AG Obernburg: Geschädigter darf nach Eigenreparatur – trotz Internetrestwerthöchstgebot der Kfz-Haftpflichtversicherung – auch bei wirtschaftlichem Totalschaden auf der Basis des Gutachtens abrechnen, auch wenn er das reparierte Fahrzeug nicht 6 Monate hält (Urt. v. 7.4.2011 – 1 C 317/10 -).
Die Amtsrichterin der 1. Zivilabteilung des AG Obernburg am Main hatte über folgenden interessanten Rechtsstreit zu entscheiden: Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. beschädigt, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger gab sofort nach dem Unfall ein Schadensgutachten in Auftrag. Das Schadensgutachten wies einen wirtschaftlichen Totalschaden aus. Der Wiederbeschaffungswert betrug 2.450,–€. Der Restwert wurde gutachterlicherseits mit 0,– € angegeben. Nach Erhalt des Gutachtens begann der Kläger in Eigenregie das beschädigte Fahrzeug zu reparieren. Zum Zeitpunkt der Nachbesichtigung des Fahrzeuges war die Reparatur bereits durchgeführt. Nach etwa 6 Wochen verkaufte der Kläger das in Eigenregie reparierte Fahrzeug. Aufgrund einer von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung unter Verletzung des Urheberrechtes des Sachverständigen eingeholten Internetrestwertrecherche nahm die Beklagte zu 2. einen Abzug von 320,– € vom kalkulierten Wiederbeschaffungswert vor. Die Beklagte zu 2., die Volkswohl-Bund Sachversicherung AG in Dortmund , vertrat die Auffassung, dass auch in einem solchen Fall unter 6-monatiger Weiternutzung des beschädigten Fahrzeuges der Geschädigte sich das Internetrestwertangebot anrechnen lassen müsse. Der Kläger war der Auffassung, dass das Internetrestwerthöchstgebot zeitlich durch die Reparatur des Fahrzeuges überholt war, denn das Restwerthöchstgebot betraf das unreparierte Fahrzeug des Klägers. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Reparatur war das Online-Restwerthöchstgebot bereits überholt.
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