Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Maulbronn verurteilt SV Sparkassen Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.07.2010 (2 C 278/10) hat das AG Maulbronn die SV Sparkassen Versicherung Gebäudeversicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 237,76 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 237,46 € gegen die Beklagte gem. §§ 823 BGB, 7 StVG, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Unstreitig zwischen den Parteien ist die 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 zwischen dem Kläger und dem Versicherungs­nehmer der Beklagten.

Der Kläger kann die erforderlichen Aufwendungen von der Beklagten ersetzt verlangen. Als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch diejenigen Aufwendungen zu sehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Entscheidung vom 11.03.2008, VI ZR 164/07).

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AG Berlin-Mitte verurteilt mit klaren Worten die Sparkassen-Direktversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht gemäß Urteil vom 14.9.2010 [102 C 3013/10].

Die Amtsrichterin der 102 Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts Mitte in Berlin hat mit bemerkenswertem Urteil mit klaren deutlichen Worten die Sparkassen Direktversicherung Düsseldorf verurteilt, restlichen, gekürzten Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu zahlen. Wegen der klaren Worte der Amtsrichterin gebe ich das Urteil nachstehend im Volltext bekannt:

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 102 C 3013/10

Verkündet am: 14.09.2010

In dem Rechtsstreit

der Frau

Klägerin,

gegen

1. den Herrn

2. die Sparkassen Direkt Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Jürgen Cramer und Andrea Mondry, Kölner Landstraße 33, 40591 Düsseldorf,

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Höhere Logik der Sparkassenversicherung: Wir lassen durch CE prüfen, denn wir haben Höchstentschädigungen

Falls jemand mit dieser Logik Schwierigkeiten hat, steht er wohl nicht alleine da.

Hintergrund, eine Rechnung für eine Scheibenreparatur (kein Austausch) wurde von der Kaskoversicherung des Kunden an Control Expert gesandt. Diese hatten einen echt guten Tag und kürzten die Rechnung gleich auf 110 €, während sie sonst nur auf 120 € kürzen. Begründung mal wieder der berühmte marktübliche Preis.

Meine Beschwerde mit dem Hinweis, dass ich mir den Differenzbetrag beim Kunden hole, wurde heute telefonisch bearbeitet.

Der Sachbearbeiter, nett freundlich und nicht ganz kompetent, erklärt mir folgendes, wobei sich die Äußerungen teilweise gegenseitig ausschlossen.

1. Stimmt, wir können nicht Ihre Rechnung kürzen, wir kürzen die Leistung die der Kunde erhält (welche Einsicht)
2. Aber wir könnten uns auch darauf berufen, dass der Kunde vermutlich (?) 150 € Selbstbeteiligung hat, dann steht ihm nichts zu.
3. Für sie wirkt das dann, wie eine Rechnungskürzung.

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AG Stollberg verurteilt Sparkassen-Versicherung Sachsen zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.12.2009 (2 C 0368/09) hat das AG Stollberg die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 409,48 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht spricht sich für die Anwendung der Schwacke-Liste  aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, zum Ersatz der weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 409,48 EUR nebst Zinsen verpflichtet.

Von den Mietwagenkosten ist ein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, den das Gericht mit 10 % schätzt (§ 287 ZPO).

1.)

Demgemäß  ergibt   sich  auf   Basis der vorgelegten Mietwagenrechnung  vom  16.02.2009 die  folgende Berechnung:

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Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

“Der gefesselte Autoverkäufer” hielt dieser Tage Einzug in meine Tageszeitung. Hier geht die HUK Coburg noch einen Schritt weiter. Geschickt suggeriert die HUK Coburg Versicherung dem geneigten Leser – teure Inspektionen, die müssen nicht sein und wirft die Frage auf:

“Warum sollten nicht auch andere Werkstätten die Arbeit erledigen, die ihre Leistung oft viel günstiger anbieten, wenn sie über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen?”

Ein  neues Betätigungsfeld wird sodann anvisiert – Übernahme der Garantie und Durchführung der Inspektion in einer Reihe vom Versicherer empfohlenen, preisgünstigen Werkstätten. Mut zum neuen Vorhaben, so heißt es weiter, schöpft die HUK-Coburg aus dem bereits laufenden “Schadenmanagement der Versicherer”, mit dem sie sich bereits mit der Automobilindustrie angelegt hat. Fettes Reparaturgeschäft, das muss doch nicht sein

“schon um die Versicherungsbeiträge in Grenzen zu halten”.

