meine Tageszeitung. Hier geht die HUK Coburg noch einen Schritt weiter. Geschickt suggeriert die HUK Coburg Versicherung dem geneigten Leser – teure Inspektionen, die müssen nicht sein und wirft die Frage auf:

“Warum sollten nicht auch andere Werkstätten die Arbeit erledigen, die ihre Leistung oft viel günstiger anbieten, wenn sie über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen?”

Ein  neues Betätigungsfeld wird sodann anvisiert – Übernahme der Garantie und Durchführung der Inspektion in einer Reihe vom Versicherer empfohlenen, preisgünstigen Werkstätten. Mut zum neuen Vorhaben, so heißt es weiter, schöpft die HUK-Coburg aus dem bereits laufenden “Schadenmanagement der Versicherer”, mit dem sie sich bereits mit der Automobilindustrie angelegt hat. Fettes Reparaturgeschäft, das muss doch nicht sein

“schon um die Versicherungsbeiträge in Grenzen zu halten”.

Zeitlich passend, beschäftigt sich, wie bereits von Buschtrommler verlinkt, auch der Internet-Auftritt www.autohaus.de mit der immer größer werdenen Not von Partnerwerkstätten (der Versicherer):

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