Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Notrufsystem E-Call vereint ADAC und GDV im Wunsch nach mehr Wettbewerb und mehr Selbstbestimmung für den Kunden

Ich lese und staune, der GDV-Präsident Rolf-Peter Hoenen und sein ADAC-Kollege Peter Meyer  wenden sich in trauter Gemeinsamkeit mit einen Brief hilfesuchend an Neelie Kroes, Vizepräsidentin der EU-Kommission, zuständig für digitale Angelegenheiten. Beide sehen ihre Interessen durch die Autobauer bedroht, wenn das neue Notrufsystem ab 2015 die Autofahrer nach Unfällen und Pannen immer direkt in die Vertragswerkstätten leiten sollte. Der Kunde müsse nach Hoenen und Meyer die Entscheidungsfreiheit haben, sonst sei der  freie Wettbewerb bedroht.

Große Koalition gegen Autobauer

Der ADAC und die deutschen Autoversicherer fürchten, dass die Autohersteller ihnen mit dem neuen Notrufsystem E-Call bei der Pannenhilfe das Wasser abgraben. Gemeinsam versuchen sie nun, in Brüssel gegen die Pläne vorzugehen.

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AG Krefeld: Bei Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 15.07.2011 (6 C 39/11) hat das AG Krefeld die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 679,73 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung, die Fraunhofer Liste nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von € 679,73 nebst Zinsen sowie den ausgeurteilten weiteren Nebenforderungen begründet im Übrigen unterlag sie der Abweisung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823. 249 ff. BGB, 115 VVG in Höhe von € 679,73.

Gemäß § 249 Abs 2, S 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

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AG Böblingen entscheidet zu den Kosten eines weiter entfernt ansässigen Sachverständigen mit Urteil vom 22.12.2011 – 21 C 2227/11 -

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein Urteil aus Böblingen, das die restlichen Sachverständigenkosten zum Streitgegenstand hatte. Obwohl die zuständige Amtsrichterin der 21. Zivilabteilung zutreffend die grundsätzliche BGH-Rechtsprechung bemüht hat, unternimmt sie eine Preiskontrolle. Nach den beiden BGH-Urteilen ist es bekanntlich dem Sachverständigen gestattet, bei Routinegutachten nach der Schadenshöhe abzurechnen (vgl. BGH DS 2006, 278 und BGH DS 2007, 144).  Deshalb kann an der Pauschalierung der Sachverständigenkosten kein Einwand entstehen. Gleichwohl nimmt das Gericht dann anschließend eine Preiskontrolle vor, obwohl der BGH entschieden hat, dass eine Preiskontrolle zu unterbleiben hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Inwieweit die Fahrtkosten dem entsprechen, ist Tatfrage. Sicherlich kann der Geschädigte nicht einen x-beliebigen weit vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt ansässigen Sachverständigen beauftragen.  Wenn aber besondere Gründe für die Beauftragung gerade dieses Sachverständigen sprechen, was allerdings aus dem Urteil nicht hervorgeht, dann sind u.U. auch Kosten eines weiter entfernt ansässigen Sachverständigen erforderlicher Herstellungsaufwand des Geschädigten.  Insoweit hat die Richterin keinen entsprechenden Sachvortrag vorliegen gehabt. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion übersandt durch Herrn RA. Gursch aus Böblingen. Ich bitte um rege Kommentierung.

Mit vielen Grüßen
Euer Willi Wacker

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AG Nürnberg verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 20.12.2011 (15 C 7890/11) hat das AG Nürnberg die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 534,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung, die Fraunhofer Liste nicht. Interessant an der Urteilsbegründung ist die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des LG Nürnberg, die Berufung wurde zugelassen. Die instruktive Urteilsbegründung der zuständigen Richterin ist bärenstark!

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2011 in Nürnberg. Beteiligt war A. mit seinem PKW Marke Audi A 4 ….., amtliches Kennzeichen xx.xx.xxxx sowie der bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversicherte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xx.xx.xxxx.

Die alleinige Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

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AG Bonn: auch hier gilt Schwacke

Mit Datum vom 15.07.2011 (103 C 127/11) hat das Amtsgericht Bonn die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 462,66 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus Schadensersatzgesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung von 462,66 €.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zum Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verpflichtet.

Nach unbestrittenem Vortrag wurde das Fahrzeug des Klägers am xx.xx.2010 im Rahmen eines Unfalls, der vom Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges alleine verursacht wurde, beschädigt, wodurch eine Reparatur mit einer Dauer von 7 Arbeitstagen erforderlich wurde.