Zeitlich passend, beschäftigt sich, wie bereits von Buschtrommler verlinkt, auch der Internet-Auftritt www.autohaus.de mit der immer größer werdenen Not von Partnerwerkstätten (der Versicherer):

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Das AG Zwickau zum Thema Sachverständigenhonorar und zu den Verbringungskosten

Mit Entscheidung vom 15.09.2009 (23 C 0320/09) verurteilt das Amtsgericht Zwickau den/die  Schädiger sowie die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG zur Erstattung des Sachverständigenhonorars sowie die Verbringungskosten. Das AG Zwickau zeigt auf, wie man auch ohne BVSK-Honorarbefragung richtig bzw. deshalb richtig entscheiden kann.

 Endurteil

1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 401,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.08.2008 sowie Zinsen aus 87,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten in der Zeit vom 12.08. bis 11.05.2009 und 33,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2009 zu bezahlen.

2.  Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2008 zu bezahlen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Pforzheim verurteilt SV Sparkassen Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.12.2008 (3 C 264/08) hat das AG Pforzheim die SV Sparkassen-Versicherung Gebäudeversicherung AG zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 193,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Pforzheim begründet erneut, warum die Schwacke-Liste und keine anderen Berechnungsgrundlagen zur Anwendung kommt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage erweist sich als überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit §§ 1, 3 PflVG gegen die Beklagten Anspruch auf Zah­lung von weiteren 193,64 Euro an Mietwagenkosten.

Die Beklagte Ziffer 1 ist passivlegitimiert.

Soweit die Beklagten einwenden, die Sicherungsabtretung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig, trifft dies nicht zu. Dies hat der Bundesge­richtshof in der Entscheidung VI ZR 338/04 vom 04.04.2006 so entschieden. Jener Entschei­dung lag ein Rechtsstreit zugrunde, der beim Amtsgericht Pforzheim seinen Ausgang nahm und bei dem es um eine gleichlautende Sicherungsabtretung der Klägerin ging.

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Kommunikative Versicherungen?

Wenn man den ganzen “Karten für den Unfallpartner” Glauben schenken darf, dann müssten alle Versicherer im Schadenfall eigentlich sehr kommunikativ sein. Denn es heißt ja immer wieder, dass der Geschädigte gleich anrufen solle, damit alles sofort geregelt werden könne. Es müssen also viele redselige Sachbearbeiter bei den Versicherern arbeiten.

In den letzten Monaten (eigentlich schon Jahren) ist jedoch genau der gegenteilige Trend erkennbar. Mit Sicherheit bedingt durch das Schadenmanagement wird durch die meisten Versicherer  immer weniger mitgeteilt. Der Geschädigte erfährt gar nicht erst wie sich die Zahlung von xy Euro zusammensetzt, die er irgendwann einmal auf seinem Konto findet.

Der Anwalt muss die Versicherung mehrfach anschreiben bis diese ein Lebenszeichen von sich gibt. Die Werkstätten telefonieren den Sachbearbeitern hinterher. Und man fragt sich selbst, warum es dazu kommen muss, dass Höflichkeit und Respekt im Geschäftsverkehr mittlerweile (befohlene?) Fremdwörter für die meisten Sachbearbeiter sind. Wohlgemerkt, nicht für alle, aber für die meisten.

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ControlExpert geht erstmals an die Öffentlichkeit

Im Internet gefunden:

Link AUTOHAUS online

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LVM versucht sich einen Namen zu machen, Schade!

Die LVM, die bisher zumindest im hiesigen Gerichtsbezirk für eine korrekte, zeitnahe sowie bis dato fast beanstandungsfreie Schadenabwicklung im Kraftfahrschadenbereich bekannt war, ist jetzt auch von den bekannten Billigheimern der Versicherungbranche inspiriert worden und versucht zunehmend auf Ab- und Umwegen mit der gleichen betrügerischen Masche und einer besonders verwerflichen Vorgehensweise den Geschädigten um seinen vollständigen Schadenersatz zu bringen.

Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte aus den gelisteten Kategorien “Control-Expert” u. “Eucon” sowie die Themen “Verbringungskosten” “UPE-Aufschläge” und “Lohnkürzungen” am rechten Blogrand.

Urteilsliste “Fiktive-Abrechnung” zum Download >>>>>

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