Der X. Zivilsenat des BGH entscheidet durch Beschluss vom 11.6.2008 – X ZR 124/06 – zur Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute vormittag stellen wir Euch ein weiteres Befangenheitsurteil des BGH, allerdings vom X. Zivilsenat, vor. Der erkennende Senat führt ausdrücklich Folgendes aus:

„Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.“

Bei dieser Argumentation müsste sich doch der eine oder andere Bundesrichter, insbesondere im VI. Zivilsenat des BGH, sich selbst fragen, ob er bei einer Entscheidung nicht befangen ist bzw. der Anschein der Befangenheit besteht. Dies gilt besonders für Bundesrichter, die für Versicherungen Seminare abhalten und von den Versicherungen Vortragshonorare erhalten. Es gibt ein altes Sprichwort: „Wessen Brot ich esse, dessen Lied ich sing“. Gerade bei dem für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenat, bei dem es häufig um Schadensersatzleistungen der Haftpflichtversicherer geht, müsste es daher doch Befangenheitsanträge gegen Bundesrichter oder zumindest gegen einen Bundesrichter zu hauf geben. Lest selbst den Beschluss des X. Zivilsenates des BGH vom 11.6.2008 – X ZR 124/06 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

X ZR 124/06

vom

11. Juni 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Das Gesuch der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. habil. S. H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.

Gründe:

Das zulässige Ablehnungsgesuch der Klägerin ist begründet.

Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Sen.Urt. v. 15.5.1975 – X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 – Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 – X ZR 29/96, GRUR 1987, 350 – Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 – X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 – Sachverständigenablehnung I; Sen.Beschl. v. 28.10.2003 – X ZR 274/02, Mitt. 2004, 234; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 -VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869). Solche Umstände können sich unter anderem daraus ergeben, dass der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (Sen.Beschl. v. 23.10.2007 – X ZR 100/05, GRUR 2008, 191 Tz. 5 – Sachverständigenablehnung II).

Der Sachverständige ist Miterfinder des Gegenstands eines deutschen Patentes, das von den Miterfindern auf die G. GmbH, ein der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen, übertragen worden ist. Unter Beanspruchung der Priorität der betreffenden Patentanmeldung hat die Gesellschaft auch ein europäisches Patent angemeldet. Sie vermarktet die Erfindung und zahlt dem Sachverständigen, wie dieser in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch angegeben hat, hierfür eine Vergütung. Der Sachverständige hat ferner auf von der G. GmbH veranstalteten Workshops vorgetragen, in einer von der Gesellschaft herausgegebenen Zeitschrift publiziert und ist von ihr beim Druck seiner Dissertation unterstützt worden. Aus diesen Umständen ergibt sich ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer der Beklagten verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Klägerin Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann.

Melullis                                          Keukenschrijver                                   Meier-Beck
.                           Asendorf                                                    Gröning

Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.07.2006 – 2 Ni 10/05 (EU) –

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