Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Württembergische die 2. – AG Stuttgart, AZ: 42 C 4919/10 – 23.09.2011, entscheidet wegen Restforderung zu Gunsten des Sachverständigen-Büros

BESSER SPÄT ALS  NIE

Auch die Stuttgarter Justiz nähernd sich allmählich der bundesweiten allgemeinen Rechtsprechung in Sachen rechtswidriger Kürzungen von Sachverständigenhonoraren an. Zwar noch etwas unbeholfen unter Zuhilfenahme der BVSK Tabelle, ist dies dennoch für die dort ansässigen SV-Büros ein ausgesprochen erfreulich positives Signal.

Insbesondere die Ausführungen des Gerichts zur Aktivlegimitation machen dieses Urteil lesenswert.

Da sich die Württembergische VS nun auch von Herrn RA M. aus K.  SV-Honorarstrategisch beraten lässt, wird das nachstehende Urteil der HUK-Coburg sicher nicht so gefallen.

Am 23.09.2011 verkündete das AG Stuttgart unter dem

Aktenzeichen 42 C 4919/10

in dem Rechtsstreit

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Württembergische Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart

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AG Neubrandenburg verurteilt die Württembergische Vers AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2011 -16 C 388/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder ein Urteil zum Thema “restliche Schachverständigenkosten” aus den neuen östlichen Bundesländern. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil des AG Neubrandenburg vom 16.9.2011 – 16 C 388/11 – bekannt. Dieses Mal war es nicht die HUK-Coburg-Group mit ihrer Mutter und ihren Töchtern, sondern die Württembergische Versicherungs AG. Aber trotzdem hat die Württembergische bei der HUK eine Anleihe gemacht, sie hat den HUK-Anwalt aus Köln mandatiert – und verloren. Es lohnt sich nicht der HUK-Coburg nachzueifern. Lest bitte selbst das kurze Urteil aus Brandenburg zum Thema SV-Honorar  gegen die Württembergische.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Neubrandenburg

16 C 388/11

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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AG Gemünden a. Main erläßt Anerkenntnisurteil gegen die Württembergische Versicherung wegen geltend gemachter Restmietwagenkosten nach Schwacke und Deckungsanfragekosten mit Anerkenntnisurteil vom 30.8.2011 -10 C 455/11-.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser ,

auch das gibt es, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung den Klageanspruch anerkennt, um ein streitiges Urteil zu vermeiden. Nachfolgend gebe ich Euch das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes aus Gemünden am Main bekannt. Der geltend gemachte Restschadensersatz resultierte aus restlichen Mietwagenkosten gemäß Schwacke-Liste und Deckungsanfragekosten. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen bekannt

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Gemünden a. Main

Az.: 10 C 455/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

A. B., aus  E.

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte D. I. & K. aus A.

gegen

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AG Achern urteilt zu den Kosten einer Stellungnahme zu einem Prüfbericht (1 C 135/11 vom 20.09.2011)

Das Amtsgericht Achern urteilt unter dem Aktenzeichen 1 C 135/11 (verkündet am 20.09.2011) zu den Kosten einer Stellungnahme zu einem Prüfbericht:

Bevor nun das eigentliche Urteil kommt, müssen noch ein paar klärende Worte dazu, da der SV vordergründig nur zum Teil Recht erhalten hat. Die Klage erfolgte durch den SV aus abgetretenem Recht. Die Abtretzung war “neuer” Art, also der Art und der Höhe nach bestimmt. Der Beklagten-Vertreter versuchte zwar noch die Abtretung gemäß BGH-Rechtsprechung für ungültig erklären zu lassen, ist damit jedoch gescheitert.

Problem des SV und seines RA war, dass nicht bekannt war, dass der Schaden am Fahrzeug des Geschädigten durch ein zulassungsfreies Fahrzeug entstanden ist, das im Rahmen einer betrieblichen Versicherung versichert war, sodass kein Direktanspruch auf die Versicherung stattfinden konnte. Zunächst wurde jedoch – aus bestimmten Gründen – die Versicherung alleine verklagt. Erst im Verlauf des Rechtstreits erklärte dann der Beklagten-Vertreter, dass gar kein direkt Direktanspruch bestehe. Deshalb wurde die Klage dann auf den VN ausgeweitet.

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AG Heidenheim verurteilt mit Urteil vom 3.5.2011 – 3 C 329/11 – zur Zahlung der Sachverständigenkosten, auch wenn Geschädigter reparieren läßt.

Die Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Heidenheim an der Brenz  (Baden-Württemberg) hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, dem Vernehmen nach die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten verurteilt. Das Unfallopfer hatte nach dem Unfall vom 20.8.2010, den der Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht hat, ein Sachverständigenhutachten über die eingetretenen Unfallschäden und deren Höhe bei dem Sachverständigen SV in Auftrag gegeben. Der Sachverständige hat das verunfallte Fahrzeug des Klägers bei der Reparaturfirma besichtigt, wo es auch repariert werden sollte. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.651,77 €  hat die Beklagte vorgerichtlich erstattet ebenso die Nutzungsausfallentschädigung und eine allgemeine Unkostenpauschale von 20,– €. Da das Gericht die Unkostenpauschale auf 25,– € schätzt gem. § 287 ZPO, steht dem Kläger ohnehin bereits ein Betrag von 5,– € zu. Das Gericht war aber auch hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten der Meinung, dass die Beklagte diese in voller Höhe, nämlich in Höhe von 435,60 € zu tragen habe. Die Argumentation der Beklagten, das Gutachten sei im Falle des Reparaturauftrages nicht erforderlich und demnach schulde sie auch keine Gutachterkosten, wurde vom Gericht verworfen.  Der Link auf das Urteil wurde der Redaktion durch Herrn RA: Joachim Otting, Hünxe, zur Verfügung gestellt. Nachfolgend gebe ich das Urteil des AG Heidenheim bekannt.

