Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Unterlassungsurteil des LG Bamberg gegen die HUK-Coburg vom 18.1.2006 (2 O 764/04).

In dem Revisionsverfahren vor dem BGH (I ZR 22/07 vom 29.07.2009) hatte bekanntlich die HUK-Coburg den Anspruch der Klägerin anerkannt und die Revision zurückgenommen, wodurch der Senat bei dem BGH gehindert war, ein streitiges Urteil zu erlassen. Mit dem Anerkenntnis und der Revisionsrücknahme ist das Urteil des LG Bamberg vom 18.1.2006 (2 O 764/04) rechtskräftig geworden. Damit das nunmehr rechtskräftige Endurteil des LG Bamberg möglichst einer großen Leserschaft zugänglich gemacht werden kann, soll das Urteil hier bekanntgegeben werden:

Landgericht Bamberg 2 O 764/04

IM NAMEN DES VOLKES!

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
-  Klägerin  -

gegen

HUK-Coburg

wegen

Unterlassung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht       und die Richter am Landgericht       und     aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2006

für Recht erkannt:

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XamitDatenschutzbarometer2009 – kein Gutachten mehr ohne Datenschutzhinweis

Unter der Überschrift

DATENSCHUTZBAROMETER 2009
– (kein) Datenschutz in Deutschland –

veröffentlicht die Xamit Bewertungsgesellschaft mbH  ihre Erkenntnisse zur Sicherheit persönlicher Daten in Deutschland für das Jahr 2009. Wobei die Überschrift das Ergebnis der Erhebungen vorwegnimmt. Der Studie nach misstrauen vier von fünf Deutschen – 82 % – den Unternehmen
beim Schutz ihrer persönlichen Daten.  Dem Staat, so die Erhebung, sollen in dieser Angelegenheit immerhin 72 Prozent der deutschen Bevölkerung misstrauen.  Zu recht!?

Datenschutzbarometer 2009
Für das Datenschutzbarometer 2009 wurden alle 23 den Ländern unterstehenden Aufsichtsbehörden angeschrieben und ihre Stellenanzahl in Vollzeitäquivalenten erfragt. Das Ergebnis: Ein Unternehmen muss – statistisch betrachtet – alle 39.400 Jahre mit einer Datenschutzüberprüfung rechnen. Außerdem wurden 24.376 deutsche Webpräsenzen auf die Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen untersucht. 61 von 100 Webseiten verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht oder bieten Grund zur Beanstandung.

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Und wieder “verzichtet” ein Versicherer auf ein BGH-Urteil

Zur Wirksamkeit von AGBs nach Kündigung einer Lebensversicherung.

BGH-Pressemitteilung

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010 = Revision wurde zurückgenommen; Verhandlungstermin ist aufgehoben

IV ZR 147/09

AG Chemnitz Urteil vom 10. Dezember 2008 13 C 3633/07
LG Chemnitz Urteil vom 28. Mai 2009 6 S 2/09

Der Kläger und die beklagte Lebensversicherungsgesellschaft streiten darüber, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert nach Kündigung einer Lebensversicherung (grundlegend Urteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03 BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565) auch auf Verträge anwendbar ist, die ab etwa Mitte 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind.
Der Bundesgerichtshof hatte durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 BGHZ 147, 354 = VersR 2001, 841 und IV ZR 138/99 BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung, nach denen der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den ersten Jahren keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhielt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam erklärt.

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OLG Düsseldorf entscheidet mit Urteil vom 15.10.2007 (1 U 45/07) zur Frage der Eigenreparatur im 130%-Bereich.

Der Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf – 1. Zivilsenat – hat mit Urteil vom 15.10.2007 zur Eigenreparatur des Karosseriebaumeisters im 130%-Bereich entschieden. Hier das Urteil  I-1 U 45/07 vom 15.10.2007:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.758,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 56 % und den Beklagten zu 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 33 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.

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OLG Frankfurt entschied über Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebotes mit Urteil vom 19.1.2010.

Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebots

Mit Urteil vom 19.01.2010 ( 22 U 49/08 ) hat der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt über die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer des LG Darmstadt und damit zu den Verpflichtungsvoraussetzungen zur Annahme eines Restwertangebotes entschieden.

Leit- oder Orientierungssatz

1. Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt. Wenn die Realisierung solcher Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, erscheint es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.

2. Um solche Unsicherheiten zu verhindern, kann der Schädiger als Vertragspartner des Geschädigten den Restwertverkauf übernehmen.

3. In jedem Fall ist der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt ist und er ohnehin bereit ist, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötigt der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, muss er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2008 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.492,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.207,45 € vom 21. Januar 2006 bis 15. Februar 2006 und aus 2.492,13 € seit dem 16. Februar 2006 sowie weitere 467,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu zahlen.

