Württembergische die 2. – AG Stuttgart, AZ: 42 C 4919/10 – 23.09.2011, entscheidet wegen Restforderung zu Gunsten des Sachverständigen-Büros
BESSER SPÄT ALS NIE
Auch die Stuttgarter Justiz nähernd sich allmählich der bundesweiten allgemeinen Rechtsprechung in Sachen rechtswidriger Kürzungen von Sachverständigenhonoraren an. Zwar noch etwas unbeholfen unter Zuhilfenahme der BVSK Tabelle, ist dies dennoch für die dort ansässigen SV-Büros ein ausgesprochen erfreulich positives Signal.
Insbesondere die Ausführungen des Gerichts zur Aktivlegimitation machen dieses Urteil lesenswert.
Da sich die Württembergische VS nun auch von Herrn RA M. aus K. SV-Honorarstrategisch beraten lässt, wird das nachstehende Urteil der HUK-Coburg sicher nicht so gefallen.
Am 23.09.2011 verkündete das AG Stuttgart unter dem
Aktenzeichen 42 C 4919/10
in dem Rechtsstreit
-Klägerin-
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Württembergische Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart
Abgelegt in Abtretung, Haftpflichtschaden, RDG, Sachverständigenhonorar, Urteile, Württembergische Versicherung
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