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Grundlage der Schadenregulierung durch den Schädiger ist das Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen – BGH-Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88

Bei Rechtsstreitigkeiten nicht nur mit der Württembergischen Versicherung, die wohl keine Schadengutachten mehr haben will, weil sie nicht nur eine Unterlassungserklärung aufgrund von Urheberrechtsverletzungen abgeben musste, dürfte das nachfolgende Urteil für den Geschädigten sehr hilfreich sein.

BGH v. 20.06.1989: Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Der BGH (Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88) hat entschieden:

Zur Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur.

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AG Ulm verurteilt Württembergische Vers. AG und ihren VN als Gesamtschuldner die gekürzten Sachverständigenkosten zu zahlen mit Urteil vom 1.7.2011 – 4 C 234/11-.

Hallo Leute, hier nun ein Urteil des AG Ulm. Dieses Mal war es nicht die HUK-Coburg, die die Sachverständigenkosten gekürzt hatte, sondern die Württembergische Versicherung AG. Die tritt offenbar in die Fußstapfen der Coburger Versicherung. Zumindest wurde sie von dem gleichen Kölner Anwalt vertreten, der sonst auch u.a. von der HUK-Coburg mandatiert wird. Alles der HUK-Coburg nachmachen, bringt auch keinen Erfolg. Das musste auch die Württembergische Versicherung erkennen, denn das AG Ulm hat sie und ihren VN verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nun doch noch nachzuzahlen samt Zinsen und Gerichts- und Anwaltsgebühren. Wer eben nicht rechtzeitig seine Schadensersatzverpflichtungen erfüllt, der muss eben Nachentgelt plus Zinsen und Gebühren zahlen! Dabei hat sich die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Ulm erfreulich klar mit dem gundlegenden Honorar-Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – auseinandergesetzt. Lest daher selbst und gebt bitte reichhaltig Eure Meinungen ab. Das Urteil wurde übrigens erstritten und mir übersandt durch RAe. Dr. Imhof & Partner, Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Amtsgericht Ulm

4 C 234/11

Ausfertigung
Verkündet
am: 1.7.2011

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AG Schwäbisch Gmünd entscheidet mit Urteil vom 27.1.2011 -1 C 1271/10- zu der Erforderlichkeit und zur Höhe der Rechtsanwaltskosten.

Hallo Kolleginnen und Kollegen, wir wollen nicht nur Sachverständigenkostenurteile und ähnliches hier einstellen. Auch die Anwaltskosten sollen als Rechtsverfolgungskosten berücksichtigt werden. Hier ein Urteil zu den  Rechtsanwaltskosten (Erforderlichkeit und Gebührenhöhe).

Geschäftsnummer:
1 C 1271/10

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

RA D.

gegen

1. G. K.

Beklagter

Prozessbevollmächtigte:

RA. K.

2. Württembergische Versicherung AG, vertr. d. VV Norbert Heinen, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart

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AG Mönchengladbach-Rheydt verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.08.2010 (15 C 38/10) hat das AG Mönchengladbach-Rheydt die Württembergische Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 491,19  zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif zugrunde zzgl. eines Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 491,19 € gemäß den §§7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflichtVG, 398 BGB zu, denn die als Schadensersatz geltend gemachten Mietwagenkosten waren insoweit über den bereits gezahlten Betrag hinaus in Höhe von weiteren 491,19 € erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Folge des Unfallereignisses ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Das AG Nürtingen verurteilt die Württembergische Versicherung zur Zahlung des Sachverständigenhonorars, AZ: 10 C 1369/10

In zwei Zügen Schach Matt!

Nachfolgend ein Urteil, welches in hoher Geschwindigkeit abgehandelt wurde.

Zunächst stellte der Richter klar, Zahlendreher und Falschbehauptungen kann sich die beklagte Versicherung  in seinem Saal zukünftig sparen.

Auch zur Anwendung der BVSK-Erhebung wurde in der Verhandlung seitens des Richters Stellung bezogen:

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten neigt das Gericht dazu nach vorläufiger Auffassung den vollen Betrag zuzusprechen, da zum einen zweifelhaft ist, ob diese Erhebung des BVSK repräsentativ und für das Gericht bindend ist und zum anderen hier ein Verstoß des Geschädigten bzw. Klägers gegen die Schadensminderungspflicht nicht zu erkennen ist.

Abschließend kam der Richter in der Verhandlung am 09.11.2010 zum Urteilsdiktat. Das Urteil selbst war für die Parteien daraufhin am 11.11.2010 in Schriftform abrufbar.

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