Mit Urteil vom 24.06.2010 (51 C 294/09) hat das AG Schwetzingen die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 893,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe auch begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger weitere Mietwagenkosten i.H.v. 893,16 € zu bezahlen (§§ 3 Nr. 1 PflVersG, 823 Abs. 1 BGB).
Der Kläger kann gegenüber der Beklagten gem. § 249 BGB Mietwagenkosten i.H.v. insgesamt 862,16 € beanspruchen.
Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger hat diese jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BGH sind vielmehr Mietwagenkosten grundsätzlich nur noch insoweit zu ersetzen, als diese tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung des genannten Zustandes erforderlich sind nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
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