Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Obernburg: Geschädigter darf nach Eigenreparatur – trotz Internetrestwerthöchstgebot der Kfz-Haftpflichtversicherung – auch bei wirtschaftlichem Totalschaden auf der Basis des Gutachtens abrechnen, auch wenn er das reparierte Fahrzeug nicht 6 Monate hält (Urt. v. 7.4.2011 – 1 C 317/10 -).

Die Amtsrichterin der 1. Zivilabteilung des AG Obernburg am Main hatte über folgenden interessanten Rechtsstreit zu entscheiden: Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. beschädigt, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Kläger gab sofort nach dem Unfall ein Schadensgutachten in Auftrag. Das Schadensgutachten wies einen wirtschaftlichen Totalschaden aus. Der Wiederbeschaffungswert betrug 2.450,–€. Der Restwert wurde gutachterlicherseits mit 0,– € angegeben.  Nach Erhalt des Gutachtens begann der Kläger in Eigenregie das beschädigte Fahrzeug zu reparieren. Zum Zeitpunkt der Nachbesichtigung des Fahrzeuges war die Reparatur bereits durchgeführt. Nach etwa 6 Wochen verkaufte der Kläger das in Eigenregie reparierte Fahrzeug. Aufgrund einer von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung unter Verletzung des Urheberrechtes des Sachverständigen eingeholten Internetrestwertrecherche nahm die Beklagte zu 2. einen Abzug von 320,– € vom kalkulierten Wiederbeschaffungswert vor. Die Beklagte zu 2., die Volkswohl-Bund Sachversicherung AG in Dortmund , vertrat die Auffassung, dass auch in einem solchen Fall unter 6-monatiger Weiternutzung des beschädigten Fahrzeuges der Geschädigte sich das Internetrestwertangebot anrechnen lassen müsse. Der Kläger war der Auffassung, dass das Internetrestwerthöchstgebot zeitlich durch die Reparatur des Fahrzeuges überholt war, denn das Restwerthöchstgebot betraf das unreparierte Fahrzeug des Klägers. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Reparatur war das Online-Restwerthöchstgebot bereits überholt.

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Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

“Der gefesselte Autoverkäufer” hielt dieser Tage Einzug in meine Tageszeitung. Hier geht die HUK Coburg noch einen Schritt weiter. Geschickt suggeriert die HUK Coburg Versicherung dem geneigten Leser – teure Inspektionen, die müssen nicht sein und wirft die Frage auf:

“Warum sollten nicht auch andere Werkstätten die Arbeit erledigen, die ihre Leistung oft viel günstiger anbieten, wenn sie über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen?”

Ein  neues Betätigungsfeld wird sodann anvisiert – Übernahme der Garantie und Durchführung der Inspektion in einer Reihe vom Versicherer empfohlenen, preisgünstigen Werkstätten. Mut zum neuen Vorhaben, so heißt es weiter, schöpft die HUK-Coburg aus dem bereits laufenden “Schadenmanagement der Versicherer”, mit dem sie sich bereits mit der Automobilindustrie angelegt hat. Fettes Reparaturgeschäft, das muss doch nicht sein

“schon um die Versicherungsbeiträge in Grenzen zu halten”.

Zeitlich passend, beschäftigt sich, wie bereits von Buschtrommler verlinkt, auch der Internet-Auftritt www.autohaus.de mit der immer größer werdenen Not von Partnerwerkstätten (der Versicherer):

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