Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Das AG Backnang verurteilt am 26.01.2012 unter dem AZ: 6 C 608/11 die Württembergische VS zur Zahlung des ausstehenden Schadensersatzes von 496,34 € auf das Sachverständigen-Honorar

Völlig daneben ist der Württembergische Versicherer, wenn  dem Sachverständigen das Honorar voll erstattet wird, dem Anspruchsteller sodann ein Teil seines Schadensersatzanspruchs aus der Rechnung des Sachverständigen jedoch vorenthalten werden soll.

Die nachstehende Urteilsbegründung verdient in unserer Urteilsliste drei dicke Sterne.

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

- Kläger-

gegen

Württembergische Versicherungs AG,

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Backnang durch die Richterin … am 26.01.2012 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, verkündet am 26.01.2012

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Urheberrecht: Sensationelle Kehrtwende bei der Württembergischen Versicherung AG ?!

Bereits am 16.12.2009 und am 07.07.2010 hatten wir in Sachen Urheberrechtsverletzung der Württembergischen Versicherung AG berichtet. Unter anderem vertrat die Württembergische Versicherung bei den zugrundeliegenden Prozessen die (irrige) Auffassung, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich das Recht habe, die Lichtbilder des Sachverständigen in eine Restwertbörse einzustellen. Verlorene Prozesse waren aber offensichtlich noch nicht genug, denn auch in Folge war die Württembergische immer noch auffällig bei Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Einstellung der Gutachten/Gutachtenlichtbilder in sog. Restwertbörsen. Darüber hinaus versuchte man entsprechende Verfehlungen immer als “Einzelfall” darzustellen; die “Einzelfälle” konnten jedoch als systematisches Vorgehen widerlegt werden. Nun scheint die große Wende eingetreten zu sein? Die Württembergische Versicherung hat inzwischen wohl (auch) festgestellt, dass es sich bereits beim Einscannen des Gutachtens samt Lichtbildern um eine Urheberrechtsverletzung handelt (Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material)?

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AG Köln verurteilt die Württembergische Versicherungs AG Köln zur Zahlung des Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht und zur Zahlung einer Lizenzgebühr wegen rechtswidriger Veröffentlichung von 28 Lichtbildern ohne Genehmigung in der Internetrestwertbörse durch Urteil vom 10.1.2012 – 254 C 313/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein interessantes Urteil des AG Köln.  Streitpunkte des Rechtsstreites waren die Sachverständigenkosten, die der Haftpflichtversicherer meinte, gar nicht erstatten zu müssen, weil der Restwert unzutreffend festgestellt worden wäre, während im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vor dem LG Dortmund, der im Gutachten ermittelte Restwert sogar durch die Kammer berücksichtigt wurde. Desweiteren ging es um die Verletzung des Nutzungsrechtes des Sachverständigen gem. § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz). Der Haftpflichtversicherer, die Württembergische Versicherungs AG, Köln, hatte nämlich, ohne vorherige Genehmigung des Sachverständigen, die Lichtbilder oder einige davon ins Internet zur Onlinerestwertbörse eingestellt. Das Gericht sprach dem klagenden Sachverständigen eine Lizenzgebühr wegen des Urheberrechtsverstoßes gem. § 97 II 1 UrhG zu. Dabei orientierte sich das Gericht an den Überlegungen des OLG Hamburg (OLG Hamburg DS 2008, 303 = GRUR-RR 2008, 378) und des BGH (BGH DS 2010, 391 = NJW 2010, 2354).   Der nächste Schritt wird sein, die Württembergische Versicherungs AG aufzufordern, es zu unterlassen, die Bilder des Klägers in die Internetrestwertbörse ohne vorherige Genehmigung einzustellen und falls die Württembergische die Unterlassungserklärung nicht abgibt, diese auf Unterlassung zu verklagen. Da sieht man mal, welchen Rattenschwanz eine rechtswidrige  Veröffentlichung von Lichtbildern des Sachverständigen ohne Genehmigung desselben nach sich ziehen können. Die gesamten Kosten hat die Versichertengemeinschaft der Württembergischen dann auch noch zu zahlen. Das Urteil war erstritten worden durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg und wurde dem Autor zugesandt  zum Zwecke der Veröffentlichung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Die Kommentierungen sind freigeschaltet.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker 

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Wüstenrot tappt in die Sex-Falle

Quelle: Spiegel Online -  Maria Marquart – vom 12.12.2011

Erst Ergo, jetzt Wüstenrot: Vertreter der Bausparkasse hatten Sex auf einem Firmentrip, vergnügten sich in einem brasilianischen Bordell. Das Unternehmen bemüht sich um Schadensbegrenzung, doch das PR-Desaster ist perfekt.

Hamburg – “Der Vorsorge-Spezialist” – mit diesem Slogan wirbt der Finanzkonzern Wüstenrot & Württembergische. Doch so mancher Manager dort dürfte sich ärgern, dass die Bausparkasse Wüstenrot nicht in eigener Sache besser vorgesorgt hat. Denn eine großzügige Reise für Mitarbeiter bringt das Unternehmen nun in Verlegenheit. Laut einem Bericht des “Handelsblatts” nutzten ausgerechnet einige der erfolgreichsten Vertriebsmitarbeiter einen Trip nach Brasilien, um sich dort in einem Bordell zu vergnügen.

Erinnerungen an den Sexparty-Skandal der Ergo -Tochter Hamburg-Mannheimer (HMI) werden wach.

