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EuGH soll Vorratsdatenspeicherung prüfen

Europäischer Gerichtshof soll Vorratsdatenspeicherung erneut prüfen

Meinhard Starostik, Bevollmächtigter der über 34.000 Teilnehmer an der “Massenklage” gegen die hiesigen Auflagen zur Vorratsdatenspeicherung, drängt auf einer erneute Prüfung der Vereinbarkeit der verdachtslosen Protokollierung der Nutzerspuren mit europäischem Recht. Dieses Mal soll der zuständige Europäische Gerichtshof (EuGH) aber die Menschen- und Grundrechte ins Auge nehmen, nachdem er Anfang Februar allein die rein formale Basis der entsprechenden EU-Richtlinie bestätigt hatte. Starostik hat daher an das Bundesverfassungsgericht den Antrag (PDF-Datei) gestellt, den Fall zum Abgleich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention dem EuGH vorzulegen.

Quelle: www.heise.de

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Kommentare

  1. Hunter

    Wie steht es eigentlich mit der Uniwagnis-Datei?

    Ist doch eine eindeutige Vorratsdatenspeicherung. Und nicht einmal eine amtliche, sondern eine, deren einziges Ziel es ist, Umsätze zu generieren bzw. die Versicherungskassen vor möglichen Risiken und Kosten frei zu halten.

    Da muss man doch das Verfahren vor dem EuGH mit besonderem Interesse beobachten – oder selbst eines anschieben?!

  2. Frank

    Bei Uniwagnis sollen ja auch Daten von nicht beteiligten Personen (SV/Ra usw.) gespeichert werden, oder etwa nicht?

  3. Buschtrommler

    @Frank…auch die jeweiligen Unfallzeugen, die dem Sachverhalt dienlich sind (damit eventuelle Absprachen oder sonstiges nachvollziehbar werden….)

    Gruss Buschtrommler

  4. virus

    Gut zu wissen: “Die Bedeutung der anonymen Meinungsäußerung”

    “Der US-amerikanische Oberste Gerichtshof (Supreme Court) hat bereits in der frühen Entscheidung Talley v. California27 ausgesprochen, dass die „anonyme Meinungsäußerung“ eine wertvolle Rolle für den „Fortschritt der Menschheit“ gespielt habe. Anonymität sei mitunter für überaus wertvolle Zwecke genutzt worden. Verfolgte Gruppen seien im Lauf der Geschichte nur im Schutz der Anonymität in der Lage gewesen, Unterdrückungspraktiken und –gesetze zu kritisieren. Auch könne eine „Identifizierung und die Furcht vor Vergeltung von vollkommen friedlichen Diskussionen wichtiger öffentlicher Angelegenheiten abschrecken“, weshalb der Oberste Gerichtshof die Wahrung der Anonymität als notwendig zum Schutz der Meinungsfreiheit erachtet hat. Eine Pflicht zur Nennung der Verantwortlichen auf Flugzetteln hat er daher als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit verworfen.
    In einer späteren Entscheidung28 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, Anonymität stelle oft ein „Schutzschild vor der Tyrannei der Mehrheit“ dar. Nur im Schutz der Anonymität könne man seine Meinung äußern, ohne dass sie allein wegen der Person des Äußernden abgelehnt werde.
    Auf diese Weise helfe die Anonymität der Verbreitung von Ideen. Anonyme Meinungsäußerungen „exemplifizieren den Zweck des Grundrechtskatalogs und insbesondere der Meinungsfreiheit: unbeliebte Personen vor Vergeltung in einer intoleranten Gesellschaft zu schützen – und ihre Ideen vor Unterdrückung“.
    Der Oberste Gerichtshof hat auch anerkannt, dass Vereine die Liste ihrer Mitglieder nicht offen legen müssen.29 Es müsse möglich bleiben, anonym Mitglied eines unbeliebten Vereins zu sein, um die Freiheit auch unpopulärer Meinungen zu gewährleisten.”

    Auszug aus “Verfassungsbeschwerden und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsverfahren sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG 1 BvR 256/08 und 1 BvR 508/08″ nachzulesen auf Seite 6.
    Link: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2009-02-23.pdf.

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