Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Neues Restwerturteil des BGH – VI ZR 232/09 vom 15.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 232/09

Verkündet am: 15.06.2010

a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – VI ZR 232/09 – LG Gera
                                                                           AG Rudolstadt

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Ist die Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden tot?

Das Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – hat den Kfz-Versicherern und auch den Onlinerestwertbörsen eine herbe Niederlage beschert. Insoweit darf die Bedeutung des Urteils keineswegs verbagatellisiert werden, auch wenn von Versicherungsseite aus gemeint wird, das Urteil schnell umgehen zu können. Dessen bin ich mir allerdings nicht sicher. In meinem Glauben werde ich durch die Aktionen der HUK-Coburg und des HDI (dieser Blog berichtete bereits darüber) bestärkt, dass man mit allen Mitteln versucht, die Restwertbörse am Leben zu erhalten. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich daher ausschließlich mit der Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden.

Bei  Haftpflichtschäden besteht für die Internetrestwertbörsen keine Existenzberechtigung. Diese Existenzberechtigung hat nie bestanden. Lediglich als Mittel der Schadensreduzierung war sie installiert worden. Wenn nunmehr von der Versicherungswirtschaft häufig vorgetragen wird, die Restwertbörsen dienten dazu, die im Gutachten aufgeführten Restwerte zu überprüfen, so muss sofort erwidert werden, dass für eine Überprüfung keine Notwendigkeit besteht und dass die Überprüfung in Wirklichkeit die Möglichkeit ist, höhere Verkaufserlöse anzugeben und damit den zur Wiederherstellung erforderlichen  Ersatzbetrag zu reduzieren.  Das letztere ist im übrigen rechtswidrig, worauf der Blog auch bereits vielfach hingewiesen hatte.  Es ist daher interessant, hier im einzelnen auf das Themengebiet Restwert und Restwertbörse einzugehen.

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Urheberrechtsverletzung: Württembergische Versicherung zieht Berufung beim OLG Hamburg zurück!

Mit Entscheidung vom 17.07.2009 (308 O 173/09) wurde die Württembergische Versicherung AG dazu verurteilt, es zu unterlassen, die gegenständlichen Lichtbilder eines Sachverständigengutachtens öffentlich zugänglich zu machen.

Über das Urteil des Langerichts Hamburg wurde am 16.12.2009 bei Captain HUK ausführlich berichtet.

Die Württembergische Versicherung AG hatte Lichtbilder des Sachverständigen in eine Restwertbörse eingestellt, obwohl im Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Einstellung der Lichtbilder in eine Restwertbörse untersagt ist. Im Prozessverlauf vertrat die beklagte Partei, vertreten durch eine namhafte Kanzlei in München, die Auffassung, sie habe trotz Hinweis im Gutachten das Recht, die Lichtbilder in eine Restwertbörse einzustellen, da der Sachverständige keinen Restwert ermittelt habe. Wohlgemerkt, es handelte sich hierbei um einen Reparaturschaden in Höhe von EUR 1.487,68 brutto (= EUR 1.250,15 netto) bei einem Wiederbeschaffungswert von EUR 1.800.– (steuerneutral).

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Rettet die Restwertbörsen !

So oder so ähnlich könnte man den Inhalt des letzten Rundschreibens des BVSK zum Thema Urheberrecht werten? Inhaltlich  geht es hierbei um das aktuelle Urteil des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) zum Urheberrecht von Lichtbildern des Kfz-Sachverständigen. Eine eindeutige BGH-Entscheidung zu Gunsten aller freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Beim BVSK ist man offensichtlich anderer Meinung. Hier die Interpretation des BVSK gemäß Rundschreiben 08/2010 vom Juni 2010 nebst “Lösungsansätzen”:

2. Urheberrecht an Lichtbildern

…..

Wir haben bzw. werden in den nächsten Tagen die Betreiber der Restwertbörsen über die – aus unserer Sicht – sich aus der Entscheidung ergebenen Konsequenzen informieren.

Die Entscheidung darf jedoch nicht einseitig als Vorteil für die Sachverständigen gewertet werden. Gesehen werden muss auch, dass trotz dieser Entscheidung die Haftpflichtversicherer mit Sicherheit nicht aufhören werden, Gutachten auch hinsichtlich der Restwerte über Restwertbörsen zu überprüfen. Der Aufwand für den Versicherer wird höher, damit besteht die große Gefahr, dass die Regulierung zulasten des Geschädigten verzögert wird, was letztlich natürlich zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen ist, dem man die Schuld für die Verzögerung der Regulierung zuschieben wird.

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BGH-Urteil I ZR 68/08 zum Thema Urheberrechtsverletzung – Rechtswidrige Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse. Kfz-Sachverständiger gegen die HUK-Coburg Versicherung

Endlich ist es da, das schon seit längerem erwartete Urheberrechtsurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) als Abschluß zu den bei Captain HUK berichteten Vorinstanzen LG Hamburg, OLG Hamburg, LG Nürnberg-Fürth und OLG Nürnberg.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

I ZR 68/08

Verkündet am: 29. April 2010

in dem Rechtsstreit

UrhG § 31 Abs. 5 Satz 2; BGB § 242 D

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).

BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – OLG Hamburg
                                                                          LG Hamburg

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WinValue startet neues Portal

Quelle: Autohaus online vom 23.04.2010

Pünktlich zum 7. Sachverständigentag der Überwachungs- und Sachverständigen-Organisation FSP im Rahmen der AMI Leipzig präsentierte WinValue ihr grafisch und funktionell überarbeitetes Portal zur Restwertermittlung von Fahrzeugen. Bei der in Zusammenarbeit mit Kfz-Sachverständigen und Händlern entwickelten Software wurde “größter Wert vor allem auf Übersichtlichkeit und Benutzerfreundlichkeit der Inhalte gelegt”, so die beiden Geschäftsführer des Unternehmens, Diplom-Kaufmann Alexander Kiefel und Diplom-Informatiker Johann Kiefel, heute gegenüber AUTOHAUS-Schaden§manager…

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Der Link: “Der Anspruch auf angemessene Schadenregulierung”

Mit freundlicher Genehmigung von Herrn Prof. Dr.  Hans – Peter Schwintowski, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht an der Humboldt Universität zu Berlin verweise ich mit folgendem Link zum Download seines Aufsatzes: “Der Anspruch auf angemessene Schadensregulierung” .
Bei dem Aufsatz handelt es sich um eine Kurzfassung eines anlässlich der 15. Wissenschaftstagung des Bundes der Versicherten am 21.4.2005 in Bad Bramstedt gehaltenen Vortrages, abgedruckt in der VuR, Ausgabe 06/2005.

Zur Einführung seiner Rede weist der Professor auf die in unserem Staat bestehende Rechtsschutzlücke hin:

„…denn unserer Rechtsordnung ist eine Rechtsschutzlücke immanent, die unmittelbar mit den Kosten, der Mühe und der Zeit der Rechtsdurchsetzung und der Tatsache zusammenhängt, dass wir – anders als im amerikanischen Recht – keinen Strafschadensersatz für eine unangemessene, unfaire und womöglich psychisch zermürbende Schadensregulierung haben.“

Das Fazit, der Mangel an nennenswerten Vermögensreserven hält gerade diejenigen, welche hohe Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger, unter dementsprechend hohen finanziellen Einsatz durchsetzen müßten, von einer Klage ab. Weiter führt der Herr Professor aus:

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Beschluss des LG Köln zum Streitwert in einem Urheberrechtsverfahren

Die Beklagte verwendete für die Gestaltung einer Webseite ein Foto des Klägers, ohne erforderliche Einwilligung des Urhebers. Das angerufene Gericht stellte die Urheberrechtsverletzung fest und legte für die widerrechtliche Nutzung einen Streitwert von 6.000 € zugrunde. Diesen Betrag hielt die Beklagte für zu hoch und legte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 13.01.2010 (28 O 688/09) wies das Landgericht Köln die Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 zurück. Die Sache wurde dann dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 27.01.2010 (Az. 6 W 15/10) hat das OLG Köln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen und dem Beschluss des LG Köln vollumfänglich zugestimmt. Die Festsetzung des Streitwerts auf 6.000 € entspreche der ständigen Kammer- und Senatsrechtsprechung.

Hier die Entscheidung des LG Köln:

BESCHLUSS

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen … wird der Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 nicht abgeholfen. Die Sache soll dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt werden.

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Das LG Hamburg zu einer Urheberrechtsverletzung: Lichbilder des Sachverständigengutachtens

Mit Entscheidung vom 17.07.2009 (308 O 173/09) wurde die Württembergische Versicherung AG dazu verurteilt, es zu unterlassen, die gegenständlichen Lichtbilder eines Sachverständigengutachtens öffentlich zugänglich zu machen. Die Württembergische Versicherung AG war (ist) sogar der Meinung, dass sie das Recht dazu habe, die Lichtbilder des Sachverständigengutachtens in eine Restwertbörse einzustellen. Sachverhalt war ein kalkulierter Reparaturschaden in Höhe von 69% (netto) des Wiederbeschaffungswertes. Des weiteren wurde seitens der Württembergischen Versicherung im Prozess behauptet, man habe den Rechtshinweis bezüglich Untersagung zur Einstellung in eine Restwertbörse, der im Gutachten gut sichtbar vorhanden war, “übersehen”. Dieser Rechtsmeinung und dem vermeintlich “gutgläubigen Erwerb” von Nutzungsrechten hat das Landgericht Hamburg eine klare Absage erteilt. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Die Württembergische Versicherung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten.

Aus den Gründen:

I. Die Beklagte wird verurteilt

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

 zu unterlassen,

die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Lichtbilder künftig im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie auf den Restwertbörsen xxx.auto-online.de und xxx.winvalue.de geschehen.

2. an den Kläger 568,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.4.2009 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer 1.1.) gegen Sicherheitsteistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Urteil des BGH zum Restwert, VI ZR 318/08 vom 13.10.2009

Aus den Gründen:

a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI   ZR 318/08 – LG Saarbrücken
                                                                                   AG Saarlouis

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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