Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier ein interessantes Urteil des AG Köln. Streitpunkte des Rechtsstreites waren die Sachverständigenkosten, die der Haftpflichtversicherer meinte, gar nicht erstatten zu müssen, weil der Restwert unzutreffend festgestellt worden wäre, während im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vor dem LG Dortmund, der im Gutachten ermittelte Restwert sogar durch die Kammer berücksichtigt wurde. Desweiteren ging es um die Verletzung des Nutzungsrechtes des Sachverständigen gem. § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz). Der Haftpflichtversicherer, die Württembergische Versicherungs AG, Köln, hatte nämlich, ohne vorherige Genehmigung des Sachverständigen, die Lichtbilder oder einige davon ins Internet zur Onlinerestwertbörse eingestellt. Das Gericht sprach dem klagenden Sachverständigen eine Lizenzgebühr wegen des Urheberrechtsverstoßes gem. § 97 II 1 UrhG zu. Dabei orientierte sich das Gericht an den Überlegungen des OLG Hamburg (OLG Hamburg DS 2008, 303 = GRUR-RR 2008, 378) und des BGH (BGH DS 2010, 391 = NJW 2010, 2354). Der nächste Schritt wird sein, die Württembergische Versicherungs AG aufzufordern, es zu unterlassen, die Bilder des Klägers in die Internetrestwertbörse ohne vorherige Genehmigung einzustellen und falls die Württembergische die Unterlassungserklärung nicht abgibt, diese auf Unterlassung zu verklagen. Da sieht man mal, welchen Rattenschwanz eine rechtswidrige Veröffentlichung von Lichtbildern des Sachverständigen ohne Genehmigung desselben nach sich ziehen können. Die gesamten Kosten hat die Versichertengemeinschaft der Württembergischen dann auch noch zu zahlen. Das Urteil war erstritten worden durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg und wurde dem Autor zugesandt zum Zwecke der Veröffentlichung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Die Kommentierungen sind freigeschaltet.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
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