AG Mönchengladbach verurteilt HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis
Mit Urteil vom 09.06.2011 (29 C 509/10) hat das AG Mönchengladbach die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 383,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Pro Schwacke, contra Fraunhofer.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 383,25 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 Satz 1 VVG i. V. m. § 398 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH, NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
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