AG Wildeshausen urteilt über Mietwagenkosten und legt Schwacke-Liste zugrunde
Mit Datum vom 27.04.2011 (4 C 562/10) hat das Amtsgericht Wildeshausen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 151,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Wildeshausen gilt die Schwacke-Liste und der Hang zu kurzen Urteilsbegründungen, die deswegen aber nicht unkorrekt sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann – als Zessionarin der Geschädigten – von der Beklagten nach §§ 398 S. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig harten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen ein Betroffener die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
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