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DEVK kürzt weiterhin dreist mit Verweis auf Partnerwerkstätten

Auf dem Internet-Blog von RA Frese gibt es einen weiteren interessanten Beitrag. Thema ist die Kürzung einer korrekten Gutachten-Schadenskalkulation, die die DEVK im Rahmen der fiktiven Abrechnung am 05.01.2010 vorgenommen hatte. Seitens der DEVK war ein externer Sachverständiger beauftragt, der - unter Verweis auf eine Partnerwerkstatt der Versicherung - über die Lohnkürzung hinaus, noch pauschal eine Wertverbeserung in Abzug gebracht hatte. Die DEVK hatte offensichtlich das Gutachten nebst Lichtbildern an den “Kürzungs-Sachverständigen” weitergereicht.

Entgegen der BGH Rechtsprechung vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) wird also nach wie vor frech auf die Stundenverrechnungssätze einer Partnerwerkstatt gekürzt. Der Schriftverkehr kann hier bei RA Frese abgerufen werden.

Unabhängig von der möglichen strafrechtlichen Relevanz des Vorganges wäre auch zu prüfen, ob hier der Datenschutz sowie Urheberrechte missachtet wurden. Möglicherweise liegt auch ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn es sich bei dem “Kürzungssachverständigen” um einen Mitbewerber des Gutachtenerstellers handeln sollte?

Quelle: RA Frese

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Finanzaufsicht muss Bank-Unterlagen weitergeben

Focus.de berichtet heute über ein Urteil, gesprochen vom  Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
Der Kläger wollte zum Nachweis, dass seine Bank Spekulationsgeschäfte zu seinen Lasten tätigte, Einsicht in die  BaFin-Unterlagen seiner Bank nehmen.
Die Einwände der BaFin überzeugten das Gericht jedoch nicht. Interessierte Bürger dürfen Einblick in amtliche Informationen über einzelne Banken und Dienstleister bekommen.

Der VGH entschied, die Einwände der BaFin griffen zu kurz. Die bloße Furcht vor nachlassender Kooperationsbereitschaft der Banken genüge nicht, um das Recht auf Informationszugang einzuschränken. Der Verwaltungsaufwand sei für eine Behörde im „üblichen Umfang“. Welche Informationen dem Kläger wegen des Geheimhaltungsbedarfs der Bank tatsächlich weitergegeben werden dürfen, müsse in einem weiteren Verfahren überprüft werden.

Quelle: focus.de, alles lesen >>>>>>>>>>>>

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LG Freiburg/Breisgau weist Berufung zurück und spricht restliche Mietwagenkosten zu.

Die Berufungskammer des LG Freiburg/Breisgau hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung der erforderlichen Mietwagenkosten in dem Berufungsurteil vom 7.2.2008 – 3 S 278/06 – auf den Schwacke-Automietpreisspiegel verwiesen. Die erforderlichen Mietwagenkosten können an Hand des Normaltarifes des Schwache-Mietpreisspiegels berechnet werden.

Aus den Gründen:

Die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der von dem Kläger erhobenen Klage begehrt, ist zwar zulässig, in der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

Gemäß der §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 3 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten aus dem Schadensereignis vom 10.12.2005 in der vom Kläger begehrten Höhe. Als Folge des Verkehrsunfalles hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz im Umfang der erforderlichen Herstellungskosten. Dazu gehören dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw.  der Ersatzbeschaffung.

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Versicherungswirtschaft im Sog der Krise

Versicherer fürchten ein “schwarzes Jahr”

Quelle: Handelsblatt

Thomas Schmitt, Mittwoch, 3. März 2010, um 10:36

MÜNCHEN. Die drei Marktführer der deutschen Versicherungswirtschaft, Allianz, Munich Re und Talanx, werden vorsichtig. Im vergangenen Jahr schafften sie zwar respektable Milliardengewinne. In diesem Jahr wären sie jedoch froh, wenn sie das erreichte Niveau halten könnten. Die großen Drei bestätigen damit die Skepsis von Maklern und Analysten, die für die Versicherungswirtschaft ein hartes Jahr erwarten.

Der Präsident des Versichererverbandes GDV, Rolf-Peter Hoenen, sieht derzeit drei große Gefahren für die Versicherungswirtschaft: mehr Firmeninsolvenzen, die schwache Binnennachfrage sowie die Geld- und Fiskalpolitik. Insgesamt erwarte er ein schweres Jahr für die Branche, sagte er auf dem Handelsblatt-Kongress “Assekuranz im Aufbruch” in München. So gut wie 2009 werde es in diesem Jahr wohl nicht laufen.

(….)

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GW-Geschäft wird zur Todesfalle

Quelle: Autohaus Online vom 03.03.2010

Auf Autohändler und -hersteller rollen in den kommenden beiden Jahren Restwertrisiken in Höhe von mehr als 1,6 Milliarden Euro zu. Zu diesem Ergebnis kommt die Studie “Optimierung im GW-Management”, die die Dekra beim Institut für Automobilwirtschaft (IFA) an der Hochschule Nürtingen-Geislingen in Auftrag gegeben hat. Die sich aus den Restwertrisiken ergebenden “Drohverluste” würden für viele Händler zur Existenzfrage, hieß es. Spektakuläre Insolvenzen im Autohandel ließen sich nur mit Unterstützung der Hersteller vermeiden.

Nach Auffassung des wissenschaftlichen Leiters der Studie, Willi Diez, ist das bisherige Vermarktungsmodell für Gebrauchtwagen am Ende…

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