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Berufungsurteil, LG Stuttgart 3 S 21/11, verkündet am 12.10.2011, Vorinstanz: AG Ludwigsburg – 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung

Nachfolgend nun das wohl bereits sehnlichst erwartete Urteil des LG Stuttgart aufgrund der Berufung der vom Haftpflicht-Versicherer ins Rennen geschickten Rechtsvertretung nach dem Urteil des AG Ludwigsburg 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung.

Deutlich wird anhand der Urteilsbegründung, dass der Kläger alles richtig gemacht hat. Zu bemängeln ist allerdings, dass die Einlassungen des Versicherers Eingang in das Verfahren gefunden haben, obwohl die Bevollmächtigungen für die Untervertretung als auch für die Vertretung des Beklagten verspätet,  erst nach Anmahnung durch das Gericht, vorgelegt wurde.

Dass der Versicherer des Beklagten und ohne Rücksicht auf diesen, einmal mehr mit dem Kopf durch die Wand wollte, sieht man daran, dass trotz Hinweis des Gerichts, die Berufung werde keinen Erfolg haben, auf einen Urteilsspruch bestanden wurde.

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AG Ludwigbsburg, AZ: 8 C 2070/10 – 26.01.2011, spricht dem Kläger restliches Sachverständigen-Honorar zu und lässt die Berufung zu

Das Urteil am AG Ludwigsburg erging gegen den VN der Württembergischen Versicherung. Obwohl  gut und richtig begründet, legte – angeblich – der VN der Württembergischen Berufung gegen das Urteil  ein.

Als Prozessbevollmächtigter des VN bestellte sich in wundersamer Weise  RA M. aus Köln. Der Wermutstropfen bezüglich der Arbeitsweise des AG Ludwigsburg bestand dann darin, trotz Hinweis des Klägers, zu ignorieren, dass  RA M.  zunächst keine durch seinen (angeblichen) Mandanten unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt hatte.

Mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers landete der Beklagtenvertreter dann jedoch die 1. schmerzvolle Bauchlandung.

Hier zunächst das erstinstanzliche Urteil:

Aktenzeichen:
8 C 2070/10

Amtsgericht Ludwigsburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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Besichtigt die Württembergische Versicherung Haftpflichtschäden heimlich?

Ende August erstellten wir im Auftrag einer Kundin ein Kfz.-Schadensgutachten. Die Württembergische Versicherung musste für den Haftpflichtschaden einstehen.

Nach Eingang des Gutachtens, dem entnommen werden konnte, dass am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten war, meldete sich der Versicherer bei dem Unfallopfer. Das Gutachten werde man an ihn als Auftraggeber zurücksenden, weil man es angeblich nicht prüfen könne.

Was verbirgt sich hinter dieser Aussage?

Der Württembergische Versicherer bedient sich der Firma Controlexpert. Diese hat ein gigantisches Volumen an Daten angelegt. Unter Verwendung dieser Daten werden Gutachten jedoch nicht “geprüft” sondern es wird in Sekundenschnelle regelmäßig der berechtigte Schadensersatz gekürzt. Wirklich unabhängige Sachverständige, zu denen wir uns zählen, haben daher einen Datenschutz- und Urheberrechtshinweis in den Gutachten aufgenommen. Dieser dient dazu, unsere Kunden vor ungerechtfertigten Schadensersatzkürzungen zu schützen.

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AG Grevenbroich: auch hier nach wie vor Schwacke-Land

Mit Datum vom 27.09.2010 (16 C 158/10) hat das Amtsgericht Grevenbroich die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 470,98 €  zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkasten in Höhe von insgesamt 470,98 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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AG Köln spricht nach Schwacke weitere Mietwagenkosten zu

Mit Datum vom 18.02.2011 (263 C 199/10) hat das Amtsgericht Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 112,30 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges werden jedoch nicht zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist wegen 112,30 € begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten wegen des Unfallereignisses vom xx.xx.2009 zu, jedoch nur in der zuerkannten Höhe.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung verstößt nicht gegen § 5 RDG. Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Abtretung des auf die Höhe der Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten bestehen auch im Hinblick auf das RDG keine Bedenken. Denn in der Verfolgung und Durchsetzung des auf die Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall, jedenfalls für den der Schädiger dem Grunde nach unstreitig haftet, ist eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild des KFZ-Vermieters zu sehen (Dreyer/Müller RDG Praxiskommentar 1. Auflage 2009, § 5 Rn. 38). Schließlich hat die Beklagte immerhin auch im Hinblick auf die Abtretung einen Teil der Mietwagenkosten an die Klägerin gezahlt und dabei offensichtlich keinerlei Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Abtretung gehabt.

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Württembergische die 2. – AG Stuttgart, AZ: 42 C 4919/10 – 23.09.2011, entscheidet wegen Restforderung zu Gunsten des Sachverständigen-Büros

BESSER SPÄT ALS  NIE

Auch die Stuttgarter Justiz nähernd sich allmählich der bundesweiten allgemeinen Rechtsprechung in Sachen rechtswidriger Kürzungen von Sachverständigenhonoraren an. Zwar noch etwas unbeholfen unter Zuhilfenahme der BVSK Tabelle, ist dies dennoch für die dort ansässigen SV-Büros ein ausgesprochen erfreulich positives Signal.

Insbesondere die Ausführungen des Gerichts zur Aktivlegimitation machen dieses Urteil lesenswert.

Da sich die Württembergische VS nun auch von Herrn RA M. aus K.  SV-Honorarstrategisch beraten lässt, wird das nachstehende Urteil der HUK-Coburg sicher nicht so gefallen.

Am 23.09.2011 verkündete das AG Stuttgart unter dem

Aktenzeichen 42 C 4919/10

in dem Rechtsstreit

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Württembergische Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart

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