Soweit der Kläger sodann am xx.x.2010 für die Dauer von 10 Tagen, das heisst bis zum xx.xx.2010 einen klassenniedrigeres Fahrzeug anmietete, sind die dafür entstandenen Kosten zu ersetzen.

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AG Landshut verurteilt die Zurich Insurance mit Sitz in Bonn zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.9.2011 – 3 C 1445/11 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

zum Wochenende nun noch ein Urteil aus Landshut. In diesem Rechtsstreit war die Zurich-Versicherung gescheitert.  Bemerkenswert ist allerdings die Begründung der Beklagten:  Soweit klägerseits auf eine Honorarbefragung von Sachverständigen verwiesen worden sei gelte, dass diese Honorarbefragung kein Maßstab für die Erforderlichkeit darstellen könne. Der Verweis auf diese Honorarbefragung sei daher unzureichend. Damit behauptet doch tatsächlich die Zurich etwas anderes als die HUK-Coburg, die das Gesprächsergebnis doch als Maßstab etablieren will. Hört, hört. Sind die Versicherungen jetzt schon untereinander uneins. Bemerkenswert. Lest aber selbst .

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Landshut

Az.: 3 C 1445/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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Zurich dreist, HUK dreister

Die HUK und die Zurich scheinen sich im Gleichschritt an die Wand fahren zu wollen. Was die HUK ja bereits großteils geschafft hat, insbesondere was das Ansehen bei den eigenen Kunden und den Geschädigten angeht, macht die Zurich mittlerweile nach. Es bleibt aber hierbei nicht bei den Kürzungen der Sachverständigenhonorare.

Kurz nacheinander erhalte ich in zwei Schadenangelegenheiten einmal von der Zurich und einmal von der HUK den Auftrag eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Ich habe seinerzeit die Schadengutachten erstattet.

Bei der Zurich geht man bereits im Anschreiben davon aus, dass die Rechnungsprüfungim Umfang des Schadengutachtens enthalten sein soll. Dafür wird das Honorar aber auch von ca. 500,- Euro auf 220,- Euro gekürzt. Das ist doch sehr gut bezahlt, aber leider sehe ich mich gezwungen, diesen lukrativen Auftrag zu diesen Konditionen abzulehnen. Der Anwalt des Geschädigten ist sehr wohl zu ordentlichen Konditionen an der Rechnungsprüfung interessiert, wenn die Zurich nicht zeitnah bezahlt.

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Achtung bei Apps von der Assekuranz

Quelle: Financial Times Deutschland vom 22.07.2011

von Anja Krüger
Viele Kfz-Versicherer bieten maßgeschneiderte Service-Applikationen fürs Handy an. Von der schnellen Schadensmeldung per Smartphone profitieren allerdings nur die Anbieter.

Sie wirken superpraktisch und kosten nichts, aber ihr Gebrauch kann teure Folgen haben: Apps von Versicherern. Immer mehr Häuser bieten ihren Kunden diese speziellen Programme fürs Handy an – von der Allianz über die HUK-Coburg und die R+V bis hin zur VHV und Zurich . Vor allem die großen Kfz-Versicherer locken damit. Mal heißen die Apps “Autounfall”, mal “Schadenhelfer” oder manchmal einfach nur “Helfer”.

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Zurich springt auf den HUK-Zug auf

Liebe Mitleser,

es gibt positive und negative Eigenschaften, die Versicherer voneinander übernehmen können. Bei der Zurich stellt man sich wohl auf den Standpunkt lieber negative Regulierungseigenschaften zu übernehmen.

So habe ich letztens folgendes Schreiben erhalten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir übernehmen die Sachverständigenkosten mit insgesamt xyz,00 EUR.

Die in Rechnung gestellten Kosten für das Kfz-Gutachten ersetzen wir nicht in voller Höhe. Nach Marktlage halten wir maximal den gezahlten Betrag für angemessen und als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zivirechtlich geschuldet.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Zurich Kunden Service

Dem Schreiben ist leider kein Sachbearbeiter zu entnehmen, sodass eine persönliche Auseinandersetzung nicht stattfinden kann. Besonders dreist ist jedoch der gezahlte Betrag, der weder HUK-BVSK-Gesprächsergebnis noch sonst irgendeiner mir bekannten Liste entspricht.

Dann wird wohl wieder ein VN mehr neben seinem Beitrag für die Haftpflichtversicherung noch ein paar Euro nicht regulierten Schaden ersetzen müssen.

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AG Bonn verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.08.2010 (111 C 67/10) hat das AG Bonn die Zurich Versicherung  AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 671,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 671,73 EUR aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.

Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten gelten folgende Grundsätze:

Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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