Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Saarlouis verurteilt Saarland Feuerversicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten [29 C 2002/07].

Der Amtsrichter der 29. Zivilabteilung des AG Saarlouis verurteilte am 16.6.2010 die Saarland Feuerversicherung AG Saarbrücken zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten ( 29 C 2002/07 ). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des allgemein anerkannten Sachverständigen Franz Hiltscher aus Fürstenfeldbruck.  Der Tenor lautet wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 462,67 € nebst Zinsen und 82,54 € vorgerichtliche Anwaltsvergütung zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin die zugesprochene Hauptsumme als Restschadensersatz gem. §§ 7, 18 StVG, 103 PflVG a.F.. Die vollständige Haftung der Beklagten für die der Klägerin in Folge des Verkehrsunfalls vom 4.11.2006 entstandenen Schadens ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt-Grünberg BGB 69. Aufl. § 249 Rdnr. 58).

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Abgelegt in Haftpflichtschaden, Saarland Feuerversicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile

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