Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

ControlExpert geht erstmals an die Öffentlichkeit

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Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zugesprochen

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 04.02.2008 – 51A C 247/07 – den Schädiger verurteilt, an den Kläger 467,39 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die beklagte Haftpflichtversicherung, die SIGNAL IDUNA. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger verlangt zu Recht von der beklagten Haftpflichtversicherung die Zahlung weiterer 467,39 € restlicher Reparaturkosten sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfall über den bereits gezahlten Betrag hinaus der ausgeurteilte Betrag als weiterer Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung (vormals § 3 Nr. 1 und 2 PfIVG) zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger verlangt zu Recht den Betrag, um den die Beklagte die laut Gutachten vom 01.09.2007 genannten Reparaturkosten gekürzt hat.

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Die ständigen Lügenmärchen

Im Zusammenhang mit der Beauftragung eines freien Gutachters werden von Versichererseite gerne “Limits” gesetzt, ab welcher Schadenshöhe ein Gutachter beauftragt werden “darf”. Nun, ein Geschädigter weiß ja im Vorfeld noch gar nicht, wie hoch sein Schaden ist. Zuerst einen Kostenvoranschlag, dann, nach “Erlaubnis” durch die Versicherung, zum Gutachter?

Diese Ansichten sind nach der herschenden Rechtssprechung völlig abwegig. Außer es handelt sich um einen für einen Laien offen ersichtlichen Bagatellschaden ist die Einschaltung eines freien Gutachters nicht erforderlich. Aber welcher Laie kann bei der heutigen Fahrzeugtechnik einen Schaden noch sicher einschätzen?

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Ein Aprilscherz? Nein ein SV Gutachten!

Dieser Bericht soll den Normalverbraucher aufrütteln und freie unabhängige Sachverständige etwas in Rage bringen, weil hier das Image aller Kfz-Sachverständigen stark angekratzt wird. In der Regel ist es so, dass bei einem selbstverschuldeten Unfall oder einem Wildunfall, wie es in diesem Fall geschah nur Sachverständige hinzugezogen werden, welche der Versicherungswirtschaft genehm sind. Die tatsächlich unabhängigen Kfz.-SV werden selbstverständlich in diesen Kasko-Fällen nicht beauftragt und dies aus gutem Grunde.

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