AG Maulbronn verurteilt SV Sparkassen Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 09.07.2010 (2 C 278/10) hat das AG Maulbronn die SV Sparkassen Versicherung Gebäudeversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 237,76 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 237,46 € gegen die Beklagte gem. §§ 823 BGB, 7 StVG, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz.
Unstreitig zwischen den Parteien ist die 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 zwischen dem Kläger und dem Versicherungsnehmer der Beklagten.
Der Kläger kann die erforderlichen Aufwendungen von der Beklagten ersetzt verlangen. Als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch diejenigen Aufwendungen zu sehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Entscheidung vom 11.03.2008, VI ZR 164/07).
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