Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Facebook – Gewinne und Wettbewerbsvorteile durch Gesetzesbruch!?

„Facebook nutzt persönliche Daten als Währung“

Internetgigant Facebook holt sich persönliche Daten von den iPhones seiner Mitglieder. Verbraucherschutzministerin Aigner sieht darin eine Verletzung der bestehenden Gesetze, wie sie FOCUS erläutert.

„Facebook ist zu einem Einwohnermeldeamt für die ganze Welt geworden“, sagte Ilse Aigner (CSU) zu FOCUS. Besonders eklatant sei, dass sich Facebook die Daten von unbeteiligten Dritten besorge, die das Netzwerk nicht nutzen. „Ich habe ein Problem damit, wenn ein Teil der Gewinne von Facebook auf der Verletzung bestehender Gesetze beruht“, sagte Aigner. Facebook verschaffe sich so Wettbewerbsvorteile, die sie nicht in Ordnung finde.

Quelle: FOCUS, alles lesen >>>>>>>>

Da möchte man doch  Frau Aigner zurufen, schön, dass Sie auch schon aufgewacht sind. Und wo Sie gerade dabei sind, Facebook  auf die Finger zu schauen, bei vielen Versicherern im Verbund des GDV  hat man ebenfalls nicht viel mit Recht und Gesetz am Hut.  Vielleicht haben Sie ja schon mal etwas von der HIS-Datei gehört? Oder von Cotrolexpert oder von Autoonline oder von audatex? Ich wette,  mehr oder weniger umfassendere  Datensammlungen werden sich kaum finden lassen. Herr Hoenen wird Ihnen zudem gern die Funktionsweise des Schadenmanagements der Versicherer näher bringen, insbesondere dessen Umsetzung beim größten Angestellten und Beamtenversicherer, der HUK Coburg Versicherung?

Frau Aigner, kehren Sie auch vor Deutschlands Türen!?

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Neues Restwerturteil des BGH – VI ZR 232/09 vom 15.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 232/09

Verkündet am: 15.06.2010

a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – VI ZR 232/09 – LG Gera
                                                                           AG Rudolstadt

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Ist die Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden tot?

Das Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – hat den Kfz-Versicherern und auch den Onlinerestwertbörsen eine herbe Niederlage beschert. Insoweit darf die Bedeutung des Urteils keineswegs verbagatellisiert werden, auch wenn von Versicherungsseite aus gemeint wird, das Urteil schnell umgehen zu können. Dessen bin ich mir allerdings nicht sicher. In meinem Glauben werde ich durch die Aktionen der HUK-Coburg und des HDI (dieser Blog berichtete bereits darüber) bestärkt, dass man mit allen Mitteln versucht, die Restwertbörse am Leben zu erhalten. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich daher ausschließlich mit der Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden.

Bei  Haftpflichtschäden besteht für die Internetrestwertbörsen keine Existenzberechtigung. Diese Existenzberechtigung hat nie bestanden. Lediglich als Mittel der Schadensreduzierung war sie installiert worden. Wenn nunmehr von der Versicherungswirtschaft häufig vorgetragen wird, die Restwertbörsen dienten dazu, die im Gutachten aufgeführten Restwerte zu überprüfen, so muss sofort erwidert werden, dass für eine Überprüfung keine Notwendigkeit besteht und dass die Überprüfung in Wirklichkeit die Möglichkeit ist, höhere Verkaufserlöse anzugeben und damit den zur Wiederherstellung erforderlichen  Ersatzbetrag zu reduzieren.  Das letztere ist im übrigen rechtswidrig, worauf der Blog auch bereits vielfach hingewiesen hatte.  Es ist daher interessant, hier im einzelnen auf das Themengebiet Restwert und Restwertbörse einzugehen.

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Rettet die Restwertbörsen !

So oder so ähnlich könnte man den Inhalt des letzten Rundschreibens des BVSK zum Thema Urheberrecht werten? Inhaltlich  geht es hierbei um das aktuelle Urteil des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) zum Urheberrecht von Lichtbildern des Kfz-Sachverständigen. Eine eindeutige BGH-Entscheidung zu Gunsten aller freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Beim BVSK ist man offensichtlich anderer Meinung. Hier die Interpretation des BVSK gemäß Rundschreiben 08/2010 vom Juni 2010 nebst “Lösungsansätzen”:

2. Urheberrecht an Lichtbildern

…..

Wir haben bzw. werden in den nächsten Tagen die Betreiber der Restwertbörsen über die – aus unserer Sicht – sich aus der Entscheidung ergebenen Konsequenzen informieren.

Die Entscheidung darf jedoch nicht einseitig als Vorteil für die Sachverständigen gewertet werden. Gesehen werden muss auch, dass trotz dieser Entscheidung die Haftpflichtversicherer mit Sicherheit nicht aufhören werden, Gutachten auch hinsichtlich der Restwerte über Restwertbörsen zu überprüfen. Der Aufwand für den Versicherer wird höher, damit besteht die große Gefahr, dass die Regulierung zulasten des Geschädigten verzögert wird, was letztlich natürlich zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen ist, dem man die Schuld für die Verzögerung der Regulierung zuschieben wird.

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BGH-Urteil I ZR 68/08 zum Thema Urheberrechtsverletzung – Rechtswidrige Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse. Kfz-Sachverständiger gegen die HUK-Coburg Versicherung

Endlich ist es da, das schon seit längerem erwartete Urheberrechtsurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) als Abschluß zu den bei Captain HUK berichteten Vorinstanzen LG Hamburg, OLG Hamburg, LG Nürnberg-Fürth und OLG Nürnberg.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

I ZR 68/08

Verkündet am: 29. April 2010

in dem Rechtsstreit

UrhG § 31 Abs. 5 Satz 2; BGB § 242 D

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).

BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – OLG Hamburg
                                                                          LG Hamburg

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Der Link: “Der Anspruch auf angemessene Schadenregulierung”

Mit freundlicher Genehmigung von Herrn Prof. Dr.  Hans – Peter Schwintowski, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht an der Humboldt Universität zu Berlin verweise ich mit folgendem Link zum Download seines Aufsatzes: “Der Anspruch auf angemessene Schadensregulierung” .
Bei dem Aufsatz handelt es sich um eine Kurzfassung eines anlässlich der 15. Wissenschaftstagung des Bundes der Versicherten am 21.4.2005 in Bad Bramstedt gehaltenen Vortrages, abgedruckt in der VuR, Ausgabe 06/2005.

Zur Einführung seiner Rede weist der Professor auf die in unserem Staat bestehende Rechtsschutzlücke hin:

„…denn unserer Rechtsordnung ist eine Rechtsschutzlücke immanent, die unmittelbar mit den Kosten, der Mühe und der Zeit der Rechtsdurchsetzung und der Tatsache zusammenhängt, dass wir – anders als im amerikanischen Recht – keinen Strafschadensersatz für eine unangemessene, unfaire und womöglich psychisch zermürbende Schadensregulierung haben.“

Das Fazit, der Mangel an nennenswerten Vermögensreserven hält gerade diejenigen, welche hohe Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger, unter dementsprechend hohen finanziellen Einsatz durchsetzen müßten, von einer Klage ab. Weiter führt der Herr Professor aus:

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OLG Frankfurt entschied über Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebotes mit Urteil vom 19.1.2010.

Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebots

Mit Urteil vom 19.01.2010 ( 22 U 49/08 ) hat der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt über die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer des LG Darmstadt und damit zu den Verpflichtungsvoraussetzungen zur Annahme eines Restwertangebotes entschieden.

Leit- oder Orientierungssatz

1. Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt. Wenn die Realisierung solcher Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, erscheint es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.

2. Um solche Unsicherheiten zu verhindern, kann der Schädiger als Vertragspartner des Geschädigten den Restwertverkauf übernehmen.

3. In jedem Fall ist der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt ist und er ohnehin bereit ist, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötigt der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, muss er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2008 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.492,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.207,45 € vom 21. Januar 2006 bis 15. Februar 2006 und aus 2.492,13 € seit dem 16. Februar 2006 sowie weitere 467,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu zahlen.

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Beschluss des LG Köln zum Streitwert in einem Urheberrechtsverfahren

Die Beklagte verwendete für die Gestaltung einer Webseite ein Foto des Klägers, ohne erforderliche Einwilligung des Urhebers. Das angerufene Gericht stellte die Urheberrechtsverletzung fest und legte für die widerrechtliche Nutzung einen Streitwert von 6.000 € zugrunde. Diesen Betrag hielt die Beklagte für zu hoch und legte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 13.01.2010 (28 O 688/09) wies das Landgericht Köln die Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 zurück. Die Sache wurde dann dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 27.01.2010 (Az. 6 W 15/10) hat das OLG Köln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen und dem Beschluss des LG Köln vollumfänglich zugestimmt. Die Festsetzung des Streitwerts auf 6.000 € entspreche der ständigen Kammer- und Senatsrechtsprechung.

Hier die Entscheidung des LG Köln:

BESCHLUSS

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen … wird der Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 nicht abgeholfen. Die Sache soll dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt werden.

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Urteil des BGH zum Restwert, VI ZR 318/08 vom 13.10.2009

Aus den Gründen:

a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI   ZR 318/08 – LG Saarbrücken
                                                                                   AG Saarlouis

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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Der freie, unabhängig tätige Kfz-Sachverständige und das Urheberrecht auf seine GA-Lichtbilder

Regelmäßig meinen Versicherer ihr Recht auf Prüfung der Schadengutachten, welche nicht in ihrem Auftrag erstellt wurden, digitalisieren und durch versicherungsfremde Dienstleister überprüfen lassen zu dürfen.  Im Ergebnis sieht sich der Haftpflichtgeschädigte dann  regelmäßig  mit erheblichen Kürzungen seiner Ansprüche konfrontiert. Dieser flächendeckenden, wohl keinen Versicherer mehr ausschließenden Praxis wird daher zunehmend mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Sachverständigen auf seine dem Gutachten beigefügten Lichtbilder entgegen getreten. Zur Wahrung dieses Rechtes im Interesse der Auftraggeber bedarf es jedoch fundierter Kenntnisse über die Entstehung, den Anspruch und der Durchsetzung des Rechts am eigenen Foto